Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. Nachweis des unter den tatsächlichen Anschaffungskosten liegenden niedrigeren Teilwerts der Beteiligung des Besitzunternehmens an einer Betriebs-GmbH als Voraussetzung für die Beibehaltung einer in den Vorjahren vorgenommenen Teilwertabschreibung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft setzt, abgesehen vom Vorliegen einer Fehlmaßnahme, voraus, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Dies kann nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden, sondern bedarf einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens (vgl. BFH-Urteil v. 18.6.2015, IV R 6/11).
2. Wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten wird, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht. Der sich dabei ergebende Wert kann erheblich von dem Betrag abweichen, den derjenige zu zahlen bereit wäre, der lediglich die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft erwirbt. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass diese in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Besitzunternehmens für die zu dessen Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der Besitzkapitalgesellschaft einen hinter den Anschaffungskosten zurückbleibenden Preis zahlen würde, kann eine diesbezügliche Teilwertabschreibung vorgenommen bzw. beibehalten werden, wenn nicht die im Hinblick auf den Vermögenswert ebenfalls vorzunehmende Gesamtbetrachtung dem entgegensteht (vgl. BFH-Urteil v. 7.5.2014, X R 19/11).
3. Im Streitfall: Nach IDW RS HFA 10 i.V.m. IDW S1 für die Betriebs-GmbH ermittelter Ertragswert kein geeigneter Nachweis des Teilwerts der Beteiligung, keine Ableitung des Teilwerts der Beteiligung aus dem Substanzwert (Liquidationswert) zulässig.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-3, Nr. 1 Sätze 3-4; BewG § 11 Abs. 2 S. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit einem niedrigeren Teilwert.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Sie ist zu 100% an der H-GmbH beteiligt. Sie erzielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Verpachtung von Betriebsgrundstücken und -vorrichtungen in … und … an die H-GmbH.
In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 wies sie für ihre Beteiligung an der H-GmbH nach Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.437.474 EUR den niedrigeren Teilwert von 419.770 EUR aus. Wegen der nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung gebotenen Wertaufholung auf 700.000 EUR zum 31. Dezember 2005 und einer Kapitalerhöhung in Höhe von 150.000 EUR in 2006 gab sie in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2009 den Teilwert der Beteiligung an der H-GmbH mit 850.000 EUR an.
Die Klägerin und die H-GmbH erzielten in den Jahren 2007 bis 2009 lt. Steuerbilanz folgende Jahresüberschüsse /-fehlbeträge (Sonderakten Bilanzen 2006 – 2009, Sonderakten BP-Berichte):
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Klägerin EUR |
H-GmbH EUR |
2007 |
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2008 |
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2009 |
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Als Eigenkapital wurden in den Bilanzen der H-GmbH folgende Beträge ausgewiesen:
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EUR |
31.12.2007 |
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31.12.2008 |
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31.12.2009 |
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Mit Pachtvertrag Nr. 1/2004 vom 21. Dezember 2004 (Anlage K 1, Anlagenband) verpachtete die Klägerin auf dem Betriebsgelände in … Büro- und Hallenflächen an die H-GmbH zum Preis von netto 77.835,91 EUR monatlich.
Am 4. Januar 2006 vereinbarte die Klägerin mit der H-GmbH „Nachträge 1 zu den Pachtverträgen 1/2004 und 2/2004 vom 21. Dezember 2004. Darin heißt es:
„Durch Vereinbarung vom 30.07.2001 verzichtet die Verpächterin auf die Pacht für die Objekte … und …. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass sich die Pacht um den eingetretenen Gewinn der Mieterin erhöht, maximal aber auf die für das abgelaufene Jahr verzichtete Pacht. Reicht der Gewinn nicht aus, um eine 15%ige Eigenkapitalrendite vor Bildung steuerlicher Sonderposten (z.B. Bewertung der Vorräte nach dem LIFO-Verfahren) und nach Steuern zu erreichen, erhöht sich die Pacht um den entsprechenden Betrag.”
Am 24. Juli 2007 vereinbarte die Klägerin mit der H-GmbH „Nachträge 2 zu den Pachtverträgen 1/2004 und 2/2004 vom 21. Dezember 2004. Darin heißt es:
„Mit Vereinbarung vom 30.07.2001 hat die Vermieterin einen bedingten Pachtverzicht erklärt. Für 2008 ist diese Regelung letztmalig anzuwenden mit der Auflage, dass in späteren Jahren eine Nachzahlung auf den Pachtverzicht zu leisten ist, soweit der Jahresüberschuss vor Bildung steuerlicher Sonderposten eine 15%ige Eigenkapitalrendite überschreitet.”
In den Berichten über die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Klägerin zum 31. Dezember 2006 (Tz. 14, S. 7), 31. Dezember 2007 (Tz. 14, S....