Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer 1993 – 1995
Tenor
Die Lohnsteuer wird für 1993 auf 250,98 DM, für 1994 auf 615,– DM und für 1995 auf 687,– DM unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1997 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen für 1993 bis 1995. Der Kläger hat für die Streitjahre Lohnsteueranmeldungen eingereicht. Der Beklagte folgte diesen Anmeldungen. Mit Schreiben vom 27.01.1997 beantragte der Kläger die Änderung der Steuerfestsetzungen, da nicht das Pauschalierungsverfahren, sondern die Lohnsteuerkarte Anwendung finden sollte. Der Kläger ist der Auffassung, der Antrag auf Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte sei nicht rechtsmißbräuchlich. Weiter verweist er auf den bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Kläger beantragt,
die Lohnsteuer für 1993 bis 1995 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1997 dahingehend zu ändern, daß die berichtigten Anmeldungen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist im wesentlichen der Meinung, daß nach Ablauf des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und insoweit die Pauschalierung für abgelaufene Kalenderjahre nicht mehr rückgängig zu machen sei.
Die Beteiligten haben Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klage ist begründet.
Die Ablehnung der Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Lohnsteuerfestsetzungen für 1993 bis 1995 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Das Gericht entspricht dem Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen für 1993 bis 1995. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a EStG ist ein vereinfachtes Verfahren der Lohnsteuererhebung. Die Pauschalierung ist ohne Antrag zulässig und erfolgt durch Lohnsteueranmeldung (§ 41 a EStG). Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO). Wahlrechte oder sonstige Antragsrechte können noch ausgeübt werden, soweit das Gesetz für sie nicht Fristen bestimmt. Soweit das Gesetz keine andere Regelung vorsieht, können bereits ausgeübte Wahlrechte oder sonstige Antragsrechte auch noch in anderer Weise ausgeübt werden als bisher geschehen (Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, Rz. 18 zu § 164). Der Arbeitgeber kann nach Ablauf des Kalenderjahres die Änderung des Lohnsteuerabzuges nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ändern (§ 41 c Abs. 3 EStG). Die Festsetzungsfrist war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgelaufen und es ist nicht ersichtlich, daß die Lohnsteuerbescheinigungen vor Abgabe der berichtigten Erklärungen ausgestellt worden sind. Den Bedenken des Beklagten, daß mehrere Jahre nach Ablauf der betreffenden Kalenderjahre eine Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr ausgestellt werden könne, vermag das Gericht nicht zu folgen. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, das Lohnkonto nach Ablauf des Kalenderjahres abzuschließen.
Der Antrag ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Der Übergang vom Lohnsteuerabzug auf der Grundlage einer Lohnsteuerkarte zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a EStG oder umgekehrt im Laufe des Kalenderjahres ist dann als Gestaltungsmißbrauch zu beurteilen, wenn der Wechsel in der Besteuerungsart allein zum Ziel hat, durch Ausnutzung der mit Lohneinkünften zusammenhängenden Freibeträge für einen Teil des Lohnes der Besteuerung zu entgehen (Urteil des BFH vom 20.12.1991 VI R 32/89, BStBl. II 1992, 695). Vorliegend wird der Lohn jedoch auch nicht teilweise rechtsmißbräuchlich der Besteuerung entzogen, da für das gesamte Kalenderjahr die Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte erfolgt. Damit wird lediglich eine vom Gesetz eingeräumte Besteuerungsart in Anspruch genommen.
Der Verweis des Beklagten auf das Urteil des BFH vom 05.03.1993 (VI R 79/91, BStBl. II 1993, 692) geht fehl, da dem ein Antrag auf Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG zugrunde lag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten sowie der Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung.
Fundstellen
Haufe-Index 983039 |
NWB-DokSt 2000, 149 |