Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Einkommensteuer 1991, 1992, 1993
Leitsatz (redaktionell)
Bringt ein bisheriger Einzelunternehmer sein Unternehmen unter Zurückbehaltung des als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehenden Betriebsgrundstücks innerhalb von drei Jahren nach der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu Buchwerten in eine GmbH ein, sind die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG nicht erfüllt, wenn weder eine Betriebsaufspaltung vorliegt noch eine Einbringung nach § 20 UmwStG zu Buchwerten möglich war, da nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht wurden und die übertragenen wesentlichen Betriebsgrundlagen keinen Teilbetrieb bildeten.
Normenkette
FördG § 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2, 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3; UmwStG § 20 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 21.07.1997 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.07.1998 wird die Einkommensteuer 1991 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ausgehend von einem Gewinn von 152.157 DM unter Abzug eines Mehrgewinns von 1.322 DM sowie unter Berücksichtigung einer um lediglich 16.505 DM verminderten Vergütung Dirk A… und einer Gebäudeabschreibung nach einem Wert von 110.000 DM per 01.07.1990 zu ermitteln sind, festgesetzt.
Abweichend von dem Bescheid vom 21.07.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.1998 wird die Einkommensteuer 1992 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ausgehend von einem Gewinn von 209.422 DM unter Abzug der Beträge für Sachbezüge in Höhe von 4.345 DM und für AfA auf Vorführfahrzeuge in Höhe von 11.626 DM sowie unter Berücksichtigung einer um lediglich 46.536 DM verminderten Vergütung Dirk A… und einer Gebäudeabschreibung nach einem Wert von 110.000 DM per 01.07.1990 zu ermitteln sind, festgesetzt.
Abweichend von dem Bescheid vom 21.07.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.1998 wird die Einkommensteuer 1993 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ausgehend von einem Gewinn von 272.097 DM unter Abzug der Beträge für Sachbezüge in Höhe von 4.345 DM und Pauschalwertberichtigung in Höhe von 2.210 DM sowie unter Berücksichtigung einer um lediglich 36.837 DM verminderten Vergütung Dirk A…, einer zusätzlichen Gewährleistungsrückstellung von 34.316 DM und einer Gebäudeabschreibung nach einem Wert von 110.000 DM per 01.07.1990 zu ermitteln sind, festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Errechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die die Kläger voll tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb bis Ende 1993 einen Kraftfahrzeugeinzelhandel nebst einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Der Sohn der Kläger, Dirk A…, war seit Mitte 1990 in dem Unternehmen des Klägers als Fahrzeugschlosser, ab 01.01. als Verkaufsleiter tätig. Betrieben wurde das Einzelunternehmen auf dem Grundstück L…-str. 30 in M…, dass den Klägern je zur Hälfte gehört. In seiner Bilanz zum 01.07.1990 aktivierte der Kläger seinen ideellen Eigentumsanteil am Grund und Boden mit einem Wert von 31.255,00 DM. Das Betriebsgebäude wurde zum 01.07.1990 mit einem Wert von 175.738,00 DM in die Eröffnungsbilanz eingestellt.
Am 28.04.1993 wurde zwischen der Gemeinde N…, dem Kläger und seinem Sohn ein Erbbaurechtsvertrag über das Grundstück L…-str. 1 in M… geschlossen. Darin bestellte die Gemeinde für die Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht je zur ideellen Hälfte. Auf diesem Grundstück errichtete der Kläger einen Verkaufspavillon und aktivierte diesen in seinem Anlagevermögen.
Zum 01. Januar 1994 gründeten der Kläger und sein Sohn die Autohaus Uwe A… GmbH (A… GmbH) mit Sitz in M…. Von dem Stammkapital übernahmen der Kläger 24 % und sein Sohn 76 %. Gemäß Vereinbarung vom 03.01.1994 verpflichteten sich der Kläger und sein Sohn, ihre die A… GmbH betreffenden Stimmrechte gemeinsam auszuüben. Der Kläger übertrug zum 01. Januar 1994 sein Einzelunternehmen zu Buchwerten auf die A… GmbH. Das Grundstück L…-str. 30 und das Erbaurecht L…-str. 1 nebst den aufstehenden Gebäuden behielt er zurück. Die Grundstücke wurden mit Mietvertrag vom 01.01.1994 an die GmbH vermietet. Als Vermieter treten einerseits hinsichtlich des Grundstücks L…-str. 30 die Kläger und andererseits hinsichtlich des Grundstücks L…-str. 1 der Kläger und se...