rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus einer von einem Rechnungsaussteller in der nicht existierenden Rechtsform der „UGmbH” erstellten Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sieht einen Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – insbesondere was die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller und dessen Unternehmereigenschaft anbelangt – grundsätzlich nicht vor (vgl. BFH-Rspr).
2. Die Rechtsform der „UGmbH” existiert nicht. Eine „UGmbH” kann daher – anders als eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) – nicht einmal theoretisch leistender Unternehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG bzw. leistender Steuerpflichtiger i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG sein. Aus einem als „Rechnung” überschriebenen Schriftstück einer „UGmbH” ist daher auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils v. 22.10.2015, C-277/14 (PPUH Stehcemp) weder ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG noch ein Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG aus Vertrauensschutzgründen möglich.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die eine „K. UGmbH” der Klägerin in den Monaten November 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 erteilt hatte, zu Recht versagt wurde.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist …, Korrosionsschutz und Industriereinigung.
Die Klägerin reichte im Februar 2015 beim Beklagten geänderte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate November 2014 und Dezember 2014 und eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2015 ein. Darin machte sie jeweils hohe Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der „K. UGmbH” geltend. Wegen der Einzelheiten wird Bl. … Bezug genommen.
Eine Gesellschaft mit der Firma K. GmbH war seit … 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts C eingetragen. Sie wurde … 2011 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Seit … 2012 war im Handelsregister des Amtsgerichts D eine Gesellschaft mit der Firma K. UG (haftungsbeschränkt) eingetragen. Im April 2013 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass die K. UG (haftungsbeschränkt) ihren Sitz von …, nach … verlegt hatte. Gegenstand des Unternehmens der K. UG (haftungsbeschränkt) waren seitdem …, Korrosionsschutz, Montage- und Reinigungsarbeiten. Ebenfalls im April 2013 wurde die Bestellung eines Herrn V zum Geschäftsführer der K. UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister eingetragen. Eine im Januar 2015 von Amts wegen in das Handelsregister eingetragene Löschung der K. UG (haftungsbeschränkt) wegen Vermögenslosigkeit wurde ihrerseits im März 2015 von Amts wegen gelöscht. Im Dezember 2015 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass die K. UG (haftungsbeschränkt) ihren Sitz nach … verlegt hatte und in das Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen wurde.
Am 15. Dezember 2015 wurde die K. UG (haftungsbeschränkt) mit Herrn V als Geschäftsführer und der Geschäftsanschrift … in das Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen. Am 18. Januar 2016 wurde in das Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen, dass die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 2015 aufgelöst ist, Herr V nicht mehr Geschäftsführer ist und Herr K als Liquidator bestellt ist. Am 31. Oktober 2016 wurde in das Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen, dass die Gesellschaft gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht ist.
Eine Abfrage des Beklagten bei der Datenbank Luna ergab, dass die K. UG (haftungsbeschränkt) beim Finanzamt … unter der Steuernummer … bis zum 30. November 2012 bezüglich Umsatzsteuer geführt wurde und bis zu diesem Datum eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) hatte.
Ausweislich eines vom 14. Februar 2016 datierenden Aktenvermerks des Beklagten habe das Finanzamt … auf Nachfrage mitgeteilt, dass es eine Umsatzsteuer-Nachschau bei der K. UG (haftungsbeschränkt) durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass die K. UG (haftungsbeschränkt) unter der Anschrift … seit mindestens August 2014 nicht mehr ansässig sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten neue Mieter in dem Haus gewohnt. Der letzte Geschäftsführer V sei am 9. Januar 2014 von … nach … verzogen. Die Gemeinde … habe das Gewerbe zum 12. Februar 2014 von Amts wegen abgemeldet, da kein Beteiligter mehr anzutreffen gewesen sei.
Auf den der Klägerin erteilten Rechnungen der „K. UGmbH” mit ausgewiesener Umsatzsteuer, deren Abzug als Vorsteuer die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt, finden sich jeweils folgende Angaben:
Briefkopf: |
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K. UGmbH |
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Industrie-Service |
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Strahlentrostung • Korrosionsschutz • Hochdruckwasserstrahl Industriebeschichtungen • Reinigungsarbeiten • Tankschutz |
Adressdaten: |
K... |