rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Getrennt vom Gebäude errichtete Fertiggaragen sind selbständige Wirtschaftsgüter. Einkommensteuer 1976
Leitsatz (amtlich)
Bei auf einem bebauten Grundstück getrennt vom Hauptgebäude errichteten Fertiggaragen handelt es sich um selbständige Wirtschaftsgüter, die entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer selbständig und unabhängig vom Hauptgebäude abgeschrieben werden können.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 Sätze 2, 1, § 7b Abs. 6
Tenor
Unter Abänderung des Steuerbescheids vom 7. September 1979 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. November 1979 wird die Einkommensteuer auf 15.340 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten fallen dem Kläger zu 43% zur Last. Die übrigen Kosten trägt das Finanzamt.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 176 DM festgesetzt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO an den Bundesfinanzhof in München wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erwarb 1968 das im Jahr 1955 bebaute Grundstück in Bremen … Das Gebäude enthält ein Ladenlokal sowie drei Wohnungen. 1975 errichtete der Kläger auf dem Grundstück zwei Fertiggaragen. Die Herstellungskosten betrugen 8.048 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für 1976 setzte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung AfA in Höhe von 7% der Herstellungskosten entsprechend einer geschätzten Nutzungsdauer der Garagen von rd. 15 Jahren als Werbungskosten an. Das Finanzamt (FA) folgte dem nicht. Es rechnete die Herstellungskosten der AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude Wartburgstraße 10 hinzu und setzte hiervon eine einheitliche AfA von 2% an. Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.
Der Kläger macht geltend, er habe die Fertiggaragen, die kein festes Fundament hätten, völlig getrennt vom Gebäude errichtet. Die Mieter des Gebäudes seien nicht verpflichtet, die Garagen anzumieten. Zur Zeit sei eine Garage an einen Mieter des Hauses und die zweite an eine andere Person vermietet. Es bestehe somit weder ein baulicher noch ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, zumal unabhängig von dessen Nutzung ständig ein Mieterwechsel bei den Garagen möglich sei. Aus der bloßen Tatsache, daß Gebäude und Garagen auf demselben Grundstück errichtet seien, könne ein einheitliches Wirtschaftsgut nicht hergeleitet werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Garagen nicht durch Fundamente oder dergleichen fest mit dem Grund und Boden verbunden seien. Sie seien daher als ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut anzusehen, das einer gesonderten AfA fähig sei.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1976 vom 7. September 1979 aufzuheben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die AfA für die Fertiggaragen entsprechend der Einkommensteuererklärung anzusetzen.
Das FA beantragt
Klagabweisung,
wobei es sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung bezieht. Darin ist unter Hinweis auf Abschn. 42 a der Einkommensteuer-Richtlinien ausgeführt, nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien grundsätzlich dem Restwert des Gebäudes zuzurechnen und mit dem bis dahin geltenden AfA-Satz einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben. Ein davon abweichender AfA-Satz sei nur zulässig, wenn durch die Baumaßnahme ein selbständiger Gebäudeteil geschaffen werde. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) könne ein selbständiges Wirtschaftsgut aber nur dann angenommen werden, wenn es unmittelbar besonderen Zwecken diene und in diesem Sinn in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungszusammenhang stehe. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ständen die Garagen in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Das ergebe sich schon daraus, daß die Garagen den Mietern zur Verfügung ständen und ein Mieter hiervon auch Gebrauch mache. Daß die zweite Garage von einer anderen Person genutzt werde, spiele keine Rolle.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG sind bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, als Absetzung für Abnutzung jährlich 2% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes jedoch weniger als 50 Jahre, so können gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen vorgenommen werden. Auf diese Vorschrift stützt der Kläger sein Begehren, wenn er für die Garagen einen AfA-Satz von 7% in Anspruch nimmt. Die Einwendungen des FA gegen eine höhere AfA als 2% richten sich nicht gegen die vom Kläger angenommene kürzere Nutzungsdauer, sondern gegen die Zulässigkeit einer besonderen AfA für die Garagen. Dem liegt die Ansicht zugrunde, bei den Ga...