Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 2913/2003 zur Festsetzung eines Zusatzzolls auf Einfuhren aus den USA
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2913/2003 (vom 8.12.2003, zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika), wonach Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des „In-Kraft-Tretens” dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, vom Zusatzzoll nicht betroffen sind, ist gegen den Wortlaut der Vorschrift dahin auszulegen, dass nicht das „In-Kraft-Treten” der Verordnung am 17.12.2003 der maßgebliche Zeitpunkt ist, sondern dass auf den in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung genannten erstmaligen Anwendungszeitpunkt (1.3.2004) abzustellen ist.
2. Bei einer Beförderung auf dem Seeweg bedeutet das, dass noch kein Zusatzzoll erhoben werden durfte, wenn die streitige Ware vor dem 1.3.2004 auf dem Schiff in den USA verladen worden ist.
Normenkette
EGV 2913/2003 Art. 2 Abs. 1; EGV 2913/2003 Art. 4 Abs. 1; EGV 2913/2003 Art. 4 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2004 wird aufgehoben, soweit darin ein Zusatzzoll i.H. von EUR 2.523,93 festgesetzt ist und bei der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H. von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich gegen die Festsetzung eines Zusatzzolls auf aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Landhausdielen aus Kirschenholz.
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (=VO (EG) Nr. 2193/2003; ABl. EG Nr. L 328/3) wurden Zusatzzölle erhoben. Die VO (EG) Nr. 2193/2003 trat am 17. Dezember 2003 in Kraft.
In den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 2193/2003 heißt es:
(5) Auf Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder eine Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.
(6) Auf Waren, die nachweislich vor dem Inkrafttreten der Zusatzzölle aus den USA in die Gemeinschaft ausgeführt worden sind, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.
In Artikel 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2193/2003 ist der Abgabensatz geregelt. Dessen Höhe ist nach unterschiedlichen Zeitpunkten gestaffelt, beginnend mit 5 v.H. vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2004.
In Artikel 4 der VO (EG) Nr. 2193/2003, der eine Übergangsregelung enthält, heißt es:
Abs. 1: Im Anhang aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder eine Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.
Abs. 2: Im Anhang aufgeführte Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.
Nach der Bill of Lading der E.C. vom 20. Februar 2004 wurde die streitgegenständliche Einfuhrpartie in N, USA, am 20. Februar 2004 auf das Schiff „E. R.” mit dem Bestimmungsort B, Bundesrepublik Deutschland, verladen. Als „Forwarding Agent” ist die „C.C.” in T, USA, eingetragen.
Nach dem Ausdruck vom 9. Mai 2005 des von den Hafenbehörden genutzten Hafeninformationssystems lief das Schiff „E.R.” aus A, Belgien, kommend am 3. März 2004 in B, Bundesrepublik Deutschland, ein und verließ den Liegeplatz am 4. März 2004.
Die Zollanmeldung wurde am 5. März 2004 vom Zollamt B angenommen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom gleichen Tag reihte der Beklagte die Waren entsprechend der Zollanmeldung unter der Code-Nr. 4409 2098 00 0 ein und erhob nach einem Zollwert von EUR 50.478,59 und nach einem Abgabensatz von 5 v.H. Zusatzzoll i.H. von EUR 2.523,93 und nach einem EUSt-Wert von EUR 53.282,52 Einfuhrumsatzsteuer i.H. von EUR 8.525,20. Zoll an sich fiel nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin am 1. April 2004 Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die streitgegenständliche Einfuhrpartie nachweislich vor dem Inkrafttreten der Zusatzzölle aus den USA in die Gemeinschaft ausgeführt worden sei, nämlich bereits am 20. Februar 2004. In Nr. 6 der Gründe der VO (EG) Nr. 2193/2003 spreche sich der Rat neben den in Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2193/2003 genannten Fällen auc...