Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit der Betreiber von Windkrafträdern zum verarbeitenden Gewerbe oder zur Energieversorgung. Investitionszulage 1996 und 1997
Leitsatz (amtlich)
1. Der private Betreiber einer Windkraftanlage, der den von ihm durch Windkraft gewonnenen Strom über einen Generator in das Netz eines öffentlichen Stromversorgungsunternehmens einspeist, gehört nach der für die Jahre 1996 und 1997 maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 nicht zum „verarbeitenden Gewerbe” (Abschn. D der Klassifikation) i. S. von § 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996.
2. Es bleibt offen, ob der Betreiber der Windkraftanlage ein „Elektizitätsversorgungsunternehmen” i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG 1996 (i.V.m. Abschn. E, Unterabschn. A Nr. 40.10.4 der Klassifikation 1993) ist.
Normenkette
InvZulG 1996 § 3 S. 1 Nr. 4, S. 3; Energiewirtschaftsgesetz § 2 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Windkraftanlage. Die gewonnene Energie speist sie über einen Generator, der den Strom auf die erforderlichen 10.000 Volt umformt, in das Netz eines öffentlichen Stromversorgungsunternehmens ein, das die einzelnen Abnehmer mit Strom beliefert.
Sie beantragte für die Kalenderjahre 1996 und 1997 für die Windkraftanlage zu Anschaffungskosten in Höhe von 1.055.308,– DM (1996) und 38.000,– DM (1997) Investitionszulage. Der Beklagte lehnt die Anträge ab, weil es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um einen Energieversorgungsbetrieb handele, der gemäß § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz 1996 –InvZulG– von der Investitionszulage ausgeschlossen sei.
Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, das Unternehmen der Klägerin sei gemäß Abschnitt E Ordnungsnummer 40.10.8 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 als Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzuordnen. Weiterhin bestehe eine größere Sachnähe des Betriebs der Klägerin zu den Elektrizitätsversorgungsunternehmen des Abschnitts E als zu den produzierenden Betrieben des Abschnitts C und D der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die Erzeugung von Elektrizität aus Windenergie lasse sich nicht unmittelbar mit der Gewinnung und Verarbeitung von Steinen u. a. vergleichen.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, Energieversorgungsunternehmen seien nur die Betriebe, die andere unmittelbar mit elektrischer Energie versorgten. Energieversorgungsunternehmen hätten zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Versorgungspflicht eine Monopolstellung vom Gesetzgeber erhalten, die ihnen den notwendigen öffentlichen Einfluss in allen Angelegenheiten der Energieversorgung sichere. Sie seien deshalb von der Investitionszulage ausgenommen worden, weil sie aufgrund ihrer Monopolstellung und der weiteren Vergünstigungen, wie steuerfreien Rücklagen und Subventionen, ohnehin begünstigt seien, so dass sie einer Zulage nicht bedurft hätten.
Energieversorgungsunternehmen besäßen eigene Versorgungsnetze. Demgegenüber unterlägen die Einspeiser, zu denen sie auch gehöre, nicht der Pflicht zur öffentlichen Energieversorgung. Sie benötigten keine Genehmigung, hätten kein eigenes Versorgungsgebiet und keine eigenen Versorgungsnetze. Die Einspeiser hätten keinen Einfluss auf Preis und Verwendung der von ihnen erzeugten und an Energieversorgungsunternehmen verkauften elektrischen Energie.
Die Definition der Energieversorgungsunternehmen ergebe sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz. Sie, die Klägerin, falle nicht darunter. Wegen der per Gesetz festgelegten Pflicht der Energieversorgungsunternehmen zur öffentlichen Versorgung sei bei ihnen kein Anreiz erforderlich, mittels Investitionszulagen Investitionen durchzuführen.
Weiterhin entspräche es dem aktuellen gesellschaftspolitischen Ziel, den Einsatz erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung außerhalb von Energieversorgungsunternehmen zu fördern. Bereits in der Systematik der Wirtschaftszweige 1979 sei sie, die Klägerin, kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nach Nr. 101 der Systematik „Elektrizitätsversorgung” seien nur die Unternehmen erfasst worden, die Elektrizität erzeugten und verteilten, für die Selbstversorgung erzeugten sowie verteilten ohne selbst zu erzeugen. Unternehmen, die nur Elektrizität erzeugt hätten, ohne zu verteilen, seien nicht hierunter gefallen. Auch sei sie, die Klägerin, weder in der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 noch im Verzeichnis aller deutschen Energieversorgungsunternehmen erfasst. Der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik habe bestätigt, dass ihr Unternehmen keinen Elektrizitätserzeugungsbetrieb darstelle, weil es keiner Genehmigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliege.
Sie betreibe weiterhin ein verarbeitendes Gewerbe, indem sie Wind- in elektrische Energie...