Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommunale GmbH, die Wohnbaugebiete erschließt, ist keine Wirtschaftsförderungsgesellschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreite Wirtschaftsförderung rechnet nicht die Erschließung von Wohngebieten durch eine kommunale GmbH. Derartige Erschließungsmaßnahmen tragen zwar zur strukturellen Verbesserung einer Gemeinde bzw. Region bei. Sie födern deren wirtschaftliche Entwicklung jedoch nur mittelbar. Auch die Errichtung eines Wasserwerks durch eine kommunale GmbH ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG begünstigt, wenn das Wasserwerk nicht nur einem neuerschlossenem Gewerbegebiet, sondern gleichermaßen der Gemeinde dient.
2. Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG entfällt in vollem Umfang, wenn eine kommunale GmbH Tätigkeiten ausübt, die nicht den Befreiungstatbestand erfüllen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18
Gründe
Im Jahre 1992 wurde die Klägerin errichtet; auf die Einzelheiten des Vertrages vom 21.01.1992 sowie die am 24.03.1992 beschlossenen und am 03.04.1992 notariell bescheinigten Änderungen des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen. Hiernach schlossen sich sechs Gemeinden zusammen, um die Belange der Wirtschaft, insbesondere die der mittelständischen Unternehmen im Rahmen der Gewerbeansiedlung und der Schaffung von entsprechenden Infrastrukturmaßnahmen zu fördern. Nach § 2 des Vertrages betraf dies auch den Wohnungsbau und andere infrastrukturelle Maßnahmen bis hin zur zweckentsprechenden Grundstücksbewirtschaftung, insbesondere im Gewerbegebiet in L…. Bei der Gemeinde L… und Umland handelte es sich nach der Wende um ein strukturschwaches Gebiet. Wegen fehlender Industrieansiedlung litt die landwirtschaftlich geprägte Region unter einer hohen Arbeitslosigkeit.
Auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages mit der Gemeinde L… begann die Klägerin mit der Erschließung des eigentlichen Gewerbegebietes; bis zum Jahreswechsel 1992 waren wesentliche Teile der Schmutz- und Regenwasserkanalisation sowie der Versorgungsleitungen fertiggestellt. Daneben betrieb die Gesellschaft als Bauträgern ab 1993 die Errichtung eines Wasserwerkes, das sowohl das (zukünftige) Gewerbegebiet als auch die Gemeinde L… mit Frischwasser versorgen sollte. Aus Kapazitätsgründen ist die Versorgung weiterer Gemeinden ausgeschlossen. Diese zentrale Wasserversorgung war vor allem im Hinblick auf das neue Gewerbegebiet erforderlich geworden. Weiterhin übernahm die Klägerin die Erschließungsarbeiten für ein Wohngebiet, das unmittelbar an das vorgenannte Gewerbegebiet angrenzt und dessen Planung das Land Brandenburg förderte. Der diesbezügliche Bebauungsplan beruhte auf der Einschätzung, dass für die Gemeinde L… wegen der verkehrsmäßig günstigen Lage und des angrenzenden Gewerbegebietes ein über den Eigenbedarf hinausgehender Wohnbedarf bestand.
Im Jahre 1993 trieb die Klägerin den Bau des Wasserwerks (vor allem Bohrarbeiten [Probebohrungen] und Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens) sowie die Planung samt Vermessungsarbeiten bezüglich der Wohnbebauung voran. Bis zum Jahresende 1994 wurden – neben dem Weiterbau des Wasserwerkes (vor allem Brunnenarbeiten und Rohrverlegung) – die restlichen Erschließungsarbeiten für das Gewerbegebiet abgeschlossen und der Bau der Erschließungsanlagen (Kanal- und Wasseranschluss, Straßenbau, Straßenbeleuchtung) für das Wohngebiet begonnen. Die eigentliche Durchführung der Erschließungsmaßnahmen übernahmen Subunternehmen.
Mangels Abgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte am 18.04.1995 im Wege der Schätzung einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1993, in dem er die Steuer auf DM 0 festsetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Ausweislich der Erläuterungen ging das Finanzamt in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Veranlagungszeitraum 1993 vorlägen. Zugleich bat der Beklagte allerdings ausdrücklich, mit den Steuererklärungen 1993 den vollständigen Bilanzbericht einzureichen, aus dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ersichtlich sei.
Im Rahmen eines umfangreichen Schriftwechsels teilte der Beklagte durch Schreiben vom 16.06.1995 der Klägerin mit, welche Änderungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich seien, damit eine Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG in Betracht komme. In der Versammlung am 05.12.1995 beschlossen die Gesellschafter daraufhin eine Änderung des Gesellschaftsvertrages entsprechend den von dem Beklagten für notwendig erachteten Vorgaben; die diesbezügliche notarielle Beurkundung der Vertragänderung, auf deren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, erfolgte am 29.01.1996.
Im Juli 1996 reichte die Klägerin die Körperschaftsteuererklärung 1994 sowie die Bilanzen zum 31.12.1993 und 31.12.1994 bei dem Beklagten ein. Daraufhin teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 26.08.1996, auf desse...