rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Heilung der unterlassenen Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren. Klage des nicht Hinzugezogenen gegen die Einspruchsentscheidung. Erfüllung einer im Interesse der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtung als Einlage des Gesellschafters. negatives Kapitalkonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Mangel der Hinzuziehung im Einspruchsverfahren ist nicht nur dann als geheilt anzusehen, wenn der Betreffende im Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen wird, sondern auch dann, wenn der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen die Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt und er selbst nach § 48 FGO persönlich klagebefugt ist.
2. Der Gesellschafter kann während des Bestehens der Gesellschaft weder die drohende Inanspruchnahme aus einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die er im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft in deren Interesse eingegangen ist, noch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung steuermindernd geltend machen. Die Erfüllungsleistung ist vielmehr – unabhängig davon, ob dadurch ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft entsteht – steuerrechtlich als Einlage zu behandeln.
3. Ob ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG entsteht oder sich erhöht, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitalkontos zum Bilanzstichtag des Vorjahres und zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem dem Kommanditisten der Verlustanteil zuzurechnen ist.
4. Werden gemäß dem Gesellschaftsvertrag mehrere Gesellschafterkonten geführt, so richtet sich die Bewertung als Kapitalkonto nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern im Grundsatz danach, ob Zu- und Abgänge gesellschaftsrechtlicher Natur sind. Danach ist vor allem dann von einem Kapitalkonto auszugehen, wenn auf diesem Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 167 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 2, 5, § 60 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Verlustanteils und dessen anteilige Klassifizierung als ausgleichs- bzw. abzugsfähigen Verlust oder als nur verrechenbaren Verlust.
Die Klägerin war im Streitjahr mit einem Kommanditanteil in Höhe von … DM an der Kommanditgesellschaft … (im Folgenden: KG) beteiligt. Weiterer Kommanditist mit einem Anteil von … DM war im Streitjahr … (im Folgenden: B). Komplementärin war die … Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Liquidation im Jahr 1995 beendet wurde.
Die KG führte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.
Bei der KG wurden für die Gesellschafter Kapitaleinlagekonten, Gesellschafterdarlehenskonten und Verlustsonderkonten geführt. Diese entwickelten sich für die Klägerin unstreitig folgendermaßen (in DM): […]
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Finanzgerichts … vom … unter dem Aktenzeichen … Bezug genommen. In dem damaligen Verfahren betreffend den Feststellungsbescheid 1989 hatte sich die KG gegen die Einbeziehung eines negativen Darlehenskontos in die Ermittlung der Höhe des Kapitalkontos des B gewandt. Dieses Verfahren wurde durch Abhilfe durch den Beklagten erledigt.
Die Klägerin hatte der X-Bank im Jahr 1988 als Sicherheit für die Kredite der KG eine Grundschuld an einem ihr gehörenden Grundstück bestellt. Mit Schreiben vom …1990 forderte die X-Bank die Klägerin unter Hinweis auf die erfolgte Kündigung der Kredite der KG auf, einen Rückzahlungsvorschlag zu machen.
Am …1990 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Am …1998 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Am …1999 wurde das Erlöschen der Firma von Amts wegen im Handelsregister eingetragen.
Mit Feststellungsbescheid 1989 vom …1990 wurden für die an der KG Beteiligten erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von –… DM festgestellt. Auf die Klägerin entfielen ein Anteil an den laufenden Einkünften der KG in Höhe von –… DM und Tätigkeitsvergütungen und Zinsen für Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt … DM und somit ein Gesamtbetrag in Höhe von –… DM. Dieser wurde in voller Höhe als ausgleichs-/abzugsfähiger Verlust behandelt und der Einkommensbesteuerung der Klägerin für 1989 zugrunde gelegt.
Da eine Feststellungserklärung für 1990 zunächst nicht abgegeben wurde, erließ das damals zuständige Finanzamt … für 1990 am …1993 einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, AO). Hierin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf –… DM festgestellt. Auf die Klägerin entfielen ein Anteil an den laufenden Einkünften der KG in Höhe von –… DM, Tätigkeitsvergütungen und Zinsen für Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt … DM und Sonderbetriebsausgaben (wegen Abschreibung des GmbH-Anteils der Klägerin) in Höhe von … DM und somit ein Gesamtbetrag in Höhe von –… DM. Dieser Verlust wurde in Höhe von … DM als ausgle...