Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit eines zwei Fonds betreffenden Grunderwerbsteuerbescheids. Umdeutung eines vermeintlichen Erstbescheides in einen Berichtigungsbescheid nach § 129 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde in einem Kaufvertrag Grund und Boden für zwei Fonds erworben sowie gleichzeitig ein Bauvertrag mit dem Veräußerer abgeschlossen, so ist ein den gesamten Kaufvertrag erfassender, wegen der Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes vorläufig ergehender Grunderwerbsteuerbescheid nicht allein deswegen inhaltlich unbestimmt und nichtig, weil nur der Kaufpreis für den Erwerb des Grund und Bodens eines der beiden Fonds als Bemessungsgrundlage angegeben und besteuert worden ist.
2. Hält das FA diesen Bescheid irrtümlich für nichtig und erlässt es nunmehr einen zusätzlich auch die Anschaffungskosten des anderen Fonds sowie die Baukosten besteuernden vermeintlichen „Erstbescheid”, so kann dieser „Erstbescheid” durch das Finanzgericht in einen Berichtigungsbescheid nach § 129 AO umgedeutet werden. Die offenbare Unrichtigkeit besteht darin, dass in der Begründung des ursprünglichen Bescheids von der Bildung eines „einheitlichen Vertragswerks” durch die geschlossenen Bau- und Kaufverträge sowie von „Gesamtaufwand” die Rede ist, der Veranlagungsbeamte also eindeutig von einem einheitlichen Vertragswerk ausgegangen ist, aber versehentlich nicht den Gesamtaufwand, sondern nur den Kaufpreis für den Grund und Boden des einen Fonds als Bemessungsgrundlage besteuert hat.
3. Zwar kann ein Grunderwerbsteuerbescheid als gesetzlich gebundene Entscheidung nach § 128 Abs. 3 AO grundsätzlich nicht in eine Ermessensentscheidung (wie die Berichtigung nach § 129 AO) umgedeutet werden. Das gilt jedoch nicht im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null.
Normenkette
AO § 157 Abs. 1 S. 2, §§ 119, 129, 128 Abs. 3, §§ 125, 5; GrEStG §§ 8-9
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 28.12.1994 (UR.Nr. 3129/1994) für ihre Fonds Nr. 1 und Nr. 3 unvermessene Teilflächen von 33.961 m² und 7.179 m² sowie jeweils Miteigentumsanteile an einer weiteren Teilfläche von 22.267 m² aus einem geplanten Büro- und Gewerbepark. Das 159.518 m² große Gesamtgelände dieses Parks liegt in L… im Winkel zwischen M…-straße und N… Straße und schließt einzelne eingelagerte Flurstücke (Flur 8, Flst. 17/3 u.a.) ein, welche im Kaufvertrag besonders genannt wurden. Hinsichtlich der Lage des erworbenen Grundbesitzes wurde auf die Kennzeichnung in verschiedenen Anlagen des Vertrages verwiesen. Als Kaufpreis wurden 21.584.200 DM sowie 4.562.800 DM zuzüglich 15% Mehrwertsteuer in Höhe von 3.237.630 DM und 684.420 DM vereinbart. Für den Fall, dass sich nach Vermessung kleinere Flächeninhalte ergäben, wurden konkrete Kaufpreisanpassungen vereinbart. In demselben Vertragswerk schlossen die Vertragsparteien einen Bauvertrag, in dem die Veräußerin zur Bebauung der Grundstücke mit insgesamt fünf Bauteilen (C1, C2, C3 und D1 für den Fonds Nr. 1 sowie D2 für den Fonds Nr. 3) verpflichtet wurde. Dafür wurde eine vorläufige Gesamtvergütung in Höhe von 70.719.800 DM und 18.879.200 DM vereinbart. Darüber hinaus wurden in dem Vertragswerk Generalmietverträge für die zu errichtenden Bauteile sowie ein Verwaltervertrag abgeschlossen.
Der beurkundende Notar zeigte dem Beklagten die Veräußerung unter Angabe eines Kaufpreises von 24.854.206,30 DM an und erklärte mit Schreiben vom 14.11.1995, dass der Kaufvertrag nach Vorlage der erforderlichen Genehmigungen nunmehr rechtswirksam sei. Der Beklagte richtete daraufhin ein Auskunftsersuchen an die Klägerin, mit der Bitte mitzuteilen, ob zusätzliche Verträge vom Veräußerer übernommen worden seien.
Mit Bescheid vom 14.02.1996 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Grunderwerbsteuer (2%) auf 496.445 DM fest. Dabei verwies er unter Nennung des Notars, der Veräußerin sowie der UR.Nr. „312994” auf den Kaufvertrag vom 28.12.1994 und bezeichnete den erworbenen Grundbesitz mit „Gemeinde: L…, M…-str./N… Straße, FlstNr.: 17/3 u.a.”. Als Bemessungsgrundlage wurden ein Kaufpreis von 21.584.630 DM sowie 15% Mehrwertsteuer in Höhe von 3.237.630 DM angegeben. Der Bescheid wurde für teilweise vorläufig erklärt. Dazu heißt es in den Erläuterungen:
„Wegen der Übernahme weiterer Kosten durch übernommene und abgeschlossene Verträge vom Veräußerer ist der Bescheid vorläufig.
Die vorliegenden Verträge bilden ein einheitliches Vertragswerk. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Gesamtaufwand. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört zur Gegenleistung. Der Bescheid ist insoweit vorläufig, als wegen der ausstehenden Vermessung die genaue Höhe der Gegenleistung noch nicht feststeht.”
Nach Abgabe von notariellen Identitätserklärungen vom 31.03.1999 (UR.Nr. 890/1999) zur Feststellung des Vermessungsergebnisses erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.1999, hinsichtlich des Kau...