Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 01.05.2005 (Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) für die kraftfahrzeugsteuerliche Abgrenzung von PKW und LKW weiter die Vorschriften des § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG „Personenkraftwagen”) bzw. des § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG „Lastkraftwagen”) maßgeblich sind und dass es weiter darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Fahrzeugs auf der Personen- oder der Güterbeförderung liegt. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO hat lediglich zur Folge, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien nunmehr auch auf Fahrzeuge Anwendung finden, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t beträgt.
2. Daher ist ein vom Hersteller Mitsubishi nicht als LKW konzipierter, verkehrsrechtlich als LKW zugelassener Pick-up mit Doppelkabine (technische Daten laut Fahrzeugschein: Fahrzeugart Lkw – offener Kasten, Antriebsart Diesel, Höchstgeschwindigkeit 150 km/h, zulässiges Gesamtgewicht 2.830 kg, Nutzlast 985 kg, Leergewicht 1.845 kg, Hubraum: 2.477 cm³, fünf Sitzplätze), bei dem die offene Ladefläche weniger als 50 % der gesamten nutzbaren Fahrzeugfläche ausmacht, nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt und damit ab dem 1.5.2005 als PKW nach dem Hubraum zu besteuern.
3. Die nationalen verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG) stehen im Einklang mit der EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001. Entgegen der Auffassung des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005 6 V 3715/05) besteht aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie.
Normenkette
KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 2 Abs. 2 S. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3; StVZO § 23 Abs. 6, 6a; FGO § 69 Abs. 2-3; Richtlinie 70/156 EWG
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Für den Antragsteller wurde zum 19.12.2002 ein Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi (T) mit dem amtlichen Kennzeichen … –. 152 zum Straßenverkehr zugelassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sogenannten Pickup mit Doppelkabine, für den sich aus dem Fahrzeugschein folgende technische Daten ergeben:
Fahrzeugart: |
Lkw – offener Kasten |
Antriebsart: |
Diesel |
Höchstgeschwindigkeit: |
150 km/h |
Zulässiges Gesamtgewicht: |
2.830 kg |
Nutzlast: |
985 kg |
Leergewicht: |
1.845 kg |
Hubraum: |
2.477 cm³ |
Sitzplätze: |
5. |
Nach der Übermittlung der Fahrzeugdaten per Datenträger an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg wurde die Kraftfahrzeugsteuer zunächst entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung als „anderes Fahrzeug” i.S.d. §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- nach dem Gewicht bemessen und festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.11.2005 änderte der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer dahingehend, dass für die Zeit vom 19.12.2004 bis 30.04.2005 die Steuer auf 62,00 EUR (Fahrzeugart Lastkraftwagen), für die Zeit vom 01.05.2005 bis 18.12.2005 auf 255,00 EUR und für die Zeit ab 19.12.2005 auf künftig jährlich 401,00 EUR festgesetzt wurde. In den Erläuterungen zu der Neufestsetzung ist ausgeführt, dass sich die Besteuerungsgrundlagen infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchstabe a Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO- zum 01.05.2005 geändert hätten. Die Besteuerung richte sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart und Einrichtung sowie dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Bei vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z.B. Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbussen, Pickups) sei die Steuer nunmehr nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrzeug bereits von der Zulassungsbehörde und durch den Fahrzeugbrief als Lkw mit offenem Kasten klassifiziert worden sei. Im Übrigen berufe er sich auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln, die auf sein Fahrzeug anzuwenden sei, da nach der EU-Richtlinie 2001/126/EG vom 20.12.2001 nicht einmal Mehrzweckfahrzeuge als Pkw bezeichnet würden. Mit Bescheid vom 27.01.2006 wies der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Über den Einspruch hat der Antragsgegner bis heute nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2006 begehrt der Antragsteller nunmehr die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht. Er macht geltend...