rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch des zu einem Einspruchsverfahren über eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer Hinzugezogenen. Bemessung des Gegenstandswerts nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zum Beginn des Einspruchsverfahrens zu zahlenden Beträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen in der Hauptsache für erledigt, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn seine Klage bei summarischer Betrachtung keine Aussicht auf Erfolg hatte.

2. Wird dem zu einem Einspruchsverfahren wegen Kindergelds Hinzugezogenen Ersatz seiner Aufwendungen zugesprochen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt, ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt des Beginns des Einspruchsverfahrens maßgeblich; auf dessen Dauer kommt es nicht an.

3. Der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes. Dem sich hiernach ergebenden Betrag sind die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen. Diese Bewertung muss gleichermaßen gelten, wenn der Gegenstandswert für ein Einspruchsverfahren zu bestimmen ist.

 

Normenkette

EStG § 77; RVG § 23 Abs. 1 Sätze 1, 3; GKG §§ 42, 52 Abs. 1, 3; FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 138 Abs. 1

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

I. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens erfolgt analog § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in der am 28. März 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn die Klage hatte nach summarischer Prüfung, die bei einer Entscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO allein angezeigt ist [BFH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – VIII R 2/08BFH/NV 2012, S. 1135 (1136)], wie auch nach dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Aussicht auf Erfolg.

Streitgegenstand des erledigten Rechtsstreites der Hauptsache war die Höhe der Kosten, die der Klägerin für ein Einspruchsverfahren zu erstatten sind, zu dem diese seinerzeit hinzugezogen worden war. Gegenstand dieses durch Einspruch vom 16. März 2010 eingeleiteten Vorverfahrens war ein Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes aus dem Anspruch der Klägerin. Die Beklagte hat die der in diesem Einspruchsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin zu erstattenden Kosten zu Recht unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes berechnet und festgesetzt, der sich in der Summe aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung des Einspruchs zu zahlenden Kindergeldbeträge ergibt.

Das darüber hinausgehende Verlangen der Klägerin, die Gebühren ihres Rechtsanwaltes nach § 42 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des dreifachen Jahresbetrages des Kindergeldes zu berechnen und zu erstatten, mag angesichts der Dauer des Einspruchsverfahrens, das erst durch Bescheid vom 23. April 2014 beendet wurde, nachvollziehbar erscheinen. Ein dahingehender Erstattungsanspruch besteht indes nicht.

Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten des Einspruchsverfahrens ist § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit der Entscheidung der Beklagten, dass die Vorverfahrenskosten der Klägerin im notwendigen Umfang als erstattungsfähig und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anerkannt werden.

Die Grundlage für die Bestimmung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit im Einspruchsverfahren ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)], da es hinsichtlich des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit – dem Verfahren wegen der von dem Landkreis L. begehrten Abzweigung des Kindergeldes – nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Maßgebend ist vielmehr § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Im Gerichtskostengesetz sind als Abschnitt 7 „Wertvorschriften” aufgeführt, d.h. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG verweist auf die §§ 3960 GKG.

Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswertes ist hiernach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutu...

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