rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Zeitung Handelsblatt keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für den Bezug der Wirtschaftszeitung „Handelsblatt” sind auch bei einem als Anlageberater von Privatkunden bei einer Bank beschäftigten Bankkaufmann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Abweichung vom BFH-Urteil vom 12.11.1982 VI R 192/79, DB 1983, 372).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Bankkaufmann bei der X.-Bank AG beschäftigt. Dort ist er als Anlageberater von Privatkunden tätig. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit beliefen sich im Streitjahr auf 108.390 DM.
In der Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger u. a. Aufwendungen in Höhe von 693 DM für den Bezug der Wirtschaftszeitung „Handelsblatt” als Werbungskosten geltend, die der Beklagte unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.1996, 6 K 252/96, EFG 1997, 467) versagte. Im Einspruchsverfahren verwehrte der Beklagte den Abzug im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG–.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht – wie bereits im Einspruchsverfahren – geltend, er sei dafür zuständig, die Kunden bei Anlageentscheidungen im Bereich der Aktien, Investmentfonds, Immobilienfonds und festverzinslichen Wertpapiere zu beraten. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass er über wirtschaftliche und börsentechnische Daten täglich genauestens und umfassend informiert sei, um seinen Kunden tiefgreifend und aktuell über die verschiedenen Produkte Auskünfte erteilen zu können. Die Lektüre des „Handelsblattes” sei insofern für ihn unverzichtbar. Er sei auf das „Handelsblatt” angewiesen, um die Anlageentscheidungen zu untermauern. Denn das „Handelsblatt” enthalte Informationen über Kurse, volks- und betriebswirtschaftliche Analysen, Analysen von Aktien, Investmentfonds, Anleihen und sonstigen Finanzprodukten, Chartanalysen für Aktien und Aktienfonds sowie die Beschreibung voraussichtlicher Entwicklungen im Aktien- und Rentenmarkt etc. Die Kunden würden zum Teil selbst das „Handelsblatt” lesen und entsprechende Informationen vom Kläger erwarten. Derartige Informationen würden jedoch von der Bank – insbesondere im Analysebereich – nicht taggenau zur Verfügung gestellt.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 14.07.2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.10.2001 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 693 DM berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er bestreitet die berufliche Nutzung des „Handelsblattes” durch den Kläger nicht. Es sei aber davon auszugehen, daß die Zeitung in nicht untergeordnetem Maße privat genutzt werde und deshalb das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG greife. So ermögliche die Zeitung dem Kläger, bei der eigenen Vermögensanlage schnellere und „optimalere” Entscheidungen zu treffen, weshalb ggf. ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu prüfen sei. Ebenso enthalte das „Handelsblatt” eine Reihe von Beiträgen allgemeinpolitischen und gesellschaftlichen Inhalts, die für den Kläger eher von allgemeinbildendem als von beruflichem Interesse seien. Diese private Veranlassung werde durch das Vorbringen des Klägers nicht widerlegt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der Aufwendungen für den Erwerb des „Handelsblattes” ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Die Aufwendungen für das „Handelsblatt” sind im Streitfall nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Sie fallen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 S. 2 EStG können Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes nur dann als Arbeitsmittel berücksichtigt werden, wenn einwandfrei feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, so dass eine private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dabei ist ausschlaggebend, welche tatsächliche Zweckbestimmung im Einzelfall die Anschaffung verfolgt (Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 19.01.1996, VI R 64/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1996, 402). Allerdings spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsgutes bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der G...