Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer und Ergänzungsabgabe 1970
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am … verstorbenen B. Sie und ihre Tochter, die durch Beschluß vom 22. August 1995 Beigeladene, sind seine alleinigen Erben. Die Eheleute waren aufgrund der von ihnen abgegebenen ESt-Erklärungen gemeinsam veranlagt worden. Hierbei hatte die ESt-Veranlagung 1970 aufgrund ESt-Bescheides vom 6./7. Dezember 1974 eine Nachforderung von DM 621.548,– ergeben, während die ESt-Veranlagungen 1971 und 1972 mit erheblichen Überzahlungen abgeschlossen hatten. Das FA hatte zunächst diese Guthabenbeträge u. a. mit dem Nachforderungsbetrag betr. ESt-Veranlagung 1970 aufgerechnet.
Am 23. März 1982 hatte das FA den ESt-Bescheid 1970 aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheides betr. die Einkünfte der Firma G., an der die Klägerin als Kommanditistin beteiligt gewesen war, geändert. In diesem Bescheid wurden die Eheleute zusammen veranlagt und die ESt 1970 auf DM 1.311.135,– und die Ergänzungsabgabe 1970 auf DM 39.334,– festgesetzt. Die Zusammenveranlagung entsprach dem ursprünglichen ESt-Bescheid 1970 und der ESt-Erklärung 1970 vom September 1974.
Im Hinblick auf die zu erwartende Änderung des Bescheides hatte die Klägerin bereits 1980 getrennte Veranlagung beantragt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte das erkennende Gericht mit insoweit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Juli 1987 den ESt-Bescheid 1970 vom 23. März 1982 aufgehoben und das FA verpflichtet, für das Jahr 1970 eine getrennte ESt-Veranlagung durchzuführen (Az. II 200/84(82)).
Gegen die Klageabweisung hinsichtlich anderer Streitjahre hatte die Klägerin Revision eingelegt, die zu dem für die Klägerin erfolgreichen Revisionsurteil des BFH vom 01. März 1990 VII R 135/87 BFH/NV 1991, 6 führte. Infolge dieses Revisionsverfahrens nahm das FA die getrennten Veranlagungen erst mit Bescheiden vom 21. Oktober 1992 und vom 20. Januar 1993 vor. Diese bestandskräftigen Bescheide enthalten folgende Festsetzungen:
Klägerin |
ESt |
DM |
707.462,– |
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Ergänzungsabgabe |
DM |
21.223,86 |
Klägerin und Beigeladene |
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als Erben nach |
B: |
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ESt |
DM |
603.639,– |
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Ergänzungsabgabe |
DM |
18.109,– |
Gegenüber dem Zusammenveranlagungsbescheid vom 23. März 1982 ergab sich somit eine geringere Gesamt-ESt-Schuld von DM 34,– und eine geringere Gesamt-Ergänzungsabgabe von DM 1,14.
Unter dem 12. Februar 1993 erteilte das FA seiner Finanzkasse die Anweisung, aus dem Zusammenveranlagungskonto der Eheleute Bohne auf das Konto von Herrn B. und auf das Konto der Klägerin jeweils die folgenden Beträge umzubuchen:
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ESt 1970 |
DM |
648.130,– |
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Ergänzungsabgabe 1970 |
DM |
19.477,– |
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bzw. |
DM |
19.476,– |
Unter dem 8. März 1993 erließ das FA 2 Abrechnungsbescheide. Ein Abrechnungsbescheid erging an die Klägerin und die Beigeladene als Erben nach B aufgrund des ihnen erteilten getrennten Veranlagungsbescheides für ESt 1970.
Das sich aus diesem Abrechnungsbescheid ergebende Guthaben wurde der Klägerin und der Beigeladenen nicht erstattet, da 1975 über den Nachlaß des B. das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet worden war und nach dessen Beendigung nach Auffassung des FA die sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebende Erstattung möglicherweise einer Nachtragsverteilung nach § 166 KO unterliegt.
Der andere Abrechnungsbescheid erging an die Klägerin … aufgrund des ihr erteilten getrennten Veranlagungsbescheides betr. ESt 1970. In dem zuletzt genannten Bescheid nahm das FA folgende Abrechnung vor:
I. Einkommensteuer
Einkommensteuer 1970 lt. Bescheid |
DM |
697.461,– |
hierauf geleistete Zahlungen |
DM |
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(Vgl. Bescheid v. 24.06.1975) |
1.296.260,– |
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davon entfallen auf den |
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Ehemann 50 v.H. |
648.130,– |
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auf die Klägerin entfallen |
DM |
648.130,– |
Nachforderung |
DM |
49.331,– |
II. Ergänzungsabgabe
Ergänzungsabgabe 1970 |
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DM |
20.989,– |
hierauf geleistete Zahlungen |
38.953,– |
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davon entfallen auf die Klägerin |
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DM |
19.476,– |
Nachforderung |
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DM |
1.513,– |
Am 07. April 1993 hat die Klägerin gegen den zuletzt genannten Bescheid bei Gericht Sprungklage erhoben, die mangels Zustimmung des FA als Einspruch zu behandeln war (§ 45 Abs. 3 FGO). Die Klägerin begründete ihre Sprungklage wie folgt: Es sei unrichtig, daß das FA die auf die ESt und Ergänzungsabgabe 1970 geleisteten Zahlungen je zur Hälfte auf die Klägerin und ihren damaligen Ehemann aufgeteilt habe. Die im Abrechnungsbescheid auf die ESt 1970 anzurechnenden Zahlungen setzten sich wie folgt zusammen:
a) von der Firma G. zu Gunsten der Klägerin geleistete Steuervorauszahlungen
b) von der Firma F. zu Gunsten von B. und der Klägerin geleistete Steuervorauszahlungen
c) Umbuchungen der Finanzkasse aus Einkommensteuer- und Ergänzungsabgabe-Guthaben 1971
d) Umbuchungen der Finanzkasse von Einkommensteuer und
Ergänzungsabgabe 1970 auf Gewerbesteuernachzahlungen 1970 Firma F..
Hiervon ausgehend e...