rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
„Besitz” des Steuerpflichtigen an unverzollten und unversteuerten Zigaretten als Voraussetzung für das Entstehen von Tabaksteuer. Bindung bzw. Beweislast bei Anknüpfen des Finanzgerichts an die vom Landgericht im Strafverfahren angenommene Menge unverzollter und unversteuerter Zigaretten
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Nachweis der Tatsache, dass jemand Tabakwaren i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG „im Besitz hält” und deswegen zum Schuldner der Tabaksteuer wird, trägt die Behörde die objektive Beweislast (Feststellungslast). Besitz setzt die tatsächliche Sachherrschaft der Person über die Sache voraus, die von einem Besitzwillen der betreffenden Person getragen werden muss. Eigenbesitz in dem Sinne, dass über die Ware frei verfügt werden kann, ist nicht erforderlich; Fremdbesitz, d. h. die Ausübung der Sachherrschaft für einen Dritten als Verwahrer oder aus anderen Gründen, reicht vielmehr ebenso aus.
2. Für „Besitz” i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG muss die Person jedenfalls eine konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware haben. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn der betreffenden Person keine Sachherrschaft an der Ware eingeräumt werden soll, weil sie ein Dritter in seinem ausschließlichen Besitz behalten will.
3. Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen. Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachtenden Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist. Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt werden. In diesem Zusammenhang reicht die Kundgabe der bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung für die Substantiierung ebenso wenig aus wie das schlichte Bestreiten.
4. Hat der Kläger im Strafververfahren die Steuerhehlerei einer bestimmten Zigarettenmenge gestanden und lässt sich weder aus den Protkollen einer Telefonüberwachung noch anderweitig zur Überzeugung des Finanzgerichts zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger Schuldner der Einfuhrabgaben für eine größere Menge unverzollter und unversteuerter Zigaretten geworden ist als vom Landgericht im Strafverfahren angenommen, so ist der Einfuhrabgabenbescheid insoweit aufzuheben, als darin eine größere Menge Zigaretten als vom Kläger im Strafverfahren gestanden besteuert worden ist.
Normenkette
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 251 Abs. 3; UStG § 21 Abs. 2; TabStG § 23 Abs. 1 Sätze 1-2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1
Tenor
…
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, mit dem der Beklagte Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt hat.
Am … 2011 erließ der Beklagte einen Steuerbescheid, mit dem er gegenüber dem Kläger Tabaksteuer (TabStG) i.H.v. …EUR, Zoll i.H.v. … EUR und Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. … EUR festsetzte. Zum Sachverhalt führte der Beklagte in dem Bescheid folgendes aus:
…
Am … 2011 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Mit Bescheid vom … 2011 setzte der Beklagte die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom … 2011 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des Sollbetrages von … EUR aus (Art. 244 3. Unterabsatz ZK).
Mit Urteil vom … 2012 verurteilte das Landgericht O. den Kläger wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten. Hierbei handelte sich es nach dem Urteil des Landgerichts um folgende Fälle:
…
Am … 2013 erließ der Beklagte einen geänderten Einfuhrabgabenbescheid, in dem er die Tabaksteuer auf … EUR, den Zoll auf … EUR und die Einfuhrumsatzsteuer auf … EUR reduzierte.
In dem Bescheid fasste er den Sachverhalt wie folgt zusammen:
…
Am … 2013 legte der Kläger Einspruch gegen den geänderten Bescheid ein.
Der vorliegende Bescheid widerspräche dem Urteil des Landgerichts O.. Der Vertreter des Hauptzollamts hätte in der Verhandlung Beweisanträge hinsichtlich der Menge der Zigaretten stellen müssen und nicht – wie geschehen – die Menge „durchwinken” dürfen, die nun Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung sei. Im Strafverfahren habe die Telekommunikationsüberwachung bereits vorgelegen.
…
Mit Einspruchsentscheidung vom … 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Für die Ermittlung der Zigarettenmenge sei von Bedeutung, dass die Käufer der Zigaretten (der Kläger sowie die Herren V.E. und A.L.) …EUR (Entgelt für Zigaretten) nicht zeitnah hätten aufbringen können.
Aus dem Inhalt der am … und am … 2010 geführten Telefonate ergebe sich ein ...