Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus einer Geschäftsaufgabe eines Dritten. Geschäftsveräußerung im Ganzen. Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Umsatzsteuer 2002 und Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Klage auf Feststellung, dass der Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus der Geschäftsaufgabe eines Dritten keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gewesen ist, ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige das letztlich angestrebte Ziel, nämlich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dem Geschäft, auch im Wege einer Anfechtungsklage hätte erreichen können, denn die Klärung der Frage nach der Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt lediglich eine Vorfrage im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung dar.
2. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsbetriebes gehören auch die Geschäftsräume. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt danach nicht vor, wenn der Erwerber lediglich den Warenbestand und Teile der Ladenausstattung übernimmt, aber nicht gleichzeitig auch in den Mietvertrag über das Ladenlokal eintritt, sondern die erworbenen Gegenstände in sein in einem anderen Ladenlokal geführtes Geschäft überführt.
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 41 Abs. 1
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung von Frau … seitens der Klägerin mit Vertrag vom 30. Dezember 2000 keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gewesen ist.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 60 v.H., der Beklagte zu 40 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus einer Geschäftsaufgabe eines Dritten.
Die Klägerin betreibt in … seit dem 1. Februar 2001 einen Facheinzelhandel mit Schuhen, Textilien und Geschenkartikeln in angemieteten Räumen („Der Laden”, …). Die Klägerin hat mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 2000 von Frau … Waren und Teile der Ladenausstattung aus deren Geschäftsaufgabe erworben, und zwar zu einem Kaufpreis von „pauschal 45.000 DM brutto”. Die Übergabe der Kaufgegenstände ist zum 1. Januar 2001 erfolgt; der Kaufpreis ist in zwei Raten gezahlt worden.
Die Klägerin hat ihr Gewerbe am 18. Dezember 2000 beim Landkreis … angemeldet, und zwar als Neuerrichtung eines Betriebes (Facheinzelhandel mit Schuhen, Textilien und Geschenkartikeln). Das Geschäft von Frau … war bis zum 31. Dezember 2000 ebenfalls in … betrieben worden, jedoch in anderen Räumen in der …
Nach einer am 12. März 2003 bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Waren- und Ausstattungsübernahme aus dem aufgegebenen Geschäft der Frau … eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstelle. Er versagte deshalb den Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis in Höhe von 3.173,54 EUR. Auf den Prüfungsbericht vom 21. März 2003 wird Bezug genommen.
Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 22. April 2003 einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Quartal 2002, in dem er die Umsatzsteuer-Vorauszahlung abweichend von der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung auf 1.267,25 EUR festsetzte. Die Klägerin legte Einspruch ein und begründete ausführlich ihre Rechtsansicht, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegen habe.
Die Prüferin des Beklagten hat zum Einspruch Stellung genommen und u.a. erwähnt, dass die Klägerin eine Anlage zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 2000 vorgelegt habe, in welcher der Bruttokaufpreis in einen Nettopreis (38.793,10 DM) und den Umsatzsteuerbetrag von 6.206,90 DM aufgegliedert sei. Diese Anlage ist weder in den Akten befindlich noch von der Klägerin vorgelegt worden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 14. November 2003 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, dass der vorgelegte Kaufvertrag nicht als ausreichende Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sei, da er keinen Steuerausweis enthielt. Die Anlage zum Kaufvertrag sei nicht von der Verkäuferin unterschrieben gewesen und deshalb nicht formwirksam und in umsatzsteuerlicher Hinsicht ohnehin unbeachtlich.
Deshalb komme es auf die Frage der Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht an, denn selbst wenn ein Vorsteuerabzug theoretisch möglich wäre (und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege), so würde es an einer ordnungsgemäßen Rechnung fehlen.
Die Klägerin hat am 11. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, dass ihr der Vorsteuerabzug zustehe, da keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Frau … habe bereits im Sommer des Jahres 2000 mit dem Ausverkauf de...