rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Absetzung für Substanzverringerung (AfS) gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Absatz 6 EinkommensteuergesetzEStG – in Höhe von 117.949 DM für das Streitjahr.

Der Kläger betreibt auf dem von seiner Mutter unentgeltlich erworbenen Grundstück in … eine Sand- und Kiesgrube. Bevor er mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1991 das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erfolge erhielt, hatte er zuvor im Mai und Juni 1991 Bodenuntersuchungen hinsichtlich eines Sand- und Kiesvorkommens auf dem Grundstück durchführen lassen.

Nachdem die Übergabe des Grundstücks und Übergang der Nutzungen auf den Kläger zum 01. Juli 1991 erfolgt waren, legte dieser am 29. August 1991 einen Hauptbetriebsplan für einen Kies- und Sandtagebau zur Genehmigung durch die zuständige Behörde vor; auf den Inhalt des Hauptbetriebsplanes wird Bezug genommen. In seiner Gewerbeanmeldung vom 24. Februar 1992 zeigte der Kläger die Neuerrichtung eines selbständigen Betriebes – Kiesförderung und Abtransport – an, in dem er zwei Arbeitnehmer beschäftigen wollte. Den Beginn der gewerblichen Tätigkeit gab er mit dem 01. Mai 1992 an. Die Genehmigung zum Betrieb des Tagebaus wurde am 09. April 1992 erteilt.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1992 erklärte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 139.854 DM. In diesem Verlust war unter anderem eine AfS in Höhe von 117.949 DM für das Grundstück, auf dem der Tagebau betrieben wurde, enthalten. Der Beklagte erkannte nur einen Verlust in Höhe von 21.904 DM hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und setzte mit Bescheid vom 19. September 1994, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1992 auf 0,– DM fest. Mit Bescheiden vom selben Tag wurde der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf 0,– DM und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1992 auf 21.397 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 04. Oktober 1994 wurde der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 auf 10.163 DM festgestellt. Die jetzige Prozeßbevollmächtigte legte jeweils für den Kläger form- und fristgerecht Einsprüche ein und begründete diese dahingehend, dass der Bodenschatz zusammen mit dem Grund und Boden in den Betrieb eingelegt wurden. Daher seien die Rechtsausführungen des BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 1994 (VIII R 75/91, BStBl II 1994, 846) auf den vorliegenden Streitfall übertragbar. Der Einlagewert bemesse sich nach den fiktiven Anschaffungskosten. Zwar sei bisher der Grund und Boden nicht als Bilanzposten gesondert ausgewiesen worden, jedoch werde dieser fehlerhafte Bilanzansatz im Anlageverzeichnis für das Jahr 1993 oder auch rückwirkend berichtigt.

Mit Bescheiden vom 10. Juni 1996 wies der Beklagte den „Einspruch der Eheleute Korges wegen Einkommensteuer 1992 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zu 31.12.1992” und die sonstigen Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen aus, dass das Wirtschaftsgut Kiesvorkommen im Betriebsvermögen entstanden ist. Ein Kiesvorkommen sei nicht schon durch sein Vorhandensein unter der Erdoberfläche ein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern erst dann, wenn mit der Aufschließung begonnen werde bzw. mit ihr zu rechnen sei. Dieser Zeitpunkt sei vorliegend frühestens zum 09. April 1992 anzunehmen, weil zu diesem Zeitpunkt die Zulassung des „Hauptbetriebsplanes Kiessandtagebau …” und die damit erteilte Abbaugenehmigung erfolgten. Da jedoch der Kläger mit dem Gewerbebetrieb bereits am 29. August 1991 – Tag der Aufstellung des Hauptbetriebsplanes – begonnen habe, sei das Wirtschaftsgut Kiesvorkommen im Betriebsvermögen entstanden. Daher scheide auch eine Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen aus.

Am 08. Juli 1996 hat die Prozeßbevollmächtigte für den Kläger wegen der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 (Az.: 1296/96) und für den Kläger und seine Ehefrau wegen Einkommensteuer 1992 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 (Az.: 1295/96) Klage erhoben.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass sich der im Grund und Boden vorhandene Bodenschatz als materielles Wirtschaftsgut bereits im Privatvermögen konkretisiert habe und dann anschließend mit dem kiesführenden Grund und Boden in den Betrieb eingelegt worden ist. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Hauptbetriebsplanes habe noch nicht festgestanden, ob ...

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