rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Eigenheimzulage nach Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Wird der Kaufvertrag über das eigengenutzte Reihenhaus nach der zwei Jahre später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises und dessen Nichtentrichtung mit seinem gesamten Inhalt aufgehoben und ausdrücklich festgestellt, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden ist, weil die monatlichen Zahlungen als Nutzungsentgelt und nicht als Anschaffungskosten anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage bzw. ist die bereits ausgezahlte Eigenheimzulage zurückzufordern.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Tatbestand
Mit notarieller Urkunde vom 22. April 2003, Urkunden-Nr. …, des Notars … in H. erwarben die Kläger das Grundstück Gemarkung B., Flur …, Flurstück … unter der Bezeichnung „Reihenhaus am …”.
Nach Punkt III. des Kaufvertrages beträgt der Kaufpreis 186.500,– EUR, fällig nicht vor dem 30. April 2006. Der Besitzübergang (Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr des zufälligen Untergangs ist im Punkt IV (1) geregelt. Der Besitzübergang erfolgte mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung am 22. April 2003. Nach Punkt IV (1) 2. und 3. Absatz vereinbarten die Vertragsparteien die Verzinsung des Kaufpreises. Danach hatte der Erwerber an den Veräußerer ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 795,– EUR zu zahlen, darauf entfielen 1 % auf die Tilgung des Kaufpreises und 4,12 % auf die Zinsen. Des Weiteren trat der Erwerber dem Veräußerer die Eigenheimzulage ab. Nach Punkt IV (1) Absatz 4 war das erste Nutzungsentgelt am 01. August 2003 zur Zahlung fällig, im Übrigen monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats.
In Punkt XIII wurde ein Rücktrittsrecht mit folgendem Inhalt vereinbart: „Der Veräußerer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten, wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht bis zum 31. Mai 2006 bezahlt hat. Die Erklärung des Rücktritts ist bis zum 15. Juni 2006 möglich und hat schriftlich an den Erwerber zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts ist der Veräußerer nicht verpflichtet, den bereits empfangenen Kaufpreis an den Erwerber zurückzubezahlen. In diesem Fall gilt der bereits bezahlte Kaufpreis als Miete.” Punkt IV (1) Absatz 5 ergänzt die Regelung zum Rücktritt, dass die geleisteten Zahlungen (Nutzungsentschädigung und Eigenheimzulage) nicht zu erstatten sind. Nach Punkt X wurde dem Erwerber zur Finanzierung des Kaufpreises das Recht eingeräumt, mehrere Grundpfandrechte in unbegrenzter Höhe an dem Grundstück zu bestellen.
Die Kläger und ihre drei Kinder bezogen das Haus … im Juni 2003 und stellten den Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage. Die Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 18. September 2003 die beantragte Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 4.857,–… EUR. Der Bescheid erging nach § 165 Absatz 1 Satz 1, er war teilweise vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO. Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 erließ der Beklagte einen Bescheid über Grunderwerbssteuer, jeweils für beide Kläger in Höhe von je 3.263,– EUR.
Da die Kläger den Kaufpreis nicht zum 30. April 2006 bezahlten, wurde der Kaufvertrag vom 22. April 2003 am 20. Mai 2005, Urkunden-Nr. …, Notar …, H., zwischen der S. Projektentwicklung GmbH und den Klägern aufgehoben. Unter Ziffer II. Aufhebung wurde festgehalten:
- Die Vertragsbeteiligten heben hiermit den vorbezeichneten Kaufvertrag seinem gesamten Inhalt nach auf und treffen für die Rückabwicklung die nachstehenden Vereinbarungen.
- Der Kaufpreis wurde noch nicht gezahlt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche, aus der Nichtdurchführung des Kaufvertrages nicht bestehen und verzichten vorsorglich gegenseitig auf derartige Ansprüche und nehmen wechselseitig den Verzicht an. Der Notar wird angewiesen die Löschung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt zu beantragen bzw. den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zurückzuziehen.
Mit Aufhebungsbescheid vom 01. Februar 2006 wurde die Eigenheimzulage 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 0,– EUR herabgesetzt. Die bereits ausgezahlten Eigenheimzulagen der Jahre 2003, 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 14.571,– EUR wurden zum 06. März 2006 zur Rückzahlung fällig gestellt. Zur Erläuterung wurde angegeben, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage ab Beginn, d.h. ab dem Kalenderjahr 2003 aufgehoben werde, da der Kaufvertrag vom 22. April 2003 mit Vertrag vom 20. Mai 2005 aufgehoben worden sei. Damit bestehe kein wirtschaftliches Eigentum am Objekt.
Gegen den Aufhebungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Der Einspruchsbescheid wurde mit Einspruchsbescheid vom 19. April 2006 durch die Beklagte als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid ü...