rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparabschreibung bzw. Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
Wird die Steuervergünstigung nach § 7g EStG erst nach Ablauf der Investitionsfrist während einer Betriebsprüfung, bei der es zu Gewinnerhöhungen kommt, zum Ausgleich dieser Gewinnerhöhungen geltend gemacht und sind während der Investitionsfrist vergleichbare, jedoch nicht begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft worden, so müssen jedenfalls erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht gestellt werden, die über die bloße Behauptung der Absicht der bestimmten Investition hinausgehen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahr 1996 eine Vermittlungsagentur für Versicherungen, Bausparbeiträge und Grundstücke sowie eine Haus- und Grundstücksverwaltung. Für das Streitjahr 1997 ermittelte die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes einen Gewinn in Höhe von 40.460 DM, den der Antragsgegner bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unverändert übernahm.
Anfang des Jahres 2000 führte der Antragsgegner eine Betriebsprüfung durch, bei der nichterklärte Betriebseinnahmen in Höhe von ca. 46.000 DM festgestellt wurden. Im Rahmen der am 16. März 2000 stattgefundenen Schlussbesprechung äußerte die Antragstellerin die Absicht, die Gewinnerhöhung durch die Bildung einer Ansparrücklage ausgleichen zu wollen.
Der Antragsgegner erließ am 07. Juli 2000 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Der der Festsetzung zugrundegelegte Gewinn berücksichtigte eine Ansparrücklage nicht.
Nachdem ihr Einspruch erfolglos geblieben war, begehrt die Antragstellerin mit ihrer Klage zur Hauptsache (Az.: 3 K 512/00), dass ihr Gewinn um eine Ansparabschreibung von 50.000 DM gemindert werde, weil sie bereits am 31. Dezember 1997 beabsichtigt habe, im Jahr 1999 einen Personenkraftwagen des Typs BMW 725 Diesel zu einem Neupreis von ca. 100.000 DM zu erwerben. Tatsächlich sei ein solches Fahrzeug im Jahr 1999 nicht mehr angeschafft worden. Ein Fahrzeug des Typs BMW 725 TDS sei am 06. Juli 2000 erworben worden.
Am 08. Februar 2001 hat die Antragstellerin mit derselben Begründung bei Gericht um Aussetzung der Vollziehung nachgesucht, nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag zuvor abgelehnt hatte (Einspruchsentscheidung vom 16. November 2000). Auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der Antragsschrift wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides vom 07. Juli 2000 in der Form des Einspruchsbescheides vom 16. November 2000 auszusetzen.
Der Antragsgegner sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung – FGO – erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung. 4. Auflage 1997, Anm. 77 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Der angefochtene Steuerbescheid unterliegt bei Berücksichtigung vorstehender Grundsätze keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit, denn bei summarischer Prüfung steht der Antragstellerin die begehrte Ansparabschreibung bzw. -rücklage nicht zu.
Nach § 7g Abs. 6, Abs. 3, Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die wie die Antragstellerin ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Rücklage bilden (Ansparabschreibung); die Bildung der Rücklage ist als Betriebsausgabe (Abzug) zu behandeln. Die Rücklage darf dabei 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht übersteigen, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgend...