Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollschuldnerschaft des Gehilfen bei einem Zigarettenschmuggel. Erlöschen der Zollschuld wegen Beschlagnahme „bei dem vorschriftswidrigen Verbringen”. Zollrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Als „Beteiligter” i.S. von Art. 202 Abs. 3, 2. Anstrich ZK kann auch ein Gehilfe zu einem vorschriftswidrigen Verbringen Zollschuldner werden, der tatsächlich nicht selbst Hand anlegt, sondern nur eine Verabredung zum Abladen der illegal mit einem LKW in die Gemeinschaft verbrachten Ware getroffen hat und sich am vereinbarten Ort zum Abladen bereit gehalten hat (hier: Zigarettenschmuggel). Dass es wegen des Einschreitens der Zollfahndung nicht mehr zur (vollständigen) Entladung des LKW kam, ist insoweit unerheblich.
2. Wurde die Ware am Bestimmungsort im Inland, während des Abladens, von Beamten der Zollfahndung beschlagnahmt und eingezogen, so war zu diesem Zeitpunkt das „vorschriftswidrige Verbringen” i.S. von Art. 233 Buchst. d ZK bereits beendet, so dass die Zollschuld für die Ware nicht nach dieser Vorschrift erloschen ist (zum Begriff des „Verbringens”).
Normenkette
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Anstrich 2, Art. 213, 233 Buchst. d, Art. 38, 40; TabStG § 21; UStG § 21 Abs. 2 S. 1; StGB § 27
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L… vom 28.07.2000 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Das Amtsgericht traf u.a. folgende Feststellungen:
„…Der heute 52 Jahre alte Angeklagte ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21.11.1981 aus politischen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seither hier. Der Angeklagte hat ein Studium an der Technischen Universität Gdansk absolviert und zudem den Beruf eines Autoschlossers erlernt.
Er ist derzeit auch als Autoschlosser in einem Betrieb angestellt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500,00 DM.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat eine Tochter im Alter von 16 und einen Sohn im Alter von 12 Jahren.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Kurze Zeit vor dem 27.09.1999 vereinbarte der Angeklagte mit dem Leszek D…, weitere Personalien unbekannt, vor der polnischen Kirche von M…, eine Schmuggelfahrt eines ihm damals noch unbekannten LKW-Fahrers mit zu organisieren. Zu diesem Zwecke begab er sich am 27.09.1999 gegen 16.30 Uhr – wie mit dem Leszek D… besprochen – zu der Lagerhalle des gesondert Verfolgten Jörn E… in N…, wo entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan der LKW-Fahrer mit dem Schmuggelgut erscheinen und wo dieses abgeladen werden sollte. Der Angeklagte rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass es sich bei der Schmuggelware um eine größere Menge an Zigaretten handeln würde, die unter Umgehung der Einfuhrabgaben in das Bundesgebiet verbracht werden sollte, wobei ihm die genaue Anzahl der Zigaretten jedoch nicht bekannt war. Tatsächlich traf, wie gemeinsam mit dem Leszek D… geplant, ungefähr zur gleichen Zeit der gesondert Verfolgte Andrzej A… als Fahrer des polnischen Sattelzuges mit den polnischen Kennzeichen P.. 3… (Zugmaschine) und J.. 9… (Auflieger) in der Lagerhalle des gesondert Verfolgten E… ein. Hinter einer Tarnladung von Sägespänen versteckt befanden sich auf dem LKW-Zug 4.000.000 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke „West”. Diese Zigaretten hatte der gesondert verfolgte polnische Staatsangehörige A… unmittelbar zuvor über den Grenzübergang O… von Polen kommend unter Umgehung der Einfuhrabgaben in das Bundesgebiet eingeführt. Der Angeklagte sollte nunmehr entsprechend dem mit dem Leszek D… gemeinschaftlich gefassten Tatplan bei der Entladung der Zigaretten mitwirken. Kurz nach Beginn der Entladungstätigkeit, an der der gesondert Verfolgte E… mitwirkte, wurden dieser sowie der Angeklagte und der gesondert Verfolgte A… von Beamten des Zollfahndungsamtes M… festgenommen. Der Angeklagte sollte für seinen Beitrag zu dem Zigarettenschmuggel 500,00 DM erhalten. Durch die Einfuhr der 4.000.000 Stück Zigaretten wurden Eingangsabgaben in Höhe von 967.600,00 DM (201.600,00 DM Zoll, 588.400,00 DM Tabaksteuer, 177.600,00 DM Einfuhrumsatzsteuer) verkürzt.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B….
IV.
Der Angeklagte hat sich danach gemeinschaftlich handelnd (§ 35 Abs. 2 StGB) mit dem Leszek D… und dem gesondert Verfolgten A… der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schuldig gemacht, indem er gemeinsam mit diesem arbeitsteilig handelnd den Zigarettenschmuggel organisierte und durchführte….”
Nach dem Zolldokument des LKWs (T 1 des Zollamts O…) handelte es sich bei der angemeldeten Ware um ...