Entscheidungsstichwort (Thema)

Juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Ausgliederung des Betriebs von Bädern, Sportplätzen und des Tierparks auf eine GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur Organträger sein, soweit sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind.

2. Die juristische Person des öffentlichen Rechts muss dafür eigene entgeltliche Leistungen erbringen; eine bloße Beteiligung, eine unentgeltliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft genügt insoweit nicht.

3. Eine Gebietskörperschaft kann daher nicht Organträger derjenigen GmbH sein, auf den sie den Betrieb von Schwimmbädern, des Sportplatzes und des Tierparks ausgelagert hat, da die Gemeinde in diesem Bereich gerade nicht (mehr) selbst unternehmerisch tätig wird.

 

Normenkette

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; KStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 S. 1; KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen V R 4/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1990 gegründet. Gesellschafter sind die Stadt M zu 75% und die Gemeinde N zu 25%. Am 10.04.1997 schloss die Klägerin mit der Stadt M einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach übernahm die Klägerin von der Stadt M die Bewirtschaftung des Schwimmbades, des Tierparks sowie zweier Sportplätze. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt M, die entstehenden Aufwendungen nach Gegenrechnung der erzielten Einnahmen zu erstatten. In der Folgezeit unterwarf die Klägerin die Einnahmen aus den Einrichtungen der Umsatzsteuer. Die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen behandelte sie hingegen als umsatzsteuerfreie Zuschüsse.

Der Beklagte stellte den vorgeschilderten Sachverhalt anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung fest. Unter Textziffer – Tz. – 12 des Prüfungsberichts vom 01.07.2002 vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen Entgelt für die von der Klägerin erbrachte Bewirtschaftung der Einrichtungen sei und als solches der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten und insbesondere hinsichtlich der Berechnung wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüferin und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 durch Bescheide vom 30.06.2003 neu fest. Den dagegen eingelegte Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2004 als unbegründet zurück, da die Klägerin den Einspruch trotz Aufforderung nicht begründet hatte.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass zwischen ihr und der Stadt M als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestanden habe, so dass die Leistungsbeziehungen zwischen ihr, der Klägerin, und der Stadt M als Innenbeziehungen eines einheitlichen umsatzsteuerrechtlichen Unternehmens zu beurteilen seien. Die Merkmale einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft lägen vor.

Sie, die Klägerin, sei finanziell in die Stadt M eingegliedert. Die Stadt M halte 75% der Gesellschaftsanteile.

Die organisatorische Eingliederung sei ebenfalls gegeben. Diese liege vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstelle, dass sein Wille tatsächlich ausgeführt werde. Nach dem Gesellschaftsvertrag stünden der Stadt M vier der insgesamt sieben Beiratspositionen zu. Damit könne die Stadt M ihren Willen durchsetzen. Die Stadt M bestimme als Hauptgesellschafterin zudem ihren, der Klägerin, Geschäftsführer und könne durch die entsprechende Gestaltung des Geschäftsführervertrages absichern, dass wesentliche Entscheidungen nur mit ihrer, der Stadt M, Zustimmung oder mit Zustimmung des Beirates, dessen Mehrheit sie ebenfalls faktisch innehabe, getroffen werden könnten. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag, den sie zu den Akten gereicht hat (Blatt 71 ff. der Gerichtsakte). Deutlich werde die beherrschende Einflussnahme in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zudem dadurch, dass der Beirat die Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für die Einrichtungen festlege. Damit obliege die wesentlichste unternehmerische Entscheidung nicht ihr, der Klägerin.

Auch die wirtschaftliche Eingliederung sei zu bejahen. Sie liege bei starker Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vor, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestünden. Sie, die Klägerin, nehme hinsichtlich ihres kompletten Aufgabenfeldes Aufgaben wahr, die die Stadt M zuvor in Eigenregie ausgeübt habe. Ihre, der Klägerin, Tätigkeit erfolge ausschl...

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