rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Staatliche Zuwendungen im Rahmen von öffentlicher Projektförderung als verdeckte Einlage
Leitsatz (redaktionell)
Ein Zuschuss eines Bundeslandes im Rahmen einer öffentlichen Projektförderung an eine Projektentwicklungsgesellschaft, an der das Land mittelbar beteiligt ist, stellt keine verdeckte Einlage dar, wenn ein enger unmittelbarer Zusammenhang zwischen den betrieblichen Aufwendungen der Projektentwicklungsgesellschaft und den Zuwendungen durch das Land bestanden hat.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, an der die X.-bank des Landes Brandenburgs sowie die Projektentwicklung A. & Partner GmbH jeweils zur Hälfte beteiligt sind, wurde im Jahre 1993 errichtet; auf die Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 16.07.1993 wird verwiesen. Ausweislich der Präambel zu diesem Vertrag beabsichtigte das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), auf einem im Süden L. gelegenen Gelände samt angrenzenden Randgrundstücken (M.-Gelände) einen Umwelttechnologiepark (Y.-Park L. [im Folgenden: Y.-Park) zu errichten. Das MUNR plante in diesem Zusammenhang, mit der weiteren Umsetzung der Projektidee eine Entwicklungsgesellschaft zu beauftragen und die Anlaufkosten der Gesellschaft zu übernehmen. Auf Wunsch des MUNR sollten die Anteilseigner Gesellschafter der Klägerin werden. MUNR, X.-bank sowie A. & Partner GmbH waren sich dabei bewusst, dass bei Vertragsschluss noch gewichtige Unwägbarkeiten hinsichtlich der Eigentumsrechte an dem Grundstück sowie der Finanzierung des Projekts bestanden. Ausweislich der Präambel würde des weiteren die Geschäftsgrundlage für die Klägerin entfallen, sofern die noch offenen Rahmenbedingungen für das Projekt sich nicht im Sinne der Beteiligten entwickeln oder das MUNR seine Auffassung bezüglich des Projektes ändern sollte. In diesem Falle wäre die Gesellschaft zu liquidieren. In diesem Sinne betraf gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaftszweck die Förderung aller Maßnahmen, die zur Planung, Erschließung und Vermarktung des M.-Geländes mit dem Ziel der Errichtung eines Umwelttechnologieparks notwendig oder nützlich sind.
Die Klägerin beantragte am 28.07.1993 bei dem MUNR eine Zuwendung zum Projekt Y.-Park in Höhe von insgesamt DM 2.000.000,00. Dies entsprach einem Finanzierungsanteil in Höhe von 76,9 von Hundert (v. H.) der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von DM 2.600.000,00. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, die Entwicklung des Projektes verursache erhebliche Anlaufkosten, die wegen der noch nicht erfolgten Grundstücksübertragung sowie einer unzureichenden Infrastruktur nicht privaten Investoren übertragen werden könnten. Es bestehe ein erhebliches Interesse des Landes, das Projekt zu fördern. Hierbei sei der starke Effekt des Gesamtprojektes (Errichtung eines Gründerzentrums für junge Unternehmen der Umwelttechnologiebranche sowie ein Umweltkommunikationszentrum mit Ausstellungs- und Tagungsräumen) auf den notwendigen gewerblichen Strukturwandel in Brandenburg zu beachten.
Durch Zuwendungsbescheid vom 18.08.1993, auf dessen Einzelheiten und insbesondere Nebenbestimmungen ebenfalls verwiesen wird, bewilligte das MUNR eine Zuwendung in Höhe von DM 2.000.000,00 als Höchstbetrag für die Zeit vom 01.09.1993 bis 31.08.1994 (Bewilligungszeitraum). Im Jahre 1994 verlängerte das MUNR den Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.1994. Von der Zuwendung entfielen auf die Jahre 1993 und 1994 DM jeweils DM 1.000.000,00. Der Zuschuss diente zur Durchführung der planerischen Entwicklung des Projektes Y.-Park sowie der umfassenden und allseitigen Vorbereitung des Projektes Umwelttechnologiepark des Landes Brandenburg.
Den verbleibenden Anteil von 23,1 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollten die Gesellschafter der Klägerin als Eigenanteil durch Bereitstellung personeller Kapazitäten erbringen. Darüber hinaus übernahmen die Gesellschafter die nichtzuwendungsfähigen Kosten der Klägerin.
In ihren Steuererklärungen ging die Klägerin für die Streitjahre jeweils von einem Jahresergebnis in Höhe von DM 0,– aus. Den zuwendungsfähigen Aufwendungen (1993: DM 629.748,84, 1994: 1.025.479,70) sowie den nichtzuschussfähigen sonstigen Aufwendungen (1993: 13.243,28, 1994: 26.827,28) stellte sie als „sonstige betriebliche Erträge” die Zuwendungen als tatsächlich in Anspruch genommene Ausgleichszahlungen des MUNR sowie die übrigen Ausgleichszahlungen der Gesellschafter gegenüber (1993: 641.535,41, 1994: 1.064.935,15). Weiterhin wies die Klägerin die Zuschüsse des MUNR sowie die Ausgleichszahlungen der Gesellschafter in Höhe von insgesamt DM 641.535,00 (1993) und DM 1.064.935,00 (1994) als nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrungen (Einlagen) aus. Dagegen ging der Beklagte in den ursprünglichen Bescheiden vom 15.11.1995 davon aus, dass die sonstigen...