Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrückforderungsanspruch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S. des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf Rückzahlung gewährter Investitionszulage --wegen Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen-- ist zwar eine Konkursforderung i.S. des § 17 Abs. 3 GesO, jedoch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S. des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO und damit keine in der Gesamtvollstreckung bevorrechtigte Forderung.
Normenkette
InvZulG 1996 § 2; GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3
Gründe
Nachdem über das Vermögen des Roland A... das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, meldete der Beklagte Rückforderungsansprüche hinsichtlich für die Jahre 1990 bis 1993 gewährter Investitionszulagen wegen Nichteinhaltens der investitionszulagenrechtlichen Verbleibensvoraussetzung an. Da der Kläger den angemeldeten Forderungen widersprach, erließ der Beklagte am 12.07.1996 einen – in der Folgezeit mehrfach geänderten – Feststellungsbescheid, in dem er seine Ansprüche als bevorrechtigte Abgabenforderungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO feststellte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb im Wesentlichen erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 31.01.1997 beschränkte der Beklagte seine Rückforderungen auf die Jahre 1991 bis 1993.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage wendet der Kläger sich gegen die festgestellten Forderungen mit folgender Begründung: Der Rückforderungsanspruch sei nicht bevorrechtigt im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 Gesamtvollstreckungsordnung – GesO –, da dieser im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht festgesetzt und damit nicht fällig gewesen sei. Betagte Forderungen seien den fälligen nicht gleichzustellen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 08.10.1997, die von einer Gleichbehandlung der fälligen mit den betagten Forderungen unter entsprechender Anwendung konkursrechtlicher Vorschriften ausgehe, betreffe Vorsteuerrückforderungsansprüche und gelte daher nicht ohne weiteres für Investitionszulage-Rückforderungen. Der Beklagte gehe zudem selbst von einer Fälligkeit am 16.10.1995 aus. An diesem Tag sei aber das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden, so dass es sich nicht um Ansprüche aus dem letzten Jahr „vor Eröffnung” handele. Außerdem seien Investitionszulage-Rückforderungen keine Steuern oder Abgaben im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 GesO, wie auch das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 26.01.1999 entschieden habe. Schließlich würden Wirtschaftsgüter nicht dadurch zu Umlaufvermögen, dass sie wegen Betriebsaufgabe infolge einer Insolvenz verkauft werden müßten. Für die Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung genüge es, dass die Wirtschaftsgüter im Fördergebiet verbleiben, und zwar auch dann, wenn der Verkauf durch den Gesamtvollstreckungsverwalter erfolge.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass die tatsächliche Einstellung des Geschäftsbetriebs des Gemeinschuldners zum 31.07.1995 erfolgt sei.
Der Beklagte hat nach Rechtshängigkeit den Feststellungsbescheid erneut geändert, zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2000 aufgrund eines Hinweises des Gerichts. Danach reduziert sich seine Forderung auf die Jahre 1992 (32.236,– DM) und 1993 (160.135,– DM).
Nachdem dieser Bescheid durch Erklärung des Klägers nach § 68 Finanzgerichtsordnung – FGO – Gegenstand des Verfahrens geworden ist, beantragt der Kläger sinngemäß,
die Bescheide vom 12.07.1996, vom 28.01.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.1997, vom 20.01.2000 und vom 03.03.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung führt er aus, der Rückforderungsanspruch sei anhand der von dem Kläger eingereichten Unterlagen sowie im Hinblick auf die mitgeteilte Betriebseinstellung per 31.07.1995 ermittelt worden. Durch Veräußerung oder Betriebseinstellung vor Ablauf der 3-jährigen Verbleibensfrist seien die Anlagegüter zu Umlaufvermögen geworden. Der Rückforderungsanspruch sei innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 16.10.1995 entstanden. Er sei eine Abgabe und als solche bevorrechtigt im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der auf die Rückzahlung gewährter Investitionszulagen gerichtete Anspruch des Beklagten ist zwar eine Konkursforderung im Sinne des § 17 Abs. 3 GesO, jedoch kein Steuer- oder Abgabenanspruch im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO und damit keine in der Gesamtvollstreckung bevorrechtigte Forderung.
Der Rückforderungsanspruch ist als Konkurs- und nicht als Masseforderung zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14.10.1977 – III R 111/75 –, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 204 unter Änderung früherer Rechtsprechung). Der Rechtsgrund für seine Entstehung geht auf die Zeit vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück, da die Investitionszulage unter dem Vorbehalt gewährt wird, dass bei Nichteinhaltung der i...