rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nicht gegeben, wenn das FA bereits eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat, die ins Leere geht, und weitere Vollstreckungsmaßnahmen des FA nicht zu erwarten sind, weil pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen.
Normenkette
FGO § 114; AO 1977 §§ 309, 314, 258
Gründe
Wegen rückständiger Steuern des Antragstellers erließ der Antragsgegner mit Datum vom 25. Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er die bestehenden und künftigen Ansprüche des Antragstellers gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) pfändete. Die BfA erklärte dazu, dass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen.
Der Antragsteller macht geltend, dass ihm die der Pfändung zugrundeliegenden Steuerbescheide nie bekannt gegeben worden seien. Außerdem trägt er vor, dass er aufgrund eines Unfalls an einem Dauerschaden leide, der seine wirtschaftliche Existenz vernichtet habe. Er sei derzeit und voraussichtlich auch künftig nicht in der Lage, allfällige Steuerschulden zu begleichen.
Der Antragsteller beantragt,
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Februar 2000 vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgrund der Mitteilung der BfA, dass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stünden, erledigt habe.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Sofern man den Antrag des Antragstellers als einen solchen auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung versteht, ist dieser zwar grundsätzlich statthaft (vgl. Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 1999, § 309 AO Rdnr. 99), hier jedoch unzulässig, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht mit dem Einspruch angefochten wurde. Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO – nur dann begehrt werden, wenn Einspruch bzw. Klage gegen den Verwaltungsakt eingelegt wurde (Koch in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 1997, § 69 Rdnr. 23; für die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung Beermann aaO., § 309 AO Rdnr. 103).
Auch die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrundeliegenden Steuerbescheide verhelfen seinem Antrag nicht zum Erfolg. Sie können in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden; sie müssen gemäß § 256 Abgabenordnung – AO – außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den zulässigen Rechtsbehelfen verfolgt werden.
Sofern man den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO versteht, hat er ebenfalls keinen Erfolg.
Allerdings ist der Antrag nicht schon deshalb nicht statthaft, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 5 FGO gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär ist. Zwar ist die vom Antragsgegner ausgesprochene Forderungspfändung ein vollziehbarer Verwaltungsakt, so dass vorläufiger Rechtsschutz, der auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung gestützt wird, durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erlangt werden kann. Daneben bleibt es dem Antragsteller jedoch unbenommen, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst zu wehren, etwa weil er diese für unbillig hält (BFH, Beschluss vom 4. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789; Beschluss vom 8. Dezember 1992 VII B 150/92, BFH/NV 1993, 708; Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719).
Der Senat kann offen lassen, ob dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Pfändung dadurch erledigt ist, dass der Drittschuldner mitgeteilt hat, dass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen, und der Antragsgegner daher aus der Pfändungsverfügung nicht vollstreckt. Die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung liegen jedenfalls nicht vor.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentliche Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus ähnlichen Gründe notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller eine Rechtsposition innehat, die eine einstweilige Maßnahme rechtfertigt (Anordnungsanspruch) und die begehrte einstweilige Maßnahme notwendig ist (Anordnungsgrund, vgl. Koch aaO., § 114 Rdnr. 35). Sowohl das Vorliegen des Anordnungsanspruchs als auch das des Anordnungsgrundes sind gemäß § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen...