rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rangrücktrittsvereinbarung. Umgliederung von Altverbindlichkeiten in eine Sonderrücklage. Zinsen auf die Altkredite als Betriebsausgabe. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1992
Leitsatz (redaktionell)
1. Die mit einem Gläubiger getroffene Rangrücktrittsvereinbarung berechtigt nicht zur Umgliederung der Altschulden in eine Sonderrücklage, wenn nach der Vereinbarung neben dem Jahresüberschuss und einem Liquidationsüberschuss auch Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zur Tilgung verwendet werden sollen.
2. Besteht die Vermögensbelastung durch die Altkredite fort, so ist dem durch Ansatz eines Passivpostens Rechnung zu tragen. Gleiches gilt auch für die aufgelaufenen Zinsen, wenn für diese die gleiche Regelung wie für die Hauptverbindlichkeit vereinbart worden ist.
3. Eine im Sinne von Leitsatz 1 getroffene Rangrücktrittsvereinbarung bedeutet weder einen Erlass der Schuld, noch erlaubt sie die Schlussfolgerung, dass die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht – oder nur in Höhe der vereinbarten Besserungszahlung – erfüllt werden muss.
Normenkette
DMBilG § 36 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 3; EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1; BGB § 397
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen I R 126/04) |
Tenor
Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1992 vom 15.12.1997 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2000 dahingehend geändert, dass die Einkünfte in Höhe von 37.935 DM festgestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 69 v.H. und dem Beklagten zu 31 v.H. auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine aus der Umwandlung der LPG (Tierproduktion) L… und der Teilung und Übertragung der Vermögensteile der LPG (Pflanzenproduktion) M… hervorgegangene und am 12.09.1991 ins Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Die Agrarproduktion N… GmbH fungiert als Komplementärin und Frau Heike A… als Kommanditistin. Am Kommanditanteil von 32.400,– DM bestanden im Streitjahr 1992 27 typisch stille Unterbeteiligungen ehemaliger LPG-Mitglieder mit Einlagen in Höhe von jeweils 1.200,– DM, von denen eine durch die Kommanditistin gehalten wurde.
Am 29.09.1992 traf die Volksbank X… e.G. mit der Klägerin über noch bestehende Altkreditforderungen, die bis zum 01.07.1990 gegenüber den LPG'en entstanden waren, eine Rangrücktrittsvereinbarung (s. Vertragsakte), in der es u.a. heißt:
1. Die Bank tritt mit der Gesamtheit der in der Anlage 1 Spalte 6 bezeichneten Altforderungen bzw. Altforderungsteilen nebst Zinsen – vorbehaltlich Abs. 5 – hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die Kapitalforderung nebst bestehenden und künftigen Zinsansprüchen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter, wozu sich der Kreditnehmer hiermit gleichzeitig verpflichtet, zu bedienen sind.
3. Der unter Nr. 1 vereinbarte Rangrücktritt entfällt und die ursprüngliche Gesamtforderung nebst Zinsen ist von der Bank vorbehaltslos wieder geltend zu machen bzw. vom Kreditnehmer als Verpflichtung zu bilanzieren, wenn der Kreditnehmer gegen eine der unter Nr. 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen verstößt.
6. Mit Abschluss dieser Vereinbarung verlieren die den Altkreditforderungen zugrunde liegenden Zins- und Tilgungsvereinbarungen ihre Gültigkeit, ohne dass das Kreditverhältnis im Übrigen aufgehoben wird.
Die im Range zurückgetretene Altforderung ist aus Zahlungen nach Nr. 1 zu verzinsen. Zahlungen des Kreditnehmers auf Verpflichtungen nach Nr. 1 werden in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgegliedert. Zu diesem Zweck wird die Kapitalforderung einschließlich aufgelaufener Zinsen per 01.07.1990 (Altforderung) zum vereinbarten Marktzins, ab dem auf das Wirksamwerden des Rangrücktritts folgenden Quartal abweichend vom vereinbarten Zins verzinst (wird weiter ausgeführt).
In der von Steuerberater B… zum 31.12.1992 erstellten Steuerbilanz der Klägerin wurden die bis dahin als Verbindlichkeiten ausgewiesenen Altkredite gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 3 D-Mark-Bilanzgesetz -DMBilG- erfolgsneutral in die Sonderrücklage Rangrücktritt umgegliedert. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 17.03.2000 (s. Feststellungsakte 1992) entstanden im Streitjahr 1992 für diese Altkredite Zinsaufwendungen in Höhe von 95.447,15 DM, von denen 11.881,35 DM tatsächlich gezahlt worden sind. Die übrigen nach Aufwandsbuchung zunächst als Verbindlichke...