Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1993, 1994 und 1995. gesonderter Feststellung nach § 47 KStG auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Körperschaftsteuerverlustes zum 31.12.1994. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbesteuerverlustes zum 31.12.1994
Nachgehend
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1995, die Feststellungsbescheide nach § 47 KStG auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Körperschaftsteuerverlustes zum 31.12.1994 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbesteuerverlustes zum 31.12.1994 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Im April 1992 wurde die Klägerin errichtet; jeweils 1/4 der Anteile übernahmen Herr Dieter A… sowie seine drei Kinder. Auf die Einzelheiten des Vertrages vom 29.4.1992 wird verwiesen.
Die Gesellschafterversammlung bestellte Herrn Dieter A… sowie einen seiner Söhne, Herrn Klaus A…, zu Geschäftsführern. Mit Datum vom 1.5.1992 schloss die Klägerin mit Herrn Dieter A… einen Geschäftsführervertrag, auf den Bezug genommen wird. Hiernach erhielt der Geschäftsführer ein Jahresgehalt von DM 46.800, 00 brutto (13 Gehälter à 3.600,00). Durch spätere Änderungen zum Geschäftsführervertrag wurde das Monatsgehalt auf DM 3.800,00 (Zusatzvertrag vom 1.7.1993), DM 4.300,00 (Zusatzvertrag vom 1.1. 1994), DM 9.000,00 (Zusatzvertrag vom 1.3.1994) und DM 7.000,00 (Zusatzvertrag vom 30.6.1995) angepasst.
Entsprechend einer mündlichen Vereinbarung vom 14.4.1992 veräußerte Herr Dieter A… durch Unternehmenskaufvertrag vom 28.04. 1992 sein seit Mitte der 60er Jahre geführtes Heizungsbau-Einzelunternehmen mit Wirkung vom 01.05.1992 an die Klägerin.
Auf die Einzelheiten des Kaufvertrages wird ebenfalls Bezug genommen.
Im Zuge des Unternehmenskaufs traf der Gesellschaftergeschäftsführer Herr Dieter A… mit der Klägerin am 29.04.1992 eine als Sondervereinbarung bezeichnete Abrede, in der die Gesellschaft auf besonderen Wunsch von Herrn Dieter A… neben einem angemessenen Kaufpreisentgelt eine betriebliche Altersversorgung zusagte. Ausdrücklich sollte die betriebliche Altersversorgung keinen Teil des Kaufpreisentgelts darstellen. Die Vereinbarung, auf deren Wortlaut verwiesen wird, enthielt des Weiteren den Hinweis, dass „im Übrigen der gesonderte Pensionsvertrag gilt”. Aus seiner Tätigkeit in der Vergangenheit hatte Herrn Dieter A… lediglich Rentenansprüche in Höhe von DM 1.700,00 monatlich erworben.
Auf der Grundlage der Sondervereinbarung schlossen Herr Dieter A. sowie die Klägerin ebenfalls am 29.04.1992 eine Pensionsvereinbarung; ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1993 wurde dem am 26.04. 1933 geborenen Gesellschaftergeschäftsführer u.a. mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ruhegehalt zugesagt. Die Höhe des Ruhegehaltes sollte 20 v.H. des letzten Jahresgehaltes (brutto) betragen. Der Gesellschaft wurde das Recht eingeräumt, die Leistungen insbesondere bei (wirtschaftlicher) Unzumutbarkeit zu kürzen sowie eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Auf die weiteren Einzelheiten der Pensionsvereinbarung wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Klägerin bildete für die Pensionszusage in den Jahren 1993 bis 1995 Rückstellungen. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Pensionszusage die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfüllt seien; auf die Einzelheiten von Tz. 13 des BP-Berichts vom 08.08.1997 wird verwiesen. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die Erteilung der Pensionszusage unmittelbar mit der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zudem sei die erforderliche Erdienbarkeit zu verneinen.
Der Beklagte folgte der Einschätzung des Prüfers und erließ dementsprechend für die Jahre 1993 und 1994 geänderte Bescheide.
Für 1995 wich der Beklagte von den Angaben in der Steuererklärung in der Weise ab, dass er die Zuführung zur Pensionsrückstellung für den Gesellschaftergeschäftsführer Herrn Dieter A… in Höhe von DM 43.762,00 als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte.
Die Klägerin legte gegen die (geänderten) Bescheide Einspruch ein, die der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 06.04.1998 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Bereits die Sondervereinbarung vom 29.04.1992, die erkennbar Bestandteil der Betriebsveräußerung sei, rechtfertige eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. D...