rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis anzurechnender ausländischer Steuern. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Erträgnisaufstellung des depotführenden inländischen Kreditinstituts reicht als Nachweis anzurechnender ausländischer Steuern aus Fondsanteilen nicht aus, wenn sie keine Angaben zur Höhe der ausländischen Kapitalerträge enthält.

2. Der Beweis der Anrechnungsvoraussetzungen kann auch nicht unter Heranziehung der Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt geführt werden, da die Finanzverwaltung die dort aufgeführten Werte ausdrücklich ohne eigene Prüfung aus den Veröffentlichungen des Bundesverbands der Investmentgesellschaften übernommen hat.

 

Normenkette

EStG 1997 § 34c Abs. 1 S. 1, Abs. 7 Nr. 2; EStDV 1997 § 68

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen I B 2/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

In seiner am 28.09.2000 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1999 erklärte der Kläger in der Anlage AUS – dort Zeile 19 – anzurechnende ausländische Steuern in Höhe von 73,00 DM, die auf Erträgen aus Investmentfonds, an denen der Kläger beteiligt war, beruhen sollten.

Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen

24,63 DM aus DIT-Pazifikfonds Fonds für Japanische Aktien

7,25 DM aus DIT Internationaler Rentenfonds „K”

40,45 DM aus Fondsanteilen bei der ADIG Investmentgesellschaft.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich der DIT-Fonds ein ordnungsgemäßer Nachweis der anzurechnenden ausländischen Steuerbeträge erbracht worden ist.

Die Steuerbescheinigungen der DIT Fonds, die sich in Kopie in den Steuerakten befinden wurden von der Dresdner Bank AG als depotführendes Geldinstitut ausgestellt und weisen keine Erträge und anzurechnenden Beträge aus, die in der Anlage AUS einzutragen gewesen wären. Sie enthalten lediglich die gem. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtigen Einnahmen und die darauf entfallende Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 14.02.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 14.053,00 und den Solidaritätszuschlag auf 570,73 DM fest. Auf die festzusetzende Einkommensteuer rechnete er ausländische Steuern i.H.v. 41,00 DM an. Im übrigen berücksichtigte er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die auf den Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Einnahmen und Steuerabzugsbeträge.

Der Kläger erhob am 05.03.2001 Einspruch und rügte, dass der Beklagte in dem Steuerbescheid nicht alle steuerlich bedeutsamen Beträge berücksichtigt habe. Der Beklagte erließ am 04.05.2001 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999, mit dem er abweichend vom ursprünglichen Bescheid – höhere Steuerabzugsbeträge auf den Solidaritätszuschlag anrechnete. Der Kläger hielt seinen Einspruch aufrecht und beanstandete u.a. dass der Beklagte die anrechenbare ausländische Quellensteuer nicht in der erklärten Höhe berücksichtigt habe. Im weiteren Verfahren erließ der Beklagte am 10.10.2001 aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999, sowie am 09.11.2001 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem antragsgemäß Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Mit dem Bescheid vom 09.11.2001 wurden folgende Beträge festgesetzt:

Einkommensteuer

13.172,00 DM

Zinsen

./. 25,00 DM

Solidaritätszuschlag

522,28 DM.

Auf die festzusetzende Einkommensteuer wurden unverändert ausländische Steuern i.H.v. 41,00 DM angerechnet.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.01.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass über höhere anrechenbare ausländische Steuerbeträge kein Nachweis vorgelegen hätte.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe anzurechnende ausländische Steuerbeträge i.H.v. 31,88 DM zu Unrecht nicht berücksichtigt. Einer ausdrücklichen Steuerbescheinigung bedürfe es dafür nicht. Die anzurechnenden ausländischen Steuerbeträge für die streitbefangenen DIT-Fondsanteile seien aufgrund der vorliegenden Steuerbescheinigungen selber durch den Beklagten zu ermitteln. Er verweist auf die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt über die steuerliche Erfassung der im Kalenderjahr 1999 zugeflossenen Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds (BStBl. I 2001, 123). Daraus könne der Beklagte ermitteln, dass für den DIT-Pazifikfonds 24,63 DM und für den DIT-Internationaler Rentenfonds „K” 7,25 DM anzurechnen seien. Andere Finanzämter hätten dem Kläger bestätigt, dass sie aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine weiteren Steuerbescheinigungen angefordert hätten. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Beklagte verstoße gegen seine gesetzliche Ermittlungspflicht.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 09.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 23.01.2002 dahingehend zu ändern, da...

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