Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Beschluß:
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 14.12.1990 (UR-Nr. 8./1990 des Notars Jürgen A…, L…) das im Grundbuch von M…, Blatt 731, Gemarkung M…, Flur 3, Flurstück 231 eingetragene Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 300.456,00 DM. Die beim Vertragsschluß vollmachtlos vertretene Geschäftsführerin der Klägerin genehmigte den Kaufvertrag am 19.12.1990 (UR-Nr. 93/1990 des Notars Jürgen A…, L…).
Am 17.04.1991 erteilte der Kreis N…, Der Landrat, für den Grundstückskaufvertrag die Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 06.06.1991 gegenüber der Klägerin als Grundstückskäuferin Grunderwerbsteuer in Höhe von 21.031,00 DM fest. Dabei wandte er das Grunderwerbsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik an und ging von einem Steuersatz von sieben vom Hundert aus. Zu diesem Zeitpunkt lag ihm die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Ende 1994 beantragte die Klägerin beim Beklagten, den Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern, das Grunderwerbsteuergesetz 1983 der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und nach § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- als Steuersatz nunmehr nur zwei vom Hundert zu berücksichtigen. Sie berief sich auf die Änderungsmöglichkeiten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 und § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO-. Diesen Antrag wies der Beklagte zurück. Der Einspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Änderung und führt aus, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung dem Beklagten nachträglich – und zwar erst durch die Übersendung im März 1995 – bekanntgeworden sei. Die Genehmigung stelle zum einen eine Tatsache dar, so daß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO die Änderung ermögliche. Sie, die Klägerin, treffe kein Verschulden an diesem nachträglichen Bekanntwerden. Durch § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO solle sichergestellt werden, daß der Steuerpflichtige seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt erfülle. Zu diesen Pflichten gehöre jedoch die Übersendung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht, insbesondere ergebe sie sich nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Die Genehmigung sei auch nicht unter den Rechtsvorgang des (wirksamen) Kaufvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu subsumieren. Wenn man dies aber doch tue, sei jedenfalls die Fahrlässigkeit nicht als grob im Sinne des § 173 AO anzusehen. Denn selbst die Finanzverwaltung sei bei Erlaß des Bescheides im Jahre 1991 davon ausgegangen, daß es auf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht ankomme. Im übrigen könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er auch bei Kenntnis der Grundstücksverkehrsgenehmigung keine abweichende Entscheidung getroffen hätte. Maßgeblich sei die rechtlich zutreffende Entscheidung, nach der das Grunderwerbsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und als Steuersatz zwei vom Hundert anzusetzen seien.
Zum anderen stelle die Genehmigung einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Grunderwerbsteuerfestsetzung, die Folgebescheid sei, dar. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei konstitutiv für die Steuerentstehung nach § 14 Nr. 2 GrEStG und entfalte damit eine Bindungswirkung für die Festsetzung. Es sei nicht ausschlaggebend, daß diese Bindung nicht gesetzlich geregelt sei. Für diese Wirkung reiche es vielmehr aus, wenn es sich um eine Entscheidung in einem – für die Finanzbehörde – sachfremden Gebiet handele. Dies sei vorliegend gegeben. Des weiteren sei es für die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO unerheblich, daß die Genehmigung schon vor dem Erlaß des Grunderwerbsteuerbescheides ergangen sei.
Die genannten Vorschriften ermöglichten eine Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden. Es sei daher unschädlich, wenn die Finanzverwaltung das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.05.1993 (II R 71/92, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1993, 633) nicht auf bestandskräftige Festsetzungen anwenden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15.05.1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.08.1996 die Grunderwerbsteuer abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 06.06.1991 auf 6.009,00 DM festzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, daß der Klägerin grobes Verschulden anzulasten sei, weil die Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits vor Erlaß des Bescheides vorgelegen habe. Rechtsklarheit sei insoweit nicht maßgebend. Zudem seien bereits in 1991 finanzgerichtliche Verfahren zu dieser Frage anhängig gewesen. Ferner hätte er die Grunderwerbsteuer auch bei Ken...