rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid für 1988 über Einkommensteuervom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom,geändert durch Bescheid vom, dahin abzuändern, daß diegeltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe vonDM als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der festzusetzenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr 1988 bei der … GmbH in Bremerhaven auf einem Fährschiff als Kapitän beschäftigt. Er begehrt die steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Fahrtätigkeit in Höhe von 8,– DM je Arbeitstag (Arbeitstage × 8 DM = … DM) nach Maßgabe des Abschnitts 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Lohnsteuerrichtlinien 1987 (LStR 1987).
Mit Bescheid über Einkommensteuer 1988 vom … lehnte das FA den beantragten Werbungskostenabzug ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers vom … wies es mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1990 als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen führte es aus, ein Abzug pauschaler Verpflegungsmehraufwendungen von 8 DM pro Arbeitstag könne nicht anerkannt werden. Die einschlägigen Verwaltungsanweisungen bezögen sich ausschließlich auf Berufskraftfahrer, zu denen das Personal von Fährschiffen nicht gehöre. Nach dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 (BStBl. 1988 II, S. 445) dürften diese Verwaltungsanweisungen nicht auf andere Berufsgruppen angewendet werden. Hierzu bestehe im übrigen auch keine Veranlassung. Der beruflich bedingte Mehraufwand eines Fahrzeugführers könne sich nur daraus ergeben, daß er wegen der Eigenart seiner beruflichen Tätigkeit keine Gelegenheit habe, sein Essen regelmäßig zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einzunehmen. Der Kläger nehme aber gerade regelmäßig an seiner Arbeitsstätte seine Mahlzeiten ein. Daher sei im Streitfall eine teurere Verpflegungsart als bei Selbstbeköstigung kaum denkbar, so daß für die Gewährung der begehrten Pauschale ohnehin kein Raum sei. Der Umstand, daß dem Kläger in den Vorjahren arbeitstäglich 8 DM als Werbungskosten anerkannt worden seien, rechtfertige es nicht, im Streitjahr 1988 genauso zu verfahren. Die Einkommensteuer werde personenbezogen für jeweils 1 Kalenderjahr festgesetzt und eine möglicherweise falsche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte bei anderen Personen oder in früheren Veranlagungszeiträumen zwinge die Finanzverwaltung nicht, entgegen besserer Erkenntnis die bisherige rechtliche Handhabung fortzusetzen.
Hiergegen richtet sich die am … erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, die Auffassung des FA, wonach das Fahrpersonal von Fährschiffen nicht mit Berufskraftfahrern gleichzusetzen sei, sei unzutreffend. Das FA enge in unzulässiger Weise den Anwendungsbereich des Abschnitts 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 LStR 1987 auf Kraftfahrzeuge ein. Dem Wortlaut dieser Richtlinie sei nicht zu entnehmen, daß es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVO handeln müsse. Diese einengende Interpretation des Begriffs Fahrzeug stehe schon im Gegensatz zu der Anerkennung der Mehrverpflegungspauschale für Arbeitnehmer, die auf Schienen gebundenen Fahrzeugen ihre Arbeit verrichteten (Straßenbahnfahrer, Fahrpersonal der Bundesbahn, Schlafwagenbegleitpersonal). Der Ausdruck „Fahrzeug” sei in aller Breite zu nehmen und gelte daher nicht nur für Landfahrzeuge, sondern auch für Wasserfahrzeuge. Die von dem Kläger geführte Weserfähre sei eindeutig ein Fahrzeug und dessen ständiger Arbeitsplatz. Darüber hinaus sei durch die Veranlagungspraxis in den Vorjahren für den Kläger ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Andernfalls hätte er die entsprechenden Belege sammeln können, um seine beruflich veranlaßten Mehraufwendungen für Verpflegung, abzüglich der üblichen Haushaltsersparnis, als Werbungskosten nachzuweisen. Der vom FA außerdem in bezug genommene Abschnitt 37 Abs. 5 LStR 1990 sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Grundlage für das Klagebegehren sei Abschnitt 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 LStR 1987. Er – der Kläger – sei Arbeitnehmer, seine Arbeitsstelle, das Fährschiff, ein Fahrzeug, und er sei ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 6 Stunden täglich unterwegs gewesen und damit seien die Voraussetzungen der Anwendung dieses Abschnittes gegeben. Als Kapitän der Fähre habe er Pausen, die nach jeder Weserüberquerung ca. 15 – 20 Minuten dauerten. In dieser Zeit bestünden die von ihm auch wahrgenommenen Möglichkeiten des Erwerbs von Mahlzeiten. Dies sei auch dann geschehen, wenn er zudem gelegentlich selbst mitgebrachte Brote verzehrt habe. Das ihm Letzteres möglich gewesen sei, können ihm nicht zur Last gelegt werden, da die begehrte Anerkennung der Verpflegungs...