Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage bei Gebäudeerrichtung nur durch einen Miteigentümer
Leitsatz (redaktionell)
Der Fördergrundbetrag für die Eigenheimzulage ist nicht zu quoteln, wenn nur einer der Miteigentümer anspruchsberechtigt ist. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG greift nur ein, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer sind.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3
Nachgehend
Gründe
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L... Chaussee in M.... zu 1/2. Die andere Grundstückshälfte gehört der Tochter der Klägerin. Für das hierauf errichtete Einfamilienhaus wurde der Klägerin die von ihr beantragte Baugenehmigung erteilt. Das Gebäude wird von der Klägerin und ihrem Ehemann seit Mai 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Tochter wohnt nicht im Haus. Die Finanzierung des Hausbaus erfolgte durch Aufnahme eines Kredites der Eheleute bei der Bausparkasse Mainz in Höhe von 149.250,00 DM und durch ein privates Darlehen in Höhe von 10.000,00 DM. Die Klägerin und deren Tochter schlossen am 23.06.1997 eine Vereinbarung, wonach die Tochter die Baukosten zu 1/2 im Innenverhältnis übernimmt und die Hälfte der fälligen Raten aus dem Kredit bei der Bausparkasse an die Klägerin monatlich überweist.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Übernahme der hälftigen Baukosten durch die Tochter sei allein im Hinblick auf die finanzielle Belastung erfolgt. Die Übertragung des Eigentumsanteils des Mannes am Grundstück auf die Tochter diene deren Absicherung, da ihr Mann weitere Kinder habe. Alle Entscheidungen zur Auswahl des zu errichtenden Gebäudes, zum Kauf bzw. Bauantrag seien von ihr allein bzw. unter Beratung mit ihrem Ehemann getroffen worden. Die Tochter sei über die Kostentragung hinaus nicht einbezogen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 14.12.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.1999 dahingehend zu ändern, dass die Eigenheimzulage auf 5.400,00 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Anspruchsberechtigte müsse die Wohnung hergestellt und die Anschaffungskosten getragen haben. Bei einem Anteil an einem Einfamilienhaus könne der Anspruchsberechtigte nur den entsprechenden Teil des Fördergrundbetrages erhalten.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14.06.1999 verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Eigenheimzulage in Höhe von 5 % der hälftigen Anschaffungskosten für das Gebäude, d. h. in Höhe von 5.000,00 DM sowie 400,00 DM ökologische Zusatzförderung.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, der Klägerin stünde bereits wegen der Tatsache, dass sie nur zur Hälfte Eigentümerin des Grundstückes und damit auch des errichteten Gebäudes sei, nur der hälftige Fördergrundbetrag bzw. die Hälfte der ökologischen Zusatzförderung zu. Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Fördergrundbetrag zu quoteln ist, wenn nur einer der Miteigentümer anspruchsberechtigt ist (so u. a. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.03.1993, 2 K 3479/97, EFG 1998, 992 und vgl. auch Stephan, Wohneigentumsförderung, 6. Auflage, Abschnitt 10.1.2.2.).
Mit der Regelung soll lediglich eine Mehrfachförderung im Falle des Miteigentums verhindert werden. Ihr kann jedoch keine grundsätzliche Beschränkung auf den anteiligen Fördergrundbetrag bei Vorliegen von Miteigentum entnommen werden. Die Regelung greift vielmehr nur ein, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer sind. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes (§ 1 Eigenheimzulagengesetz). Die Klägerin hat Anspruch auf Eigenheimzulage, weil sie eine Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus hergestellt hat.
Hingegen ist die Tochter, obwohl Miteigentümerin, nicht Anspruchsberechtigte, weil sie das Haus nicht hergestellt hat. Sie hat zwar im Innenverhältnis die hälftigen Baukosten übernommen, war jedoch nicht Bauherrin. Bauherrin war nach dem dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bauantrag und der Baugenehmigung allein die Klägerin. Die Tochter hatte nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin auch keinen Einfluss auf die Entscheidung zur Auswahl des Fertigteilhauses bzw. möglicher individueller Wünsche bei der Errichtung des Gebäudes.
Da der Klägerin dieses Haus nur zur Hälfte gehört, ist Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage nur die Hälfte der Anschaffungskosten (§ 8 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz), davon jedoch 5 % bzw. höchstens 5.000,00 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz). Des weiteren hat die Klägerin Anspruch auf die ökologische Zusatzförderung in Höhe von 400,– DM (§ 9 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung zur vo...