rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur mit gesunkenem Börsenkurs zum Bilanzstichtag begründete Teilwertabschreibung auf zum Anlagevermögen gehörende Wertpapiere nicht zulässig
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Börsenkurs von zum Anlagevermögen gehörenden Wertpapieren (hier: Anlagefonds) an drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils gesunken und will der Unternehmer deswegen eine Teilwertabschreibung vornehmen, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Unternehmer die „voraussichtlich dauernde Wertminderung” (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1999) der Wertpapiere substantiiert darlegen und beweisen muss. Das ist nicht der der Fall, wenn sich aus den Akten nur die von der Bank mitgeteilten Kurswerte zum Bilanzstichtag sowie Zu- und Verkäufe ergeben, nicht z.B. aber die Zusammensetzung der einzelnen Fonds oder andere Grundlagen für eine verlässliche Einschätzung der allgemeinen Wertentwicklung der Fonds. Zudem reicht auch der aus den Akten ersichtliche Zeitraum von nur 3 1/2 Jahren vor dem Hintergrund, dass es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, nicht zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung aus.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-3; HGB § 253 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
Das Verfahren wegen Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen 2000 bis 2002 wird eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller betreibt einen Holz- und Baustoffhandel und führt seit Übernahme des Betriebes am 1. Januar 2000 in seinem Anlagevermögen Wertpapiere aus diversen Anlagefonds. Dazu übernahm er die vom Vorbesitzer ermittelten unstreitigen Anschaffungskosten von 460.566 DM als Anfangsbestand und die von der Bank mitgeteilten Kurswerte zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres als Endbestand, so dass sich (unter Berücksichtigung von bislang unstreitigen weiteren Zu- und Abgängen) im Streitjahr 2000 eine Teilwertabschreibung von 103.633,77 DM, im Streitjahr 2001 von 185.234 DM und im Streitjahr 2002 von 186.814,86 EUR ergibt. Zum 30. Juni 2003 entnahm er die Wertpapiere.
Der Antragsgegner versagte diese Teilwertabschreibung mit Einkommensteuerbescheiden vom 7. März 2005 und wies sowohl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 20. April 2005 als auch den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch mit Bescheid vom 24. Juni 2005 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 29. Juni 2005 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat, und am 1. August 2005 die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht beantragt.
Die Antragsteller meinen, eine Abschreibung auf den Teilwert dürfe gemäß § 253 Abs. 4 HGB vorgenommen werden, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen werde. Da die Wertpapiere aufgrund ihrer sich ständig mindernden Werte mit einem Wert von 315.526,31 EUR aus dem Betriebsvermögen entnommen worden seien, handele es sich um eine dauerhafte Wertminderung.
Die Antragsteller beantragen
die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer, der Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages, der Zinsen und der Säumniszuschläge für 2000–2002 i.H.v. 135.389,59 EUR.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Nachdem die Antragsteller vom Gericht darauf hingewiesen worden waren, dass der Klage – und dementsprechend auch dem Aussetzungsverfahren – wegen Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, solange hierfür keine über die Einkommensteuerfestsetzung hinausgehende Beschwer vorgetragen wird, haben sie ihre Klage auf die Einkommensteuer beschränkt.
Entscheidungsgründe
II.
Angesichts des vorangegangenen Hinweises des Gerichts ist die Beschränkung der Klage auf die Einkommensteuer hier auch als Rücknahme des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung wegen Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen zu verstehen. Infolgedessen war das Verfahren insoweit analog § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen.
Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Auflage 2002, Anm. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden so...