Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Übergang von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zu der nach § 4 Abs. 1 EStG. Gewerbesteuermessbetrag 1997
Leitsatz (amtlich)
Ein den Gewinn seines Gewerbebetriebs durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnder Steuerpflichtiger kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens seines Gewerbebetriebs vornehmen, wenn er im Jahr vor der Rücklagenbildung seinen Gewinn noch nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat. Das gilt auch, wenn das Betriebsvermögen für das der Rücklagenbildung vorangegangene Wirtschaftsjahr – bei einer theoretischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG – den Grenzbetrag i. S. des § 7g Abs. 2 S 1 Nr. 1 a EStG von 400.000 DM überschritten hätte.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, § 4 Abs. 1, 3, § 7g Abs. 6; EStG 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 1; EStG § 7g Abs. 3 S. 1
Beteiligte
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 23. Januar 2001 wird geändert.
Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag wird unter Berücksichtigung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG (1997) in Höhe von 300.000,– DM neu festgesetzt.
Die Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand Promotion/Werbeveranstaltungen unterhält und der zum Jahreswechsel 1996/1997 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG übergegangen ist und dessen Betriebsvermögen nach seiner Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1997 und den Feststellungen der Betriebsprüfung mehr als 900.000,– DM betragen hat, will erreichen, daß der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag geändert und unter Berücksichtigung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 300.000,– DM für den geplanten Erwerb eines Großbildschirms neu festgesetzt wird.
Der Kläger betrieb im Streitjahr und schon in den Jahren zuvor ein Gewerbe mit den Gegenständen Promotion/Werbeveranstaltungen.
Seinen Gewinn ermittelte er bis zum 31.12.1996 nach § 4 Abs. 3 EStG.
Seit Beginn des Streitjahres ermittelt er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG. Die Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1997 wies ein durch die Außenprüfung im Jahre 2000 bestätigtes Betriebsvermögen von 933.000.– aus.
Der Kläger, der vorhatte, für seine Werbeveranstaltungen einen Großbildschirm anzuschaffen, den er später zum 1. Dezember 1999 zu Anschaffungskosten von 635.000,– DM angeschafft hat, machte in der Gewerbesteuererklärung für 1997 die Ansparrückstellung in Höhe von 300.000,– DM geltend und stellte sie in die Jahresabschlussrechnung vom 29. Juli 1999 ein.
Der Prüfer kam bei der Außenprüfung, die sich u. a. auf die Gewerbesteuer 1995 bis 1997 erstreckte, zu der Auffassung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ansatz der Rückstellung nicht vorliegen.
Der Beklagte (das FA) folgte dem und erließ unter Änderung des vorangegangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erlassenen (Erst-)Bescheides vom 8. Mai 2000 den angefochtenen Änderungsbescheid vom 23. Januar 2001, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage lägen vor.
§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG stelle klar auf die betrieblichen Größenverhältnisse am Schluß des der Rücklagenbildung vorangehenden Wirtschaftsjahres ab. Abs. 2 Nr. 1 a der Norm fingierte, daß bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG diese Voraussetzung stets als erfüllt gilt.
Aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich, daß entscheidend die Größenmerkmale am Schluß des Wirtschaftsjahres seien, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht. Seien diese nicht nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelt, sondern habe der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gelte die Fiktion, die, wie sich aus der Begründung in der Bundestagsdrucksache 13/5952 S. 46 ergebe, der Vereinfachung diene, da für die Höhe des Betriebsvermögens bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kein tauglicher Anknüpfungspunkt gegeben sei und derartige Betriebe die Betriebsvermögens-Grenze in der Regel nicht überschritten.
Dieser Vereinfachungszweck werde mißachtet, wenn in Fällen wie dem vorliegenden eine „fiktive” Ermittlung des Betriebsvermögens vorgenommen werde.
Dementsprechend habe auch der BFH (in BFHE 190, 103) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, daß bei einem neugegründeten Gewerbebetrieb die Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG 1994 stets zu gewähren sei, weil die in Abs. 2 genannten Größenmerkmale bei einem neugegründeten Gewerbebetrieb am Schluß des Wirtschaftsjahres, das der Bildung der Rücklage vorangeht...