Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.01.1995 wird geändert. Die Einkommensteuer wird auf 13.008,– DM neu festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, daß die Aufwendungen des als Bezirks-schornsteinfegermeister tätigen Klägers für seine Fahrten vom Wohnhaus, in dem sich auch Betriebsräume für seine Tätigkeit als Schornsteinfegermeister befinden, zum Kehrbezirk in voller Höhe als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 berücksichtigt werden.
An das von den Klägern bewohnte Wohnhaus angebaut befinden sich – in Verlängerung der auf der linken Hausseite zum Garten hin vorgebauten Küche – ein Büroraum und – ebenfalls in Verlängerung der rechts an das Haus angebauten Garage – ein Werkstatt-/Sozialraum mit Duschgelegenheit und Besprechungsecke.
Der Büroraum ist von der Küche her über einen Durchgang zugänglich und hat einen weiteren Ausgang zum (Innen-)Hof. Die gegenüber liegenden weiteren Betriebsräume sind ebenfalls über diesen Innenhof zugänglich.
Der Kläger erledigt einen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit, insbesondere das Führen des Kehrbuches, die Vor- und Nachbereitung der im Kehrbezirk durchgeführten Arbeiten und die Planung des Einsatzes seines Mitarbeiters in dem Büroraum. Im Werkstatt-/Sozialraum werden die anstehenden Kehr- und Meßaufträge und die erledigten Arbeiten vor dem morgendlichen Aufbruch und nach der abendlichen Rückkehr zum bzw. vom Kehrbezirk besprochen. Der Kläger führt in seinen Büro darüber hinaus die für seinen Kehrbezirk anfallenden Berechnungen durch und arbeitet Begutachtungen in feuerungstechnischen Fragen aus.
Die bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 zunächst vollen Umfangs als Betriebsausgaben berücksichtigten Aufwendungen des Klägers für seine Fahrten vom Wohnhaus zum Kehrbezirk kürzte der Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung um jährlich 65 Fahrten zum Kehrbezirk, die er als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG behandelte. Gegen den so geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 20.10.1993 wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 03.11.1993 mit der Begründung, er unterhalte im Wohnhaus eine Betriebstätte. An den Tagen, an denen der Beklagte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen habe, sei er von dieser Betriebstätte aus in seinen Kehrbezirk gefahren, so daß eine Kürzung des Betriebsausgabenabzuges nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht in Betracht komme. Aufwendungen für solche Fahrten, die er – ohne vorher sein Büro genutzt zu haben – unmittelbar vom Wohnhaus aus in den Kehrbezirk antrete, habe er selbst bei der Ermittlung seiner Betriebsausgaben bereits mit dem gekürzten Abzugsbetrag berücksichtigt.
Nachdem der Beklagte die Kläger auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen hatte, wies er unter weiterer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um insgesamt DM 2.495,– (bisher 900,–) den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1995 zurück und änderte die Einkommensteuerfestsetzung auf nunmehr DM 13.742,– ab. Mit der Klage vom 03. März 1995 verfolgen die Kläger ihr Ziel, im Umfang der von ihnen dargelegten Fahrten zwischen zwei Betriebstätten den geltend gemachten Aufwand ungekürzt zum Betriebausgabenabzug zuzulassen, weiter. Insbesondere wenden sie sich gegen die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. EStG zu dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalten. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, der eine Gleichbehandlung der „Gewinnermittler” mit Arbeitnehmern hinsichtlich der Begrenzung des Fahrtkostenabzuges bezwecke, könne es nicht darauf ankommen, wie sich bei einer Gesamtbetrachtung des Gebäudes die im Wohnhaus eingerichteten Arbeitsräume zum Wohnbereich darstellen, insbesondere dürfe es nicht darauf ankommen, ob die Betriebstätte ein baulich nicht getrennter, in sich keine geschlossene Einheit bildender Teil der Wohnung sei, dem die Wohnung im ganzen das Gepräge gebe. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige vor Antritt der Fahrt bereits betriebliche Tätigkeiten in der Betriebstätte verrichtet habe oder nicht. Dabei seien Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung auszugrenzen. Nur so könne eine gesetzeskonforme Gleichstellung von Unternehmern und Arbeitnehmern erreicht werden. Andernfalls würde der Unternehmer ungerechtfertigt höher besteuert, der entweder aufgrund der Eigenart seines Betriebes oder aus Kostenersparnissgründen auf das Einrichten einer von der Wohnung abgeschlossenen Betriebstätte verzichte. Ihm würde die Möglichkeit genommen werden, für typische, ausschließlich beruflich veranlaßte Fahrten den vollen Betriebsausgabenabzug geltend zu machen. Außerdem sei zu beachten, daß eine Gleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern dort ihre...