rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Umsatzsteuer. Haftung für Lohnsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Kläger gründete mit Herrn Axel A… die X… GmbH. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde Herr Peter A… bestellt. Die GmbH ist nicht in das Handelsregister eingetragen worden.
Die Tätigkeit des Klägers für die Gesellschaft bestand darin, sich um die von ihr betriebenen Döner-Stände zu kümmern.
Die Gesellschaft hat Steuerschulden in Höhe von DM 113.596,00, die aus der Festsetzung der Steuerrate 1990 (Gewerbesteuer) sowie Umsatzsteuer 1991 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1991 resultieren. Der Bescheid über die Steuerrate datiert vom 01. September 1991, derjenige über Umsatzsteuer 1991 vom 28. Juni 1994. Beide Bescheide sind Herrn Peter A… für die A. A… & S. B… GbR bekanntgegeben worden.
Die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft blieb erfolglos. Daraufhin nahm der Beklagte den Kläger und seinen ehemaligen Mitgesellschafter jeweils mit Haftungsbescheid vom 25. März 1996 für die Steuerschulden der Gesellschaft in Anspruch.
Der Kläger trägt vor, daß es sich bei der Gesellschaft um eine echte Vorgesellschaft gehandelt habe. Er, der Kläger sei nicht Geschäftsführer gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, auf die Geschäfte Einfluß zu nehmen. Allein seine Tätigkeit für die Gesellschaft, die der Tätigkeit eines Arbeitnehmers geähnelt habe, reiche nicht aus, ihn als Handelnden in Haftung zu nehmen. Außerdem sei er von seinem Mitgesellschafter arglistig getäuscht worden. Dieser habe die Gesellschaft bereits zum 31. Januar 1991 bei dem Gewerbeamt L… abgemeldet, obwohl Sie erst im September 1991 aufgelöst worden sei.
Der Kläger weist weiter darauf hin, daß die der Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Steuerbescheide über die Steuerrate 1990 sowie Umsatzsteuer 1991 nicht ihm, sondern nur Herrn Peter A… bekanntgegeben worden seien. Er meint, daß der Haftungsbescheid auch aus diesem Grunde einer Grundlage entbehre.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheides vom 25. März 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Beklagte hat den Kläger zu Recht für die rückständigen Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen.
Der Kläger haftet für die Steuerschulden der Gesellschaft in voller Höhe unbeschränkt als Gesamtschuldner. Die zwischen ihm und Axel A… bestehende Gesellschaft war als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften gemäß §§ 714, 421, 427 BGB gesamtschuldnerisch für die durch Rechtsgeschäft begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Haftung nach § 191 AO ist nicht auf Haftungstatbestände aus den Steuergesetzen beschränkt; Sie können sich vielmehr auch, wie hier, aus dem Zivilrecht ergeben (BFH vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BStBl. 1986 II, 156 f.; vom 27. Juni 1989 VII R 100/86, BStBl. 1989 II, 952, 953).
An der unbeschränkten Außenhaftung des Klägers ändert nichts die Tatsache, daß die Gesellschafter bereits einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH abgeschlossen hatten, so daß zunächst eine Vorgesellschaft entstanden war, auf die die Regeln, die für eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, weitgehend anwendbar sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung jüngst dahingehend modifiziert, daß die Gesellschafter einer Vorgesellschaft, deren Eintragung scheitert, nicht den Gläubigern der Vorgesellschaft gegenüber haften, sondern daß nur eine – allerdings unbeschränkte – Innenhaftung der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber besteht (BGH II ZR 123/94 vom 27. Januar 1997, BB 1997, 905, 906). Gläubiger der Vorgesellschaft können dann nur den Verlustdeckungsanspruch der Vorgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern pfänden und verwerten (BGH aaO., 907).
Gleichwohl haftet der Kläger im vorliegenden Fall nicht nur der Vorgesellschaft, sondern dem Beklagten direkt, weil sein Mitgesellschafter und er nach Aufgabe der Eintragungsabsicht im Januar 1991, die durch die Abmeldung des Gewerbebetriebes manifestiert wird, die Geschäfte noch bis zum September dieses Jahres betrieben. Der Bundesgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung offen gelassen, ob es auch in den Fällen bei der Innenhaftung der Gesellschafter bleiben kann, in denen diese ihre Absicht, die Gesellschaft als GmbH in das Handelsregister eintragen zu lassen, zwar aufgeben, ihren Geschäftsbetrieb aber fortführen (vgl. BGH aaO., 907). Der Senat verneint diese Frage (anders FG Düsseldorf 10 K 3462/92 H vom 28. November 1996, EFG 1997, 325, 327). Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, wonach derjenige, der zusammen mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen, hier gemäß §§ 714, 421, 427 BGB, haftet. Eine besondere...