rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung eines vom Gesellschaftergeschäftsführer privat genutzten Pkw zum Betriebsvermögen einer GmbH. Bemessung der durch die Nutzungsüberlassung verursachten verdeckten Gewinnausschüttung. Zulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags bei automatisierter Mahnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Erwirbt nicht der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, sondern die GmbH einen ausschließlich diesem für private Zwecke zur Verfügung gestellten Pkw, weil der Gesellschaftergeschäftsführer beim Erwerb des Pkw persönlich nicht in Erscheinung tritt, ist der Pkw als notwendiges Betriebsvermögen zu bilanzieren.
2. Die Nutzungsüberlassung führt in Höhe der Aufwendungen einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zuzüglich eines Gewinnaufschlags zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
3. Verbleiben zwischen dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Gericht und dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller aufgrund der im automatisierten Verfahren ergangenen Mahnung mit Vollstreckungsankündigung mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, weniger als eine Woche, ist ihm nicht mehr zuzumuten, zunächst beim FA statt unmittelbar bei Gericht die AdV zu beantragen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, 4; AO 1977 § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer 1999 wird in Höhe eines Betrages von 12.389,12 EUR ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 40 v.H. und der Antragsgegner zu 60 v.H. zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit zweier Personenkraftwagen zum Betriebsvermögen der Antragstellerin bzw. ob es sich bei den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten derselben um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt. Die Antragstellerin wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. November 1998 gegründet. Vom Stammkapital (50.000 DM) übernahmen … 25.500 DM (51 v.H.) und … 24.500 DM (49 v.H.). Die Einlagen waren in bar zu entrichten. Beide Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – befreiten Geschäftsführern bestellt. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist der Groß- und Einzelhandel mit Produkten für die Haus- und Sicherheitstechnik sowie die Installation und die Projektierung von Haus- und Sicherheitstechnik.
In der auf den 13. Januar 1999 erstellten Eröffnungsbilanz weist die Aktivseite eine Bilanzposition aus: Guthaben bei Kreditinstituten 62.750,00 DM. Es handelt sich hierbei um das Konto … bei der … Die Passivseite der Eröffnungsbilanz weist das Stammkapital von 50.000 DM sowie eine sonstige Verbindlichkeit in Höhe von 12.750 DM aus, bei der es sich um ein Darlehen des Gesellschafters … handelt.
In der Schlussbilanz zum 31. Dezember 1999 findet sich der Ansatz eines Bilanzposten „Sachanlagen” mit einem Wert von 57.453,00 DM. Hierbei handelt es sich um einen Personenkraftwagen des Typs Audi TT (im folgenden als Pkw 2 bezeichnet), der im Laufe des Jahres 1999 angeschafft wurde (Nettoanschaffungskosten 63.836,21 DM abzüglich Absetzungen für Abnutzung – AfA – 6.383,21 DM). Während des Jahres 1999 hatte die Antragstellerin einen weiteren Personenkraftwagen des Typs Audi TT (im folgenden als Pkw 1 bezeichnet) ihrem Betriebsvermögen zugeordnet, der jedoch vor dem Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 veräußert wurde (Nettoanschaffungskosten 53.764,66 DM, AfA 9.000,00 DM, Restbuchwert beim Ausscheiden 44.764,66 DM, Nettoverkaufspreis 50.000,00 DM, Veräußerungsgewinn 5.235,34 DM). Der erzielte Kaufpreis für den Pkw 1 wurde dem Konto … bei der … gutgeschrieben; die Bezahlung des Pkw 2 erfolgte ebenfalls über dieses Konto.
Im Jahr 2001 fand bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung für das Jahr 1999 statt. Hierbei gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass beide Pkw nicht zum Betriebsvermögen der Antragstellerin gehörten; sie seien dem Privatvermögen des Gesellschafters Eric Schubert zuzurechnen. Bezüglich der Anschaffungen sei eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von insgesamt 69.814,66 DM anzunehmen, die sich errechne aus der Summe der Nettoanschaffungskosten des Pkw 1 (53.764,66 DM), der Bruttoanschaffungskosten des Pkw 2 (70.050,00 DM) abzüglich des Bruttoverkaufspreises für den Pkw 1 (58.000,00 DM). Des Weiteren setzte der Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 3.256,59 DM an, die sich zusammensetzt aus den laufenden Bruttokosten für die Pkw in Höhe von 1.090,19 DM (ohne AfA) und der Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 2.166,40 DM. Bei der Umsatzsteuer sah der Prüfer den Verkauf des Pkw 1 als nichtsteuerbare Lieferung an; die Antragstellerin schulde jedoch die ausgewiesene Umsatzsteuer (8.000,00 DM) nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkw 2 (10.213,79 DM) und den lauf...