rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine wirksame Abgabe der Steuererklärung bereits zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten in nicht authentifizierter Form
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerpflichtige seine Steuerklärungsdaten elektronisch in sog. nicht authentifizierter Form, d. h. ohne Signatur bzw. nicht authentifiziert, an das FA übermittelt, so gilt eine Steuererklärung erst dann als beim FA eingereicht, wenn der nach elektronischem Datenversand automatisch ausgedruckte sog. komprimierte Papier-Ausdruck unterschrieben beim FA eingeht (§ 150 Abs. 6 AO i. V. m. Tz. 6. S. 2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV –, BStBl 2011 I S. 1063).
Normenkette
FGO §§ 137, 138 Abs. 2 S. 2; AO § 150 Abs. 6; StDÜV Tz. 6 S. 2
Tenor
Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2012, Umsatzsteuer 2012, Gewerbesteuermessbetrag 2012 wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen 5 K 556/15.
Die Kosten des abgetrennten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Das abgetrennte Verfahren hat sich nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat. Daher ist nur noch über die Kosten zu befinden.
Die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen, weil die Erledigung auf Tatsachen (schuldhaft verspätete Abgabe der Steuererklärungen) beruht, die der Kläger früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 2, § 137 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind vor Klageerhebung gerade nicht die in Rede stehenden Steuererklärungen elektronisch beim beklagten Finanzamt (FA) eingegangen, was den vom Kläger vorgelegten DATEV-Ausdrucken auch zweifelsfrei zu entnehmen ist.
Der Kläger hat unter dem 7. November 2014 lediglich seine Steuerklärungsdaten elektronisch an das FA übermittelt und deshalb entsprechende Transfertickets zugewiesen bekommen. Jedoch erfolgte dies gemäß den vorgelegten DATEV-Ausdrucken zweifelsfrei in sog. nicht authentifizierter Form, d.h. ohne Signatur bzw. nicht authentifiziert. In einem solchen Fall gilt eine Steuererklärung aber erst dann als beim FA eingereicht, wenn der nach elektronischem Datenversand automatisch ausgedruckte sog. komprimierte Papier-Ausdruck unterschrieben beim FA eingeht, §§ 150 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) i. V. m. Tz. 6. Satz 2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), BStBl I 2011, 1063. Eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden ist erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der komprimierten Erklärung möglich, weil sich auf darauf insbesondere z.B. die zuordenbaren Telenummern befinden, mit denen das FA die Daten auffinden kann.
Der Umstand, dass es sich um nicht authentifiziert übermittelte Steuerdaten (und damit nicht um elektronische Steuererklärungen i. S. d. §§ 150 Abs. 6 AO i. V. m. Tz. 6. Satz 1 StDÜV handelt), ist auf den DATEV-Ausdrucken sowohl ersichtlich aus den Protokollen zur elektronischen Datenübermittlung an das FA, „Aktuelle Werte”, unter der Rubrik „Elektronische Datenübermittlung ohne Einreichung der komprimierten Erklärung (Authentifizierungsverfahren): N(ein)” als auch aus den Anfragen zur ELSTER-Aufträge – Ergebnisübersicht, unter der Tabellenspalte „Authentifiziert” „N(ein).
Fundstellen
Haufe-Index 10848581 |
NJ 2017, 263 |