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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.08.2003 - 4 V 108/02 (veröffentlicht am 10.09.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuerpflicht von Kapitalgesellschaften allein Kraft Rechtsform. Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 (Aussetzung der Vollziehung)

 

Leitsatz (redaktionell)

Ernstlich zweifelhaft ist, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als im Wege der Fiktion jede Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Inhalt dieser Tätigkeit allein aufgrund der Rechtsform zum Gewerbebetrieb erklärt wird.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen IV B 192/03)

 

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 vom 7. August 2000, 12. Februar 2001 bzw. 14. Juni 2002 – hinsichtlich der Streitjahre 1995 bis 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2002 – wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 4 K 346/02 bzw. – hinsichtlich des Streitjahrs 2000 – bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der Antragstellerin waren bis zum 31. Dezember 1994 die Rechtsanwälte … Mitwirkung zum 1. Januar 1995 traten die Gesellschafter … ihre Gesellschaftsanteile an die … GmbH ab. Im Kaufvertrag vom 15. Dezember 1994 stimmten die Gesellschafter … dem Verkauf und der Abtretung der Anteile zu.

Die Antragstellerin erklärte in den Streitjahren 1995 bis 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). N...

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