Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenrechtliche Anschaffung eines Lkw-Anhängers vor dessen Zulassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Lkw-Anhänger (hier: Dreiachs-Tieflade-Anhänger) gilt investitionszulagenrechtlich als angeschafft, wenn er betriebsbereit ist. Stehen nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft aus, die innerhalb kurzer Zeit nachgeholt werden können, ist die Betriebsbereitschaft auch schon vor der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr gegeben, sofern von dem Anhänger bereits Umsatz- und Beschäftigungsimpulse für den Betrieb des Investors ausgehen können (hier: Betriebsbereitschaft am 20.12.1993, die Zulassung erfolgte jedoch erst am 27.6.1994; Nachweis der Betriebsbereitschaft durch Vorlage eines Fahrzeugbriefs, mit der Bescheinigung eines Sachverständigen).

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte mit Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1993 am 16. März 1994 Investitionszulage für 38 Wirtschaftsgüter und errechnete sich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1.209.874 DM eine Investitionszulage in Höhe von 96.790 DM. Mit Bescheid vom 02. Juni 1994 setzte der Beklagte die Investitionszulage 1993 auf 93.957 DM fest. Auf die Erläuterungen zum Investitionszulagenbescheid 1993 wird Bezug genommen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 15. Juli 1995 reichte die … … … den Kfz-Schein für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … ein. Der Beklagte wertete dies als einen Antrag auf Änderung seitens der Klägerin und erhöhte die Bemessungsgrundlage um 190.009 DM entsprechend den Anschaffungskosten des LKW MAN. Mit Bescheid vom 29. August 1994, der wiederum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde die Investitionszulage für 1993 auf 109.157 DM erhöht.

Aufgrund einer durchgeführten Inaugenscheineinnahme bei der Klägerin stellte die Prüferin am 03. September 1998 fest, dass die Klägerin für das Jahr 1993 eine höhere Investitionszulage erhalten habe, als sie beantragt hat. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.209.874 DM, die die Klägerin in ihrem Antrag zugrunde gelegt hatte, ermittelte die Prüferin nunmehr eine Bemessungsgrundlage von 1.097.384 DM, weil für sechs Wirtschaftsgüter keine Investitionszulage gewährt werden könne und bei den Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut LKW MAN … der Skontobetrag nicht abgezogen worden sei. Mit Bescheid vom 05. Oktober 1998 wurde die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 87.791 DM festgesetzt.

Am 06. November 1998 legte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und begehrte Investitionszulage für Einrichtungsgegenstände und einen Dreiachs-Tieflade-Anhänger (Positionen 30, 33 des Investitionszulagenantrages). Dieser sei im Dezember 1993 angeschafft worden, jedoch monatelang nicht eingesetzt worden, weil die vorhandenen Lastwagen der Klägerin für diesen schweren Anhänger keine Zulassung gehabt hätten. Eine entsprechende Zulassung hätte erst noch beantragt werden müssen. Der Anhänger sei aufgrund zeitlicher Verzögerungen erst am 27. Juni 1994 zugelassen worden.

Mit Einspruchsbescheid vom 14. April 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 14. Mai 1999.

Am 09. Mai 2000 hat der Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem die Investitionszulage auf 88.942 DM heraufgesetzt worden ist. Die Änderung resultierte aus der nachträglichen Gewährung von Investitionszulage für Büromöbel und Einrichtungsgegenstände. Die Klägerin hat am 31. Mai 2000 diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Investitionszulage für den Dreiachs-Tieflade-Anhänger mit Anschaffungskosten in Höhe von 75.000 DM. Dieser sei im Dezember 1993 geliefert worden und hätte der Klägerin zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestanden. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Zulassung des Lkw, der diesen schweren Anhänger mit einem Gesamtgewicht von 30.000 kg ziehen sollte, sei der Anhänger erst Mitte 1994 zugelassen worden. Die Klägerin hätte jederzeit mit einem geliehenen Lkw, der dieses Gesamtgewicht hätte ziehen dürften, den Tieflade-Anhänger nutzen können.

In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin ergänzend vorgetragen, dass der strittige Hänger auch vor seiner amtlichen Zulassung im Jahre 1994 gelegentlich eingesetzt worden sei und zwar unter Verwendung eines amtlichen Kennzeichens mit „roter Nummer”. Zudem hätte der Anhänger jederzeit sofort zugelassen werden können, denn der amtlich anerkannte Sachverständige habe bereits am 20. Dezember 1993 im Fahrzeugbrief bescheinigt, dass der Dreiachs-Tieflade-Anhänger den geltenden Vorschriften entspreche. Zum Beweis hat der Geschäftsführer Fotokopien des Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefs des Dreiachs-Tieflade-Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen … eingereicht, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 09. Mai 2000 die Invest...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge