Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
Gewährt das FA Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Umsatzsteuerbescheids unter Widerrufsvorbehalt aufgrund der schuldhaft verspätet erst während des Gerichtsverfahrens eingereichten Steuererklärung und erreicht der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren AdV ohne Widerrufsvorbehalt, sind die Kosten in dem Rechtsstreit über die AdV im Wege billigen Ermessens hälftig zu verteilen.
Normenkette
FGO § 137 S. 1, §§ 135, 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; AO § 120 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 361 Abs. 2, § 149 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2003 vom 27. März 2006 wird in Höhe von EUR 8.580,83 bis zum Abschluss des Klageverfahrens ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wurde ausweislich des Handelsregisters bereits mit Beschluss des Registergerichts vom 11. Mai 2005 aufgelöst. Sie ist jedoch dort bislang nicht gelöscht worden.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids vom 27. März 2006, einem Montag, mit dem der Antragsgegner die Steuer für das Streitjahr 2003 auf EUR 305.000,– festsetzte, nachdem die Antragstellerin insgesamt EUR 296.419,17 vorangemeldet hatte. Es ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von EUR 8.580,83.
Der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch ging beim Antragsgegner am 02. Mai 2006, einem Dienstag, ein.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerjahresbescheids ab.
Unter dem 19. Juli 2006 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen den Steuerbescheid als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 21. August 2006 eingegangenen Klage begehrt die Antragstellerin sinngemäß, die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen. Der Senat hat über die Klage bislang nicht entschieden.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ging beim Gericht gleichfalls am 21. August 2006 ein.
Zur Begründung der von ihr angestrengten Klage gegen den Bescheid legte die Antragstellerin eine beim Gericht vor Ablauf von nach § 79 b Abs. 1 und 2 FGO gesetzten Fristen eingegangene Umsatzsteuerjahreserklärung vor. In dieser ermittelt sie eine Umsatzsteuer von EUR 268.516,16.
Mit Bescheid vom 13. November 2006 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids i.H.v. EUR 8.580,83 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zur Entscheidung über die Klage aus.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 21. November 2006 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Klägerin angeordnet und der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze vom 21. und 25. August 2006 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
durch Aussetzung der Vollziehung sicherzustellen, dass bis zur Entscheidung über die Klage keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Der Antragsgegner hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er trägt vor, er gewähre der Antragstellerin weiterhin die Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Diesen anzubringen stehe in seinem Ermessen. Er habe berücksichtigt, dass eine derzeit laufende Fahndungsprüfung eine Abweichung von den Steuererklärungen erwarten lasse. Diese habe die Antragstellerin erst am 07. September 2006 und damit nach Eingang des Antrags bei Gericht beim Antragsgegner eingereicht. Hätte die Antragstellerin die Steuererklärungen bereits im außergerichtlichen Verfahren eingereicht, so hätte er seinerseits bereits damals die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Kosten des Rechtsstreits seien daher der Antragstellerin aufzuerlegen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Antragsgegners wird auf dessen Schriftsätze vom 04. September und 01. November 2006 sowie 17. Januar 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist auszulegen. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids in Höhe der im Abrechnungsteil ausgewiesenen Zahllast von EUR 8.580,83, wodurch Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden.
Der Rechtstreit ist nicht etwa durch die Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt in der Hauptsache erledigt (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002 X B 209/01, BFH/NV 2002, 1487). Denn die behördliche Maßnahme bleibt hinter er begehrten uneingeschränkten Aussetzung inhaltlich zurück (Seer in Tipke /Kruse, FGO, 109. Lfg., April 2006, § 69, RZ 63). Zwar hat der Antragsgegner die begehrte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Er hat sie jedoch unter den Vorbehalt des Widerrufs durch ihn gestellt. Sie dauert mithin nur solange und soweit an, wie der Antragsgegner von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch macht. Eine gerichtliche Entscheidung hingegen ist ausschließlich nach Maßgabe des § 69 Abs. 6 FGO durch das Gericht änderbar.
Der A...