Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA für die gesamte Geschäftsführervergütung bei fehlender Probezeit, fehlendem ordentlichem Kündigungsrecht seitens der GmbH und unentgeltlicher Überlassung des Geschäftswertes eines Einzelunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vGA kann auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte; denn es ist nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen.

2. Überlässt also der (Mit-)Geschäftsführer einer GmbH den Geschäftswert seines vom ihm zuvor geführten Einzelunternehmens unentgeltlich, verzichtet die GmbH in den Geschäftsführeranstellungsverträgen auf eine Probezeit sowie auf ein ordentliches Kündigungsrecht für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit und binden sich die Geschäftsführer lediglich für die Dauer von fünfeinhalb Jahren, sind die Geschäftsführerverträge insgesamt nicht fremdüblich und führen zu einer außerhalb der Bilanz hinzuzurechnenden verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.07.2009; Aktenzeichen I B 26/09)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung eines Geschäftsführergehalts.

Die Klägerin ist eine im November 1996 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer zwei der drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter waren.

Nach den mit den Geschäftsführern, die … sind, geschlossenen Anstellungsverträgen vom 17. Januar 1997 belief sich das Monatsgehalt des J. R. auf DM 4.000,–, das des K. R. hingegen auf DM 12.500,–. Das Vertragsverhältnis endete mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Geschäftsführer. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte der Vertrag seitens der Klägerin nur durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Der Geschäftsführer seinerseits konnte den Vertrag nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich, aus wichtigem Grund unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende kündigen.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 1997 wurde das Gehalt K. R.s auf DM 15.000,– heraufgesetzt. Zugleich wurde beschlossen, das Gehalt des J. R. um DM 1.500,– auf DM 5.500,– heraufzusetzen. Die Klägerin hat einen Gesellschaftsbeschluss vom 28. Dezember 1997, nach dem das Gehalt des K. R. ab dem 01. Januar 1998 DM 24.000,– betragen und ab dem 01. Januar 1999 auf die Höhe des Gehalts für Dezember 1997 sinken soll, in Kopie vorgelegt. Unter dem 28. Januar 2000 beschlossen die Gesellschafter, das Gehalt des K. R. per 01. März 2000 um DM 9.000,– auf DM 24.000,– heraufzusetzen.

Die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für 1998 ging beim Beklagten im Jahre 2000 ein. Mit Bescheid vom 13. September 2000 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 2000 auf DM 2.729,– (EUR 1.395,32) fest. Die Anstellungsverträge gingen beim Beklagten am 21. Januar 2002 in Fotokopie ein. Unter dem 02. Dezember 2004 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin u. a. eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1998, wobei er den Prüfungsbeginn auf den 20. Dezember 2004 festsetzte. Am 14. Dezember 2004 ging ein Antrag der Klägerin beim Beklagten ein, den Prüfungsbeginn auf den 21. Februar 2005 zu verlegen. Die Außenprüfung begann am 07. Juni 2005 und dauerte bis zum 25. Oktober 2005 an.

Unter dem 09. Januar 2006 erließ der Beklagte einen auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützte Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 1998. Die Körperschaftsteuer setzte er auf EUR 23.910,05, den Gewerbesteuermessbetrag auf DM 5.305,– fest. Er nahm verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. DM 108.000,– an, auf die er die Ausschüttungsbelastung herstellte. Weitere Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der Ertragsteuern für 1998 traf der Beklagte nicht.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche gingen beim Beklagten am 10. Februar 2006 ein. Die Klägerin führte u.a. aus, zwar sei die Beschlussfähigkeit ihrer Gesellschafterversammlungen gemäß ihrer Satzung erst erreicht, wenn 75 v.H. der Geschäftsanteile vertreten seien, die Gesellschafter hätten einander jedoch Generalvollmachten erteilt, wovon beim Beschluss vom 28. Dezember 1997 Gebrauch gemacht worden sei, so dass es unschädlich sei, dass an der Gesellschafterversammlung lediglich die Gesellschaftergeschäftsführer teilgenommen hätten.

Der Beklagte wies die Einsprüche unter dem 12. März 2007 als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, K. R. sei das Gehalt nicht wie vereinbart gezahlt worden. Die Klägerin habe zunächst lediglich 12 Monatsgehälter des K. R. à DM 12.500,– in ihrer Buchführung berücksichtigt. Am 14. Januar 1999 habe sie 12mal DM 2.500,– nachgebucht und dabei das Konto „Darlehen gegen Gesellschafter” erkannt. Bei einer weiteren Nachbuchung im Jahre 2000 i.H.v. DM 108.000,– an Gehalt des K. R. habe sie dasselbe Gegenkonto erkannt.

Die ...

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