rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prämie für sog. Betriebsunterbrechungsversicherung keine Betriebsausgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien als Betriebsausgaben ist maßgebend, ob das versicherte Risiko aus der privaten oder der betrieblichen Sphäre stammt. Maßnahmen, die ihre Ursache in Krankheit oder Krankheitsrisiko haben, sind grundsätzlich –vorbehaltlich berufsspezifischer Risiken– privat veranlasst.

2. Aufwendungen eines selbstständigen Zahnarztes für eine sog. Betriebsunterbrechungsversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das versicherte Risiko ein –nicht nur berufsbedingter– Personenschaden der versicherten Person ist, so dass es sich um eine Versicherung auf den Krankheitsfall handelt. Welche Leistungen der Versicherte aus der Versicherung bezieht, wie diese berechnet werden und wofür er sie einsetzen will und einsetzt, ist unerheblich.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuern für die Streitjahre zunächst im wesentlichen erklärungsgemäß fest. Im Jahre 2004 führte er bei dem Kläger eine Betriebsprüfung unter anderem betreffend die streitigen Steuern durch und stellte dabei unter anderem folgendes fest:

Der Kläger hatte Aufwendungen für eine so bezeichnete „Betriebsunterbrechungs-Versicherung” in Höhe von DM 5.216,40 für jedes der Streitjahre als Betriebsausgaben behandelt. In den nach Aktenlage auch für die Streitjahre geltenden Versicherungsbedingungen von 1997 heißt es unter anderem:

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Wird der Bereich des versicherten Betriebes, den die versicherte Person verantwortlich leitet, infolge eines Personenschadens der versicherten Person (§ 2) ganz oder teilweise unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 7).

§ 2 Personenschaden

Ein Personenschaden im Sinne von § 1 liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall, die fachärztlich nachzuweisen sind, zu 100 % vorübergehend arbeitsunfähig ist. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Diese 100%-ige Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit besteht und die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit aufgrund dessen in keiner Weise mehr ausüben kann und nicht ausübt und auch keiner anderen auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit nachgeht; sie endet, wenn nach medizinischem Befund die Arbeitsfähigkeit wieder so weit hergestellt ist, dass der Betrieb auch teilweise wieder fortgeführt werden kann.

Als Personenschäden gelten auch Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die versicherte Person betreffen.

§ 7 Unterbrechungsschaden, Karenztage, Haftzeit

1. Unterbrechungsschaden ist der infolge eines Personenschadens (§ 2) entgehende Betriebsgewinn vor Steuern und der Aufwand an weiterlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.

§ 8 Betriebsgewinn und Kosten

  1. Versichert sind der Betriebsgewinn vor Steuern und die weiterlaufenden Kosten des versicherten Betriebes, soweit sie im Unterbrechungsfall anfallen.
  2. Nicht als Betriebsgewinn und weiterlaufende Kosten gelten:

c) Gewinne und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen.

Die Versicherung vertrat, wie sich aus einem Schreiben an den Kläger ergibt, die Auffassung, die Versicherungskosten seien steuerlich absetzbar. Das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) habe die Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler als Sachversicherung anerkannt. Versichertes Objekt sei die Kanzlei/ Praxis, versichertes Risiko die Schließung des Betriebes.

Die Prüferin hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich nicht um Betriebsausgaben. Es seien lediglich Personenschäden versichert; der Leistungsfall trete mit Arbeitsunfähigkeit des Praxisinhabers auf Grund von Krankheit und Unfall ein. Daher liege eine typische Betriebsunterbrechungsversicherung, die den Ausfall durch Maschinenschaden, Brand etc. absichere und für die der Betriebsausgabenabzug zulässig sei, nicht vor. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen sei der privaten Lebensführung zuzuordnen, so dass die Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und setzte mit Bescheiden vom 31. März 2004 die Einkommensteuer der Streitjahre unter Berücksichtigung dieser und weiterer Prüfungsfeststellungen entsprechend fest. Der am 29. April 2004 eingegangene Einspruch blieb erfolglos. Gegen den Einspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 richtet sich die am 15. August 2005 eingegangene Klage.

Die Kläger meinen, es handele sich um Betriebsausgaben.

Es handele sich sehr wohl um eine Betriebsunterbrech...

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