Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs bei Vorhandensein von zwei gleichwertigen privaten Fahrzeugen im Privatvermögen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
Eine Besteuerung einer Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs (hier: Porsche 911) kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen nicht in etwa gleichwertige Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben (im Streitfall: Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung des Porsche 911, wenn dem Gesellschafter und seiner Ehefrau im Privatvermögen ein Porsche 928 sowie ein Volvo zur Verfügung gestanden haben und wegen der Minderjährigkeit der Kinder auch keine Nutzung dieser Fahrzeuge durch andere Haushaltsmitglieder vorgelegen hat).
Normenkette
EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3; UStG 1999 § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 16. August 2001 und der Einspruchsbescheid vom 11. Oktober 2002 – geändert durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2009 – wird dahingehend geändert, dass die private KFZ-Nutzung des PKW Porsche 911 – nebst darauf entfallender Umsatzsteuer – nicht für das gesamte Jahr sondern nur zeitanteilig für die Zeit vom 22. April bis zum 21. Juli 1999 angesetzt wird.
Der Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 29. August 2001 und der Einspruchsbescheid vom 11. Oktober 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage (zu 16 %) insoweit gekürzt wird, als die private KFZ-Nutzung des PKW Porsche 911 nicht für das gesamte Jahr sondern nur zeitanteilig für die Zeit vom 22. April bis zum 21. Juli 1999 angesetzt wird und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird.
Die neue Berechnung des festzustellenden Gewinns und der Umsatzsteuer wird dem Finanzamt übertragen; dem Finanzamt wird aufgegeben, das Ergebnis der Neuberechnung den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
Die Kosten trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, ob für ein auf den GbR-Gesellschafter M. G. zugelassenes Fahrzeug (Porsche 911, amtliches Kennzeichen …) im Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich im Streitjahr die Rechtsanwälte P. G. und M. G. zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen dieser Gesellschaft ihre Anwaltstätigkeit auszuüben. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Mit Bescheid vom 16. August 2001 setzte der Beklagte (FA) den von der Klägerin im Streitjahr erzielten Gewinn auf 236.286 DM fest. Darin enthalten war u.a. ein privater Nutzungsanteil für den erwähnten PKW Porsche 911 in Höhe von 21.166 DM sowie Umsatzsteuer auf diesen Betrag in Höhe von 2.709,24 DM; außerdem war bei der Gewinnfeststellung eine Reduzierung des von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgabenabzugs für gezahlte Umsatzsteuer um 7.121,60 DM berücksichtigt. Daneben erhöhte das FA die von der Klägerin für das Streitjahr erklärte Umsatzsteuer mit Bescheid vom 29. August 2001 unter Zugrundelegung eines Eigenverbrauchs für den Porsche 911 in Höhe von 16.932 DM. Das FA war in den erwähnten Steuerbescheiden jeweils davon ausgegangen, dass die Zulassung des PKW Porsche 911 auf den Gesellschafter M. G. während des gesamten Kalenderjahres bestanden hatte. Die von der Klägerin gegen diese Steuerbescheide jeweils eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Ausweislich während des Klageverfahrens von der Klägerin vorgelegter Unterlagen war der Porsche 911 im Streitjahr nur während der Zeit vom 22. April bis zum 4. November 1999 auf den Gesellschafter M. G. zugelassen. Im Übrigen war auf den Gesellschafter M. G. während des gesamten Streitjahres nach seinen Angaben ein in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 (amtliches Kennzeichen …) zugelassen. Daneben war in der Zeit vom 22. Juli bis zum 31. Dezember 1999 auf den Gesellschafter M. G. ein ebenfalls im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug Volvo (amtliches Kennzeichen …) zugelassen; daneben war auf die Ehefrau des Gesellschafters M. G., Frau K. G., in der Zeit vom 1. Januar bis April 1999 ein Mercedes-Geländewagen (amtliches Kennzeichen …) zugelassen; schließlich war nach den Angaben der Klägerin auf Frau K. G. in der Zeit von April bis 31....