Entscheidungsstichwort (Thema)
ABM-Kräfte als Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1993
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gem. § 249h AFG bei einem Investor tätige und von diesem entlohnte Arbeitskräfte sind von der Berechnung des „Arbeitnehmer”-Grenzwertes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1993 nicht auszunehmen. Der Berücksichtigung als Arbeitnehmer steht nicht entgegen, dass der gezahlte Arbeitslohn weitestgehend von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurde.
Normenkette
InvZulG 1993 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (Fassung v. 8.12.1994); LStDV § 1 Abs. 1 S. 1; AFG § 249h
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage.
Die Klägerin stellt Textilien her. Am 1. Januar 1995 beschäftigte sie in ihrem Unternehmen 269 Mitarbeiter, von denen zwei Krankengeld und drei weitere Mutterschaftsgeld bezogen. 12 Personen durchliefen lediglich eine befristete Schulung an den Textilproduktionsanlagen der Klägerin, 12 weitere waren tätig im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gemäß § 249 h Arbeitsförderungs-Gesetz (AFG), die bis zum 31. August 2005 durchgeführt wurden. Die Mitarbeiter in ABM waren im Rahmen einer „Produktionshallensanierung” eingesetzt und bezogen Lohn von der Klägerin, der letzterer jedoch weitestgehend von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurde.
Für das Kalenderjahr 1995 stellte die Klägerin den Antrag, eine Investitionszulage in Höhe von DM 954.687,– für zahlreiche angeschaffte Wirtschaftsgüter (maschinengebundene Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Ausrüstung etc.) zu gewähren. Die Bemessungsgrundlage gab sie dabei mit DM 14.093.743,– an. Im Einzelnen beantragte sie eine Investitionszulage in Höhe von 5 vom Hundert von DM 9.093.743.– und weiteren 10 vom Hundert von DM 5.000.000,–. Erläuternde Angaben zu der beantragten erhöhten Investitionszulage von 10 Prozent machte sie seinerzeit nicht.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1996 setzte das Berliner Finanzamt für Körperschaften IV eine Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf insgesamt DM 750.000,– (5 Prozent von DM 5.000.000, – und weitere 10 Prozent von DM 5.000.000,–) fest. Ein – in der Folge einer Außenprüfung erstatteter – Prüfbericht vom 30. Mai 2002 erkannte Anschaffungskosten in Höhe von nur DM 8.372,151,38 an. Im Übrigen stellte er fest, die Klägerin habe zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1995 entgegen § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG 1993) mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, die Festsetzung der erhöhten Zulage sei deshalb nicht gerechtfertigt. Zwar seien die Teilnehmer der Schulung als „Auszubildende” und damit nicht als Arbeitnehmer im Sinne des InvZulG 1993 anzusehen, die 12 ABM-Kräfte seien jedoch zwingend zu berücksichtigen.
Am 13. Dezember 2002 erließ der Beklagte einen die Feststellungen des Prüfberichts übernehmenden Änderungsbescheid, mit dem er die Investitionszulage auf nur noch DM 418.607,57 (5 vom Hundert einer Bemessungsgrundlage von DM 8.372.151,38) festsetzte.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin insbesondere geltend, die „Arbeitnehmergrenze” des InvZulG 1993 sei nicht überschritten, weil die ABM-Kräfte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes zu zählen seien. Unter Bezugnahme auf ein bereits früher vorgelegtes privates Rechtsgutachten meinte sie ergänzend, zwar spreche „die nationale Definition des Arbeitnehmerbegriffs” im Sinne der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) dafür, dass dieser Personenkreis nach dem Willen des Gesetzgebers in die Grenzwertberechnung mit einzubeziehen sei. Andererseits habe die konkrete Festlegung der Zahl der für die erhöhte Investitionszulage maßgebenden Arbeitnehmer auch den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen sollen, kleinen und mittleren Unternehmen eine besondere Investitionsförderung zukommen zu lassen, um damit ihrer gegenüber Großunternehmen geringeren Wirtschaftskraft Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde habe sich auch die Finanzverwaltung in einem Rundschreiben der OFD Berlin vom 18. August 1998 befugt gesehen, Auszubildende aus der Zahl der Arbeitnehmer investitionszulagenrechtlich auszunehmen, obwohl diese zweifellos Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne seien. Es müsse deshalb berücksichtigt werden, dass ABM-Kräfte dem Wertschöpfungsprozess des Unternehmens nur in sehr geminderten Umfang zur Verfügung stünden. Eine Auslegung des InvZulG 1993 nach dem Zweck des dort genannten Grenzwertes müsse zur Nichtberücksichtigung der nicht „werthaltigen” ABM-Kräfte bei der Grenzwertberechnung führen. Eine solche Auslegung sei auch EU-beihilferechtlich möglich und geboten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2005 als unbegründet zurück. Die erhöhte Förderung sei zu Recht versagt worden. Der Grenzwert des § 5 InvZulG 1993 sei...