Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwands bei der Vereinnahmung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält ein Zeitsoldat für die Teilnahme an einem auswärtigem Lehrgang für die ersten 14 Tage des Lehrgangs ein Tagegeld/Trennungsreisegeld, welches genauso hoch ist wie die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, aber wegen der Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsverpflegung teilweise einbehalten wird (bei Vollverpflegung zu 90 v.H.), sind die als Werbungskosten abzuziehenden Pauschbeträge für die Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG lediglich um die nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien tatsächlichen Zahlungen des Arbeitgebers zu kürzen (hier: bei Vollverpflegung 10 v.H. des jeweiligen Pauschbetrags zzgl. der Erstattung des vom Arbeitnehmer entrichteten Eigentanteils für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung). Der anteilige Einbehalt des Trennungsgeldes ist nicht als Entgelt für die Verpflegung anzusehen.
2. Bemisst sich das ab dem 15. Tag des Lehrgangs zu zahlende Trennungstagegeld nach den sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Sachbezugswerten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen, sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu kürzen, soweit Trennungstagegeld tatsächlich steuerfrei vereinnahmt wird. Erfolgt bei teilentgeltlicher Verpflegung eine Kürzung des Trennungstagegeldes um den unentgeltlichen Teil, so dass nur der für die Teilnahme an der Verpflegung geleistete Eigenanteil ausgezahlt wird, sind die Verpflegungs-Pauschbeträge, nur um diesen Betrag zu kürzen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5, § 3 Nr. 13 S. 2, § 3c; LStR 2001 R 39 Abs. 1 S. 3; BRKG § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 9; TGV § 3 Abs. 3 S. 3
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 25.10.2002 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18.09.2003 wird die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von weiteren Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 399,00 DM neu festgesetzt.
Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 18 %, dem Beklagten zu 82 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ledig. Er erzielte als Soldat auf Zeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz – EStG –. Vom 05.02.2001 bis zum 23.02.2001 nahm der Kläger an einem Lehrgang in L. teil. Vom 01.04.2001 bis zum 06.04.2001 nahm der Kläger an einem Lehrgang in M. teil. Für diese Lehrgänge erhielt der Kläger vom Arbeitgeber für die ersten 14 Tage Tagegeld und Trennungsreisegeld, ab dem fünfzehnten Tag (Lehrgang in L.) Trennungstagegeld. Während der Lehrgänge nahm der Kläger an der Gemeinschaftsverpflegung teil, für die er einen Eigenanteil für drei Mahlzeiten in Höhe von 5,85 DM pro Tag zu zahlen hatte. Der amtliche Sachbezugswert für diese Mahlzeiten betrug insgesamt 12,34 DM (Frühstück: 2,70 DM; Mittagessen und Abendessen je 4,82 DM). Der geldwerte Vorteil, das heißt die Differenz zwischen den Werten der Sachbezugsverordnung und dem vom Soldaten gezahlten Verpflegungsgeld, wurde nicht bei dem einzelnen Teilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung besteuert. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird diese Steuer vom Bund in der Weise übernommen, dass der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert wird (Bestätigung und Darstellung der Verfahrensweise durch das Bundesministerium der Verteidigung siehe Blatt 40).
Für die Lehrgänge beantragte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 758,00 DM, und zwar für den Lehrgang in L. für sechs Tage mit mehr als 14 Stunden Abwesenheit (Anreise, zwei Wochenendheimfahrten, Abreise) je 20,00 DM (120,00 DM) und für neun Tage mit 24 Stunden Abwesenheit je 46,00 DM (414,00 DM) sowie für den Lehrgang in M. für zwei Tage mit mehr als 14 Stunden Abwesenheit (Anreise und Abreise) je 20,00 DM (40,00 DM) und für vier Tage mit 24 Stunden Abwesenheit je 46,00 DM (184,00 DM).
Von den erklärten Verpflegungsmehraufwendungen erkannte der Beklagte wegen der Zahlungen von Tagegeld, Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld lediglich Verpflegungsmehraufwendungen für den fünfzehnten bis zum neunzehnten Tag des Lehrganges in L. an. Er berücksichtigte zwei Tage mit mehr als 14 Stunden Abwesenheit und drei Tage mit 24 Stunden Abwesenheit und kürzte die Pauschalen in...