rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.07.1998; Aktenzeichen VII R 111/96)

 

Tenor

Der Steueränderungsbescheid S 0330 B- B 4a 399/94 in der Form der Einspruchsentscheidung S 0613 B- B1-E 98/93 vom 30.5.1995 wird aufgehoben, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 85,1 % und dem Beklagten zu 14,9 % auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 10.652.708,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin trat als Hauptverpflichtete in 7 gemeinschaftlichen Versandverfahren auf, die beim Hauptzollamt H. im Zeitraum vom 25.3.1992 bis zum 25.6.1992 eröffnet wurden. Im einzelnen wurden folgende Versandscheine eröffnet:

T1-Nr. 1

vom

mit 9,89 Millionen Stück Zigaretten

T1-Nr. 2

vom

mit 9,60 Millionen Stück Zigaretten

T1-Nr. 3

vom

mit 9,60 Millionen Stück Zigaretten

T1-Nr. 4

vom

mit 9,60 Millionen Stück Zigaretten

T1-Nr. 5

vom

mit 9,60 Millionen Stück Zigaretten

T1-Nr. 6

vom

mit 8,94 Millionen Stück Zigaretten

T1-Nr. 7

vom

mit 10,4 Millionen Stück Zigaretten.

Mit Ausnahme des letzten Versandverfahrens liegen keine Eintragungen in den Gestellungsbüchern der jeweiligen Bestimmungszollstelle vor. Das letzte Versandverfahren wurde im GB-Buch III. Quartal 1992, Teilband 1, laufende Nummer … der Bestimmungszollstelle eingetragen. In diesem Verfahren wurde auch der Rückschein zurückgesandt und das Exemplar 4 des Versandscheines einbehalten. In den anderen Verfahren gingen entsprechende Rückscheine beim Ausgangszollamt nicht ein und auch die für die Bestimmungszollstelle bestimmten Exemplare des Versandscheines waren im jeweiligen Bestimmungszollamt nicht aufzufinden. Für die letzten 4 Versandscheine legte die Klägerin jeweils ein abgestempeltes Exemplar des Siebtstückes des Versandpapiers vor. Für alle Versandverfahren legte die Klägerin darüber hinaus sogenannte Eingangsbescheinigungen TC 11 bzw. Abrißeingangsbescheinigungen vom Exemplar 5 des Versandpapiers vor. Hinsichtlich der Versandverfahren T1 6, 5, 4, 3 ist im Urteil des Landgerichtes R. vom … 1995 gegen die ehemaligen Zöllner S. und B. festgestellt worden, daß fälschlich in diesen Verfahren eine Gestellung bescheinigt worden war. Darüber hinaus stellte das Urteil fest, daß der in diesem Verfahren Verurteilte B. die aus diesen Verfahren stammenden Stücke des Versandpapieres, die für die Bestimmungszollstelle bestimmt waren, verbrannt hatte.

Hinsichtlich des Versandscheines T1 Nr. 7 nahm der Beklagte eine von der Klägerin angefochtene Staffelrechnung vor (dritter Teilband der Beklagtenakten, Teil G, Seite 1 ff.), aus der hervorgehen soll, daß Zigaretten aus diesem Versandschein vor Ablauf der Gestellungsfrist bei einer Maßnahme gegen Händler unversteuerter Zigaretten in S. beschlagnahmt worden seien. Daraus folgerte der Beklagte den vorherigen Entzug der Zigaretten aus dem Versandverfahren. Für die in einer ehemaligen Grenztruppenkaserne im S. aufgefundenen 4,725 Millionen unverzollten und unversteuerten Zigaretten der Marke Golden American und 3,05 Millionen Stück der Marke HB stellte der Beklagte anhand der Strichcodierungen auf 256 Kartons (= 2,56 Millionen Stück) der Marke HB als Herstellungsdatum den 11. und den 12.6.1992 im Betrieb der Klägerin fest. Durch Staffelrechnung anhand der Lagerlisten der Klägerin errechnete er unter Anwendung des first in/first out (Fifo)-Prinzipes, daß es sich dabei um die Zigaretten gehandelt haben müsse, die mit dem Versandschein T1 Nr. 7 des Zollamtes H. zum gemeinschaftlichen Versandverfahren am … abgefertigt wurden. Ausgehend von einem Bestand von 19.060.000 Zigaretten im Werk B. am 10.6.1992 errechnete er aufgrund der stattgefundenen Umlagerungen, daß die am 11. und 12.6.1992 produzierten Zigaretten in den Umlagerungen an die Firma A. vom 15. bis 17.6.1992 enthalten sein mußten. Unter Heranziehung eines Bestandes von 16.060.000 Stück Zigaretten am 12.6.1992 bei der Firma A. errechnete der Beklagte, daß Teile der Produktion vom 11. und 12.6.1992 in den 10.400.000 Stück Zigaretten gewesen sein mußten, die am 25.6.1992 diese Firma verließen und in dem Versandverfahren T1 Nr. 7 transportiert wurden. Der Beklagte ging dabei von der Anwendung des Fifo-Prinzipes sowohl bei der Herstellungsfirma –der Klägerin– als auch bei der Firma A. aus. Darüber hinaus ging er davon aus, daß das Verfahren tagesgenau eingehalten worden sei. In den Schreiben der Klägerin an das Zollfahndungsamt vom 17.9.1992 (5.11.1992) wurde von der Klägerin selbst ebenfalls eine Staffelrechnung vorgenommen. Die Staffelrechnung wird unter der Voraussetzung vorgenommen, daß im Werk B. immer nach dem Fifo-Prinzip verfahren worden ist. Das Versandverfahren T1 Nr. 7 war auch Teil strafrechtlicher Ermitt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge