rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz (VergnStG BR) in den Streitjahren 2018 bis 2020 für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit verfassungs- und unionsrechtskonform: Getzgebungskompetenz für Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. keine Vergleichbarkeit mit Umsatzsteuer. kein Verstoß gegen Art. 56 AEUV sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Land Bremen hat die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Soweit ab dem 1.4.2011 mit der Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses auch eine Lenkung im Sinne der Eindämmung des Wachstums der Spielgerätebranche und der Reduzierung der Anzahl der Geldspielgeräte im Land Bremen bezweckt ist, reicht die Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG aus, ohne dass es einer weitergehenden Sachkompetenz des Landesgesetzgebers für den Lenkungszweck bedarf.
2. Die Vergnügungssteuer ist bundesgesetzlich geregelten Steuern, z. B. der Umsatzsteuer, nicht gleichartig und verletzt nicht die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV. Die Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nicht herauszurechnen. Dies steht mit höherrangigem Recht im Einklang, da es keinen Grundsatz gibt, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen.
3. § 3 VergnStG BR und § 5 VergnStG BR bestimmen den Steuermaßstab hinreichend genau; der in § 3 VergnStG BR n. F. geregelte Maßstab des Einspielergebnisses weist den notwendigen zumindest lockeren Bezug zu dem Aufwand des Spielers auf, um dessen Besteuerung es bei der Vergnügungssteuer geht (vgl. BVerwG-Beschluss v. 19.8.2013, 9 BN 1/13).
4. Der in § 3 Abs. 1 VergnStG für die Zeit ab dem 1.4.2011 bestimmte Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses ist mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar. Die kalkulatorisch auf Abwälzung auf die Spieler angelegte Vergnügungssteuer nach dem VergnStG BR verstößt insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Besteuerung der Spielbank in Bremen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), hat keine erdrosselnde Wirkung und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
Normenkette
VergnStG BR § 3 Abs. 1-3, 6, § 5 Abs. 1, § 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2a S. 1; AEUV Art. 56; SpielV § 13 Nrn. 2, 4, § 12 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, stellt in der Stadtgemeinde Bremen (nachfolgend abgekürzt: Stadt Bremen) in einer Spielhalle Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen – nachfolgend auch bezeichnet als Geldspielgeräte –, auf. Sie macht geltend, die Erhebung von Vergnügungssteuer für diese Geldspielgeräte sei verfassungs- und europarechtswidrig.
Seit dem 1. Januar 2010 wird der Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land Freie Hansestadt Bremen – nachfolgend abgekürzt: Land Bremen – nicht mehr der Stückzahlmaßstab, sondern das Einspielergebnis zugrunde gelegt. In der Mitteilung des Senats vom 20. Oktober 2009 zu dem der Bürgerschaft (Landtag) überreichten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes (Bremische Bürgerschaft –Landtag–, Drucksache 17 / 966 vom 20. Oktober 2009, S. 1) heißt es unter anderem wörtlich:
„Der bisher für die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte zugrunde gelegte Stückzahlmaßstab führt zu einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller, weil er strukturell nicht geeignet ist, den notwendigen Bezug zum realen Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05) ist bei der Berücksichtigung der Einspielergebnisse der Spielgeräte oder bei dem von den Spielern getätigten Einsatz bei der Bemessung der Steuer eine verfassungsrechtlich zulässige Erhebung der Steuer bei Geldgewinnspielautomaten gewährleistet.
Ab 1. Januar 2010 wird deshalb der bisherige Stückzahlmaßstab je Gerät und Monat durch einen einheitlichen Steuersatz von 10 v. H. auf die Bruttoeinspielergebnisse für den Spielaufwand bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte an allen Aufstellorten ersetzt. „
Seit dem 1. April 2011 bemisst sich die Vergnügungss...