rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag des Finanzamts auf Abmeldung eines Fahrzeugs wegen Nichtentrichtung der Kfz-Steuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Es bleibt offen, ob der Antrag einer Finanzbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG, ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, einen Verwaltungsakt darstellt.
2. Die Beantragung der Abmeldung des Fahrzeugs durch das Finanzamt nach § 14 Abs. 1 KraftStG steht im Ermessen der Finanzbehörde.
3. Nach summarischer Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beantragung der Abmeldung durch die Finanzbehörde nicht zu beanstanden, wenn die Kfz-Steuer nicht bezahlt worden ist und und aufgrund der Mittellosigkeit des Fahrzeughalters auch nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann. Das gilt auch dann, wenn über einen Antrag auf Erlass der Kfz-Steuer zwar noch nicht entschieden worden ist, dieser Antrag nach Auffassung des Finanzamts aber keine Erfolgsaussichten hat und diese Rechtsauffassung dem Kfz-Halter gegenüber bereits darlegt worden ist.
Normenkette
KraftStG § 14 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 114 Abs. 1, § 102; AO §§ 5, 118
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 beantragte der Antragsgegner bei der Zulassungsstelle B. eine Abmeldung des Fahrzeugs des Antragstellers (amtliches Kennzeichen …) von Amts wegen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 22 der Verwaltungsheftung verwiesen.
Am 30. Juni 2008 ging bei Gericht ein „Eilantrag/Antrag auf Aussetzung bzw. Unterlassung” betreffend die Abmeldung eines Fahrzeugs von Amts wegen durch den Antragsgegner ein. Der Antragsteller führt aus, dass er bereits für das Jahr 2007 einen Erlass der Kraftfahrzeugsteuer beantrage, nachdem der Antragsgegner die Erstattung von Mehrwertsteuer aus den Jahren 2002 bis 2006 und 2007 permanent verweigere. Diesbezüglich seien Klagen anhängig. Auch im Jahr 2008 hätte er, nachdem er nunmehr mittellos sei, rechtzeitig vor Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer deren Erlass beantragt, um die Chance auf sein Einkommen zu wahren. Obwohl dieser Antrag wochenlang nicht durch den Antragsgegner bearbeitet worden sei, habe dieser regelmäßig seinen Vollzugsbeamten geschickt. Wegen des unbearbeiteten Antrags habe dieser wieder unverrichteter Dinge abziehen müssen. Der Antrag sei bis zum heutigen Tag nicht abschließend bearbeitet worden. Durch die Abmeldung seines einzigen Fahrzeugs werde seine Existenz vernichtet. Wegen des weiteren Vortrags des Antragstellers wird auf seine Antragsschrift verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die Aussetzung bzw. Rücknahme der Abmeldung seines Fahrzeugs.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen seines Vortrags wird auf seinen Schriftsatz vom 10. Juli 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dabei lässt der Senat mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen, ob der Antrag einer Finanzbehörde, ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, einen Verwaltungsakt darstellt (so: Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 14 Rdn. 2 unter Hinweis auf den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1992 4 V 1734/92, EFG 1992, 625; a.A.: Urteil des FG Nürnberg vom 29. November 2001 VI 120/2001, juris). Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung ist die beantragte Abmeldung von Amts wegen nicht zu beanstanden. Mithin bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Antrags bzw. es fehlt an einem Anordnungsgrund. Denn – dies dürfte zwischen den Beteiligten unstrittig sein – der Antragsteller hat die im Antrag vom 24. Juni 2008 genannten Kraftfahrzeugsteuerschulden und die Säumniszuschläge bislang nicht entrichtet. Dem gestellten Antrag haftet auch kein Ermessensfehler an. Die Beantragung der Abmeldung durch das Finanzamt nach § 14 Abs. 1 KraftStG steht – nach Auffassung des Senats – im Ermessen der Finanzbehörde. Dieses hat der Antragsgegner, nach summarischer Prüfung, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Denn ausweislich der Begründung des Antrags vom 24. Juni 2008 ist die bisherige Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer ohne Erfolg geblieben bzw. verspricht keinen Erfolg. Des Weiteren lässt der Umstand, dass ein Antrag auf Erlass der Kraftfahrzeugsteuer nicht rechtskräftig abgewiesen wurde, den Antrag vom 24. Juni 2008 nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn mit Schreiben vom 21. Mai 2008 (Bl. 23 f. der Verwaltungsheftung betreffend das Verfahren 2 V 936/08) hat der Antragsgegner nochmals umfassend dargelegt, warum der Antrag auf Erlass der Kraftfahrzeugsteuer aus seiner Sicht abzulehnen ist. Ein Antrag auf Erlass, dem keine Erfolgsaussicht beigemessen wird, steht nach Auffassung des Senats einer Beantragung der Abmeldung durch eine Finanzbehörde auf der Grundlage des § 14 Abs.1 KraftStG nicht entgegen.
Für den Fall, dass der Antrag vom 24. Juni 2008 als Verwaltungsakt angesehen würde, könnte der Antragsgegner auch nicht mi...