Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1990
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 1.700,00 DM bis 1.800,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betrieb einen Kohlenhandel und beantragte für eine Kohlendezimalwaage und einen am 27.10.1990 angeschafften Lastkraftwagen Investitionszulage für 1990. Am 30.11.1991 stellte der Kläger seinen Betrieb ein und bemühte sich in der Folgezeit um den Verkauf der Waage und des LKW's. Im Oktober 1992 gelang es ihm schließlich, das Fahrzeug zu veräußern. Die Käuferin bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom Mai 1995, daß sie den LKW bis Ende 1993 in ihrem Anlagevermögen bilanziert habe. Ausweichlich einer Aktennotiz des Beklagten über ein zwischen ihm und der Käuferin geführtes Telefongespräch ist das Fahrzeug am 31.08.1993 stillgelegt und am 15.12.1993 nach Polen verkauft worden. Die Dezimalwaage ist nach einer weiteren Aktennotiz des Beklagten vom Mai 1994 über ein zwischen ihm und einer Angestellten des Bevollmächtigten geführtes Telefongespräch noch nicht veräußert worden. Nach dem Vortrag des Klägers ist sie mangels Kaufinteressenten unmittelbar nach der Betriebsaufgabe verschrottet worden.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung hob der Beklagte den Investitionszulagenbescheid vom August 1991 auf, setzte die Investitionszulage auf 0,– DM fest und forderte die gezahlte Investitionszulage von 1.721,– DM mit der Begründung zurück, daß die Übernahme der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in das Privatvermögen zwingend sei, da die Veräußerung nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgt sei.
Die den Einspruch des Klägers zurückweisende Einspruchsentscheidung begründete der Beklagte damit, daß der LKW und die Kohlenwaage mit der Betriebseinstellung als Umlaufvermögen anzusehen seien, da der Kläger sie nur im Wege der Veräußerung habe nutzen wollen.
Mit der Klage macht der Kläger folgendes geltend:
Eine Betriebsaufgabe sei wie eine Betriebsveräußerung zu werten, die nicht zu einer Umqualifizierung von Anlage – zu Umlaufvermögen führe. Bei einer Betriebsaufgabe handele es sich um einen einzigen letzten betrieblichen Akt des Unternehmens, der einkommensteuerrechtlich als einheitlicher Akt zu bewerten sei. Da zwischen Betriebsumstellung, in deren Rahmen ein Wirtschaftsgut investitionszulageunschädlich im Fördergebiet veräußert werden könne, und einer Betriebseinstellung keine sachliche Differenzierungsnotwendigkeit erkennbar sei, müsse auch die Veräußerung im Rahmen einer Betriebseinstellung investitionszulageunschädlich sein. Entsprechend der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15.10. 1976, Bundessteuerblatt – BStBl. II 1977, 59) sei eine Verschrottung der Dezimalwaage unmittelbar nach Betriebsaufgabe unschädlich für die dreijährige Verbleibensfrist, da eine andere Verwendung nicht möglich gewesen sei. Sofern der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.06.1991 (BStBl. II 1991, 932) als Voraussetzung für einen Investitionszulagenanspruch einen aktiven oder werbenden Betrieb verlange, gehe das Gericht wohl über den Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers, wonach ein Betrieb ausreichend sei, hinaus. Auch ein werbender Betrieb biete keine Gewähr dafür, daß ein Investitionsvorhaben nach Sinn und Zweck des Zulagenrechts förderungswürdig sei, da es auch ungesund wirtschaftende werbende Betriebe gebe. Nach der Intention des Gesetzgebers stehe die Investition als solche in einem werbenden Betrieb im Vordergrund der Förderung, da sie bereits wirtschaftliche Effekte auslöse. Die Dreijahresfrist diene nur dazu, in der Folgezeit Mißbräuche zu verhindern. Auch Investitionen in der Zeit der Neugründung eines Unternehmens vor dem Eintritt in die werbende Phase seien unstreitig investitionszulagebegünstigt.
Anders als beim Investitionszulagengesetz -InvZulG- 1979, das der Entscheidung des Bundefinanzhofs vom 28.06.1991 zugrunde gelegen habe, sehe das Investitionszulagengesetz 1991 bzw. 1993 die Veräußerung eines Wirtschaftsguts in das Anlagevermögen eines anderen Betriebes als investitionszulageunschädlich an.
Dies müsse auch für die Betriebsaufgabe gelten.
Der Kläger beantragt,
abweichend von dem Bescheid vom 30.12.1993 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14.07.1994 die Investitionszulage 1990 auf 1.702,– DM endgültig festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, sofern Anlagevermögen seinem bisherigen Wirkungsbereich entzogen und zum Verkauf hergerichtet werde, sei es als Umlaufvermögen anzusehen. Dies sei durch die Betriebsaufgabe nach außen hin kenntlich gemacht worden. Ein stillgelegtes und zur Veräußerung bestimmtes Wirtschaftsgut stelle nach der im handelsrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung Umlaufvermögen dar. Da die Wirtschaftsgüter vor Ablauf von drei Jahren aus dem Anlagevermögen ausgeschieden seien, fehle es an der nach § 2 Investitionszulagenverordnu...