Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klageerhebung durch eine bereits verschmolzene Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Namen einer OHG Klage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Verschmelzung der OHG auf die GmbH bereits im Handelsregister eingetragen ist, ist die Klage unzulässig. Eine Auslegung der Klage als Klage der Gesamtsrechtsnachfolgerin scheidet aus.
2. Die erst nach Verschmelzung im Namen der OHG erteilte Prozessvollmacht wirkt nicht für oder gegen die Gesamtsrechtsnachfolgerin.
Normenkette
FGO § 58; ZPO § 246
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der als bevollmächtigt aufgetretene Steuerberater Wirtschaftsprüfer … zu tragen.
Tatbestand
Die Verschmelzung der … OHG auf die … GmbH aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom 27. Februar 2003 ist am 20. Januar 2004 ins Handelsregister eingetragen worden.
Die im Namen der … OHG erhobene Klage ist beim Gericht am 08. September 2004 eingegangen.
Der als Bevollmächtigter der … OHG auftretende Steuerberater Wirtschaftsprüfer Dipl. Betriebswirt … hat eine ihm unter dem 06. August 2008 von … und … im Namen der … OHG erteilte Vollmacht vorgelegt.
Desweiteren hat er in einem anderen Verfahren eine ihm unter dem 29. August 2007 von … und … im Namen der … OHG erteilte Prozessvollmacht vorgelegt.
Der Berichterstatter hat den Dipl. Betriebswirt … in einem anderen Verfahren, das dieser gleichfalls im Namen der … OHG angestrengt hat, schriftlich darauf hingewiesen, dass die Verschmelzung spätestens im Jahre 2004 erfolgt sei.
Hinsichtlich des Vortrags des als prozessbevollmächtigt Auftretenden wird auf dessen Schriftsätze Bezug genommen.
Der als prozessbevollmächtigt Auftretende beantragt im Namen der Klägerin,
den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für das Kalenderjahr 2001 vom 17.04.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze Bezug genommen.
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Dipl. Betriebswirt … und der Beklagte haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat durch Verschmelzung bereits vor Erhebung der Klage als Rechtssubjekt zu existieren aufgehört. Eine im Namen eines nicht existenten Rechtsträgers erhobene Klage ist unzulässig. Die Klage kann nicht als Klage der Gesamtrechtsnachfolgerin der … OHG ausgelegt werden.
Die erst nach Verschmelzung im Namen der OHG erteilte Prozessvollmacht wirkt nicht für oder gegen deren Gesamtrechtsnachfolgerin.
Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen, aber als bevollmächtigt auftretenden Dipl. Betriebswirt … aufzuerlegen, weil dieser die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BStBl III 1967, 5, und vom 25. Juli 1968 V B 8/68, BStBl II 1968, 660).
Fundstellen