Entscheidungsstichwort (Thema)
Pick-up mit Doppelkabine „Ford Ranger” kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Pick-up mit Doppelkabine vom Typ Ford Ranger nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO zum 30.4.2005 kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt. Eine verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs als LKW – offener Kasten steht dem nicht entgegen (entgegen FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, Az. 6 V 3715/05).
2. An der überwiegenden Eignung zur Personenbeförderung ändert sich dadurch, dass die hintere Sitzbank in der Doppelkabine durch eine Holzkiste zum Transport von Werkzeugen und Baumaterialien ersetzt worden ist, jedenfalls solange nichts, wie die Gewindebohrungen zur Aufnahme der Sicherheitsgurte und die Halterungen für die Rückbank nicht dauerhaft entfernt worden sind.
3. Die verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr. 156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.
Normenkette
KraftStG 2002 § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a; PBefG § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3; EWGRL 156/70; EGRL 116/2001
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Für den Antragsteller wurde zum 21.02.2002 ein Kraftfahrzeug der Marke Ford Ranger mit dem amtlichen Kennzeichen OSL-AO 396 zum Straßenverkehr zugelassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sogenannten Pickup mit Doppelkabine, für das sich aus dem Fahrzeugbrief folgende technische Daten ergeben:
Fahrzeugart: |
Lkw – offener Kasten |
Antriebsart: |
Diesel |
Höchstgeschwindigkeit: |
145 km/h |
Zulässiges Gesamtgewicht: |
2.825 kg |
Nutzlast: |
927 kg |
Leergewicht: |
1.785 kg |
Länge: |
5.077 mm |
Breite: |
1.695 mm |
Hubraum: |
2.500 cm³ |
Sitzplätze: |
5. |
Nach der Übermittlung der Fahrzeugdaten per Datenträger an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg, wurde die Kraftfahrzeugsteuer zunächst entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung als „anderes Fahrzeug” i.S.d. §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- nach dem Gewicht bemessen und festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.11.2005 änderte der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer dahingehend, dass für die Zeit vom 21.02.2005 bis 30.04.2005 die Steuer auf 32,00 EUR (Fahrzeugart Lastkraftwagen), für die Zeit vom 01.05.2005 bis 20.02.2006 auf 554,00 EUR und für die Zeit ab 21.02.2006 auf künftig jährlich 683,00 EUR festgesetzt wurde. In den Erläuterungen zu der Neufestsetzung ist ausgeführt, dass sich die Besteuerungsgrundlagen infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchstabe a Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO- zum 01.05.2005 geändert hätten. Die Besteuerung richte sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart und Einrichtung sowie dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Bei vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z.B. Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbussen, Pickups) sei die Steuer nunmehr nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrzeug bereits von der Zulassungsbehörde und durch den Fahrzeugbrief als Lkw mit offenem Kasten klassifiziert worden sei, da sich im hinteren Teil eine große Ladefläche befinde. Darüber hinaus sei auch das Fahrerhaus derart umgestaltet worden, dass die hintere Sitzbank dauerhaft entfernt worden sei, um den Transport von Baumaterialien und Werkzeugen des Antragstellers, der in der Baubranche tätig sei, zu ermöglichen. Aus diesem Grunde stelle die als Ladefläche nutzbare Fläche des Fahrzeugs im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche den überwiegenden Teil dar. Zum Nachweis für die Umrüstung reichte der Antragsteller zwei Fotokopien von Fotografien mit der Außen- und Innenansicht des Fahrzeugs ein. Zur weiteren Begründung führte er an, dass das Fahrzeug auch von seiner Grundkonzeption offensichtlich in erster Linie auf die Beförderung von Materialien ausgelegt sei, was u.a. durch die hohe Zuladungsmöglichkeit von 1.040 kg zum Ausdruck komme. Mit Bescheid vom 21.12.2005 wies der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück, da die Finanzbehörden nach ständiger Rechtsprechung nicht an die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde gebunden seien. Ausschlaggebend sei auch nicht die tatsächliche Nutzung des Fah...